DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Anhang 1 - Merkpunkte für die Unterweisung

1
Gefährdung durch nitrose Gase

Sehr hohe Gefährdung:

  • Flammwärmen, -richten, -härten, -strahlen, -spritzen

Hohe Gefährdung:

  • Plasmaschmelzschneiden mit Druckluft/Stickstoff

Mittlere Gefährdung:

  • Gasschweißen, Brennschneiden, Laserstrahlschneiden mit Druckluft oder Stickstoff

Geringe Gefährdung:

  • Lichtbogenschweißverfahren, wie Lichtbogenhandschweißen, MAG/MIG-Schweißen, MIG-Löten

Erhöhung der Gefährdung:

  • In engen und schlecht belüfteten Räumen sowie bei ungünstigen Arbeitspositionen

Vergiftungssymptome:

  1. I.

    Reizung der Schleimhäute (Augen, Nase, Rachen), Engegefühl bei der Atmung, Schwindel, Übelkeit, Abgeschlagenheit

  2. II.

    Atemnot, Verfärbung der Haut, Erbrechen; Wasseransammlung in der Lunge (Lungenwassersucht, Lungenödem), in schweren Fällen Tod

bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgAchtung
Diese Symptome können auch fehlen, sodass eine verlässliche Warnwirkung nicht gegeben ist!

2
Schutzmaßnahmen und persönliche Schutzausrüstungen

Verringerung der Entstehung von nitrosen Gasen:

  • möglichst kleinen Brenner benutzen und Flamme möglichst kurz halten

  • Abstand zwischen Brenner und Werkstück möglichst klein halten

  • frei brennende Flamme vermeiden

  • Brenner-Ablegeeinrichtungen mit selbsttätiger Gasabsperrung benutzen

  • möglichst geringe Schneidgeschwindigkeit wählen

  • möglichst niedrige Spannung und Stromstärke (entsprechend der Herstellerangaben) einstellen (bei Plasmabrennern und bei Lichtbogenverfahren),

  • Anwendung von Wasserschutzeinrichtungen (bei Plasmaschmelz- oder Brennschneiden).

Lüftungstechnische Maßnahmen:

  • geeignete lüftungstechnische Anlagen benutzen

  • für ausreichende Frischluftzufuhr am Arbeitsplatz sorgen, niemals Sauerstoff einblasen!

  • Lüftungseinrichtungen so einrichten, dass die Beschäftigten im Zuluftstrom arbeiten

  • Absaugeinrichtungen müssen nitrose Gase möglichst im Entstehungsbereich erfassen (siehe DGUV Regel 109-002 "Arbeitsplatzlüftung - Lufttechnische Maßnahmen"); bei mobilen, mit Umluft betriebenen Absauggeräten soll die Abscheidung mit einem für nitrose Gase geeigneten Filter (z. B. Aktivkohlefilter) erfolgen.

Persönliche Schutzausrüstungen:

  • Ist der Einsatz von Lüftungseinrichtungen nicht ausreichend oder nicht möglich, muss Atemschutz verwendet werden, z. B. Frischluftschlauchgeräte (siehe DGUV Regel 112-190 "Benutzung von Atemschutzgeräten")

bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgAchtung
Keine Regenerationsgeräte mit Sauerstoffpatrone verwenden!

3
Verhalten im Gefahrfall, Erste Hilfe

Bei Störung der Lüftung sind die Arbeiten einzustellen und die direkten Vorgesetzten zu informieren. Wenn Symptome einer Vergiftung durch nitrose Gase vorliegen, besteht immer Lebensgefahr, selbst wenn sich die betroffene Person scheinbar schnell erholen sollte.

Deshalb:

  • betroffene Person aus dem Gefahrenbereich bringen; dabei darauf achten, dass die rettende Person selbst gegen die Einwirkung nitroser Gase durch persönliche Schutzausrüstungen geschützt ist

  • betroffene Person in atemerleichternde Sitzhaltung bringen

  • Notruf auslösen

  • betroffene Person nicht unbeaufsichtigt lassen

  • betroffene Person vor Wärmeverlust schützen

  • körperliche Aktivität der betroffenen Person vermeiden

  • notwendiger Transport nach Möglichkeit sitzend; Liegend-Transport mit erhöhtem Oberkörper

  • gegebenenfalls in Absprache mit Betriebsarzt/Betriebsärztin Anwendung eines corticoidhaltigen Inhalationssprays (initial 4 Hübe; dann alle 5 bis 10 Minuten je 2 Hübe) bis zur gesicherten ärztlichen Überwachung

  • bei Atemnot möglichst medizinischen Sauerstoff inhalieren lassen

  • möglichst keine Getränke verabreichen (Flüssigkeitszufuhr kann ein Lungenödem verstärken)

  • ärztliche Behandlung vor Ort oder unverzüglicher Krankentransport durch einen Rettungsdienst in die nächstgelegene internistische Klinik oder eine Klinik mit Intensivstation.

bgvr_ausrufungszeichen_01.12.2016.jpgAchtung
Die Symptome können auch erst nach mehreren Stunden auftreten (z. B. nachts). Dann schnellstmöglich einen Arzt oder eine Ärztin aufsuchen und Hinweise auf Beschäftigte geben, die ebenfalls in dem Arbeitsbereich tätig waren!