DGUV Information 209-047 - Nitrose Gase beim Schweißen und bei verwandten Verfahren

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Abschnitt 5.1 - 5 Erste Hilfe bei Vergiftungen
5.1 Allgemeines

Bereits bei Verdacht auf das Einatmen hoher Konzentrationen von nitrosen Gasen (z. B. bei Arbeiten mit der Gasflamme in engen Räumen, Behältern etc. ohne ausreichende Lüftung) sowie beim Auftreten der unter Abschnitt 2 genannten Symptome sind unverzüglich Erste-Hilfe-Maßnahmen und eine ausreichend lange ärztliche Überwachung und gegebenenfalls Behandlung erforderlich. Dies gilt auch für den Fall einer anfänglichen Besserung von Symptomen, da noch bis zu 72 Stunden nach der Exposition mit dem Auftreten eines lebensbedrohlichen toxischen Lungenödems zu rechnen ist.

Schon das Einatmen geringer Mengen nitroser Gase kann zu schweren Gesundheitsschäden führen. Die Wirkungen zeigen sich häufig erst nach mehreren beschwerdefreien Stunden. Deshalb ist eine ärztliche - am besten klinische - Beobachtung unbedingt erforderlich.

Es ist deshalb in Abstimmung mit dem Betriebsarzt oder der Betriebsärztin ein entsprechendes Notfall-Regime im Betrieb einzurichten. Der Betriebsarzt oder die Betriebsärztin soll auch festlegen, ob zur Überbrückung bis zu einer fachkundigen ärztlichen Überwachung medizinischer Sauerstoff und corticoidhaltiges Inhalationssprays zur Anwendung durch die betrieblichen Ersthelfer und Ersthelferinnen mit Zusatzausbildung im Betrieb bevorratet werden.