DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 6 - 6 Brandschutz

In Lackierräumen und gesonderten Bereichen, in denen entzündbare Beschichtungsstoffe verarbeitet werden und die deshalb als feuergefährdete Räume oder Bereiche gelten, sind folgende Brandschutzmaßnahmen notwendig:

  • Die Lackierräume müssen von angrenzenden Räumen und Gebäuden mindestens feuerbeständig abgetrennt sein. Wände müssen bis zur Decke (Rohdecke) geführt werden (F 90 nach DIN 4102 bzw. REI 90 nach DIN EN 13501).

  • Fußböden müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen, z. B. aus Beton. Nicht geeignet sind Böden aus Holz oder auf Bitumenbasis oder Böden mit brennbarem Belag (z. B. Kunststoffplatten). Sie können jedoch durch Aufbringen von nichtbrennbaren Baustoffen nachgerüstet werden.

  • Wände und Decken müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) bestehen, z. B. aus Ziegel, Beton. Stahlfachwerk muss mit nichtbrennbaren Baustoffen ausgefüllt sein. Holzdecken können durch Aufbringen von nichtbrennbaren Baustoffen nachgerüstet werden.

  • Falls Wände Teil einer baulichen Brandabschnittstrennung sind (Abb. 6 und 7), müssen sie die Anforderungen an Brandwände erfüllen (DIN 4102-3 bzw. DIN EN 13501-1 und DIN EN 13501-2). Sie müssen dann u. a. :

    • aus Baustoffen der Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501 bestehen;

    • mindestens feuerbeständig (F 90 nach DIN 4102 bzw. REI 90-M nach DIN EN 13501) sein.

  • Bauteile wie Fenster und Türen zu angrenzenden Räumen sowie Lüftungsschächte müssen mindestens feuerhemmend ausgeführt und entsprechend gekennzeichnet sein (F 30 bzw. T 30 bzw. L 30 nach DIN 4102 oder REI 30 bzw. EI2 30-C bzw. EI 30-S nach DIN EN 13501).

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Abb. 6 bauliche Brandabschnittstrennung
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Abb. 7 Ausführungsdetail Brandabschnittstrennung
Durch die europäische Normenreihe DIN EN 13501 wird das bisherige deutsche Klassifizierungssystem für Baustoffe aus der Normenreihe DIN 4101 und DIN 4102 abgelöst. In einem Übergangszeitraum sind beide Normenreihen anwendbar.

Bei der Festlegung der feuergefährdeten Bereiche in ansonsten nicht feuergefährdeten Betriebsstätten (Abb. 8) ist zu beachten:

  • Kfz-Reparaturwerkstätten gelten nicht generell als feuergefährdete Betriebsstätten.

  • An den Kfz-Montageplätzen ist durch Raumbegrenzungen und wirksame Abschirmungen zu verhindern, dass Schweißperlen, Schleiffunken und andere Zündquellen in den feuergefährdeten Bereich gelangen.

  • Holzbe- und -verarbeitende Betriebe gelten generell als feuergefährdete Betriebsstätten.

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Abb. 8 Feuergefährdete und nicht feuergefährdete Bereiche

Für Lackierkabinen gilt:

  • Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz für Lackierkabinen (Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie) sind in DIN EN 12215 bzw. DIN EN 13355 festgelegt.

  • Als feuergefährdeter Bereich gilt ein Bereich von 5 m um die Lackierkabine, wenn die Kabine selbst nicht in F 90 bzw. REI 90 ausgeführt ist (Abb. 9).

  • Falls die Lackierkabine in F 90 bzw. REI 90 ausgeführt ist, ist nur ein Bereich von 5 m um ständige Öffnungen ein feuergefährdeter Bereich.

  • Beispiele für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz bei der Aufstellung von Spritzkabinen und kombinierten Spritz- und Trocknungskabinen siehe VDMA 24381.

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Abb. 9 Feuergefährdeter Bereich an Lackierkabinen

Soweit es aus betriebs- und fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, Beschichtungsstoffe in Lackierräumen zu verarbeiten, kann dies auch in gesonderten Bereichen von Arbeitsräumen geschehen. Für diese gesonderten Bereiche gelten die Anforderungen an feuergefährdete Bereiche (Abb. 10). Im Umkreis von 5 m (horizontal) um den und 1 m über dem explosionsgefährdeten Bereich gilt in diesem Fall:

  • Wände, gegebenenfalls auch Decken und Fußboden (wenn zugleich Decke eines darunter liegenden Raumes), sind als mindestens feuerbeständige Abtrennung (F 90 nach DIN 4102 bzw. REI 90 nach DIN EN 13501) zu angrenzenden Räumen auszuführen.

Welche Nutzung oder Tätigkeiten in feuergefährdeten Bereichen erlaubt oder verboten sind (z. B. Fahrzeugverkehr, Lagerung), muss in der betrieblichen Gefährdungsbeurteilung festgelegt werden.
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Abb. 10 Feuergefährdeter Bereich in einem Arbeitsraum

Wenn Durchbrüche in Brandabschnittstrennungen erforderlich sind, ist Folgendes zu beachten:

  • Durchbrüche durch Brandabschnitte für Fördereinrichtungen oder Lüftungskanäle müssen so ausgeführt sein, dass im Brandfall die Ausbreitung des Feuers in den angrenzenden Brandabschnitt verhindert wird. Geeignet sind z. B. allgemein bauaufsichtlich zugelassene

    • Feuerschutzabschlüsse nach DIN 4102-5/DIN 4102-18 bzw. DIN EN 13501-2 (Abb. 11);

    • Brandschutzklappen nach DIN 4102-6 bzw. DIN EN 13501-3 (Abb. 12).

  • Verbindungsschächte und Kanäle zur Aufnahme von Installationen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse A nach DIN 4102 bzw. DIN EN 13501) hergestellt und gegen Eindringen von Lösemitteln und Dämpfen gesichert sein, wenn sie den Lackierraum mit anderen Brandabschnitten verbinden.

Die Befestigungen der Kanäle sind entsprechend auszulegen.

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Abb. 11 Feuerschutzabschluss
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Abb. 12 Brandschutzklappen

Zum abwehrenden Brandschutz sind in Lackierräumen und Lacklagern folgende Maßnahmen umzusetzen:

  • Zum Löschen von Entstehungsbränden tragbare oder fahrbare Feuerlöscher bereitstellen. Geeignet sind z. B. Pulverlöscher mit ABC-Löschpulver oder Schaumlöscher. Pulver- und Schaumlöscher sollen jedoch nicht gemeinsam verwendet werden. Für die Grundausstattung sollten sich die benötigten Löschmitteleinheiten LE (Brandklasse 21A 113B) nach der Grundfläche des Raumes richten, z. B.:

    • bis 50 m2: Feuerlöscher mit 6 LE;

    • bis 200 m2: Feuerlöscher mit 12 LE;

    • je weitere 100 m2: zusätzlich 3 LE.

  • Es sind nur Feuerlöscher mit mindestens 6 LE zu verwenden. Siehe auch Arbeitsstättenregel (ASR) A2.2.

  • Feuerlöscher sind vorzugsweise in Fluchtwegen, im Bereich der Ausgänge ins Freie, an den Zugängen zu Treppenräumen oder an Kreuzungspunkten von Verkehrswegen/Fluren an gut sichtbarer und leicht erreichbarer Stelle anzubringen und zu kennzeichnen (Abb. 13). Die Entfernung von jeder Stelle zum nächstgelegenen Feuerlöscher soll möglichst nicht mehr als 20 m betragen (tatsächliche Laufweglänge).

  • Feuerlöschanlagen, z. B. CO2-Löschanlagen, Sprinkleranlagen, Schaumlöschanlagen, sollten nach den Bestimmungen der Feuerversicherer errichtet, betrieben und gekennzeichnet werden (Abb. 14).

  • Zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel, z. B. Feuerlöscher oder Notduschen sind an geeigneter Stelle anzubringen. In Brand geratene Personen sind mit Feuerlöschern zu löschen, das Benutzen einer Löschdecke ist nicht effektiv.

  • An den Zugängen zu Lackierräumen und Lacklagern ist das Verbotszeichen "Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten" anzubringen (Abb. 15).

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Abb. 13 Kennzeichnung Feuerlöscher
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Abb. 14 Kennzeichnung Mittel und Geräte zur Brandbekämpfung
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Abb. 15 Kennzeichnung Keine offene Flamme; Feuer, offene Zündquelle und Rauchen verboten
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Abb. 16 Kennzeichnung Notdusche