DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 5 - 5 Räume und bauliche Einrichtungen

Das Verarbeiten (Bereitstellen, Zubereiten, Auftragen, Trocknen) von flüssigen Beschichtungsstoffen darf grundsätzlich nur in gesonderten Räumen - im Folgenden als Lackierräume bezeichnet - oder in Spritzkabinen oder Spritzständen (siehe auch Abschnitt 13) erfolgen. Diese Räume gelten als feuergefährdete Räume.

Ausgenommen hiervon sind z. B. Lackierarbeiten im Freien, auf Baustellen oder an Werkstücken, die wegen ihrer Größe und/oder ihres Gewichtes nicht in Spritzkabinen oder Spritzständen beschichtet werden können. Hierbei ist jedoch ausdrücklich der Arbeits- und Immissionsschutz zu beachten. Ergänzende Maßnahmen können daher erforderlich sein.

Falls es aus betriebs- oder fertigungstechnischen Gründen nicht möglich ist, Beschichtungsstoffe in gesonderten Räumen - Lackierräumen - zu verarbeiten, kann dies auch in anderen Arbeitsräumen erfolgen. In diesem Fall gilt auch ein Bereich von 5 m um die Verarbeitungsstelle als feuergefährdeter Bereich, ein sogenannter gesonderter Bereich (siehe Anhang 1, Verarbeitungsfälle 3, 4, 6, 8, 10).

Für Lackierräume und gesonderte Bereiche gelten - zusätzlich zu den Anforderungen der Abschnitte 6, 8 und 19 - folgende bauliche Anforderungen:

  • Lackierräume sollten in eingeschossigen Gebäuden untergebracht werden; in mehrgeschossigen Gebäuden sollten sie wegen der Ausbreitungsrichtung von Feuer und Rauch im Brandfall im obersten Geschoss eingerichtet werden.

  • Fußböden müssen mit einem rutschhemmenden und leicht zu reinigenden Belag versehen sein. Sie dürfen keine Fugen oder sonstigen Vertiefungen haben, in denen sich Reste von Beschichtungsstoffen ansammeln können.

  • Wände müssen sich leicht von Beschichtungsstoffen reinigen lassen. Geeignet sind z. B. Fliesen, glatter Putz, Blechverkleidungen.

  • Fluchttüren müssen

    • mindestens 2 m x 0,875 m groß sein (abhängig von der Personenzahl);

    • in Fluchtrichtung aufschlagen;

    • sich leicht und ohne Hilfsmittel öffnen lassen;

    • gekennzeichnet sein.

  • Brandschutztüren (Abb. 1) müssen

    • selbstschließend sein;

    • ständig geschlossen sein oder im geöffneten Zustand so gehalten werden, dass sie sich im Brandfall selbsttätig schließen (nur allgemein bauaufsichtlich zugelassene Feststellanlagen, z. B. Türschließer in Verbindung mit einer Branderkennungseinrichtung, einsetzen).

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Abb. 1 Selbsttätig schließende Brandschutztür

Fluchtwege müssen so angelegt sein, dass Lackierräume auf kürzestem Weg verlassen werden können. Fluchtwege dürfen nicht durch oder in andere explosionsgefährdete Räume oder Bereiche (z. B. Lacklager) führen.

Grundsätzlich sind in Lackierräumen mindestens zwei möglichst an entgegengesetzten Wänden liegende Notausgänge erforderlich.

Auch in anderen Räumen, z. B. Fertigungsräumen, mit einzelnen Ständen, Wänden und Kabinen zum Verarbeiten von flüssigen Beschichtungsstoffen sollte wegen der erhöhten Brandlast durch bereitgestellte Beschichtungsstoffe und Ablagerungen von Beschichtungen sowie der schnellen Brandausbreitung ein zweiter Notausgang vorgesehen werden.

Bei kleinen, ebenerdigen Lackierräumen kann anstelle des zweiten Notausganges auch ein Fenster als Notausstieg vorgesehen werden (Abb. 2). Dieses muss immer zugänglich sein und sollte grundsätzlich nach außen aufschlagen. Zum leichten und raschen Verlassen des Lackierraumes können in diesem Fall auch Steighilfen eingebaut werden.

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Abb. 2 Notausstieg in Lackierräumen

Die Notausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in andere Brandabschnitte oder in Flure oder Treppenräume führen, die Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder sind.

Innerhalb der Lackierräume dürfen von jeder Stelle des Raumes folgende, in der Luftlinie gemessene, Fluchtweglängen bis zur nächstgelegenen Fluchttür nicht überschritten werden (Abb. 3):

  • in feuergefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbare Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage): 25 m;

  • in feuergefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage): 35 m;

  • falls der ganze Raum als explosionsgefährdeter Bereich angesehen werden muss (z. B. in Lackierräumen/-kabinen für Kraftfahrzeuge bei Verwendung leichtentzündbarer Beschichtungsstoffe): 20 m.

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Abb. 3 Anzahl erforderlicher Fluchttüren

Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5 fache der Fluchtweglänge betragen.

Für Lackierkabinen, die den Europäischen Normen entsprechen, werden grundsätzlich kürzere Weglängen zum Verlassen der Kabine gefordert. Diese Anforderungen sind unabhängig von der Einhaltung der betrieblichen Fluchtweglänge zu erfüllen.

Flucht- und Rettungswege müssen nach Arbeitsstättenregel (ASR) A1.3 gekennzeichnet (Abb. 4) und in einem Flucht- und Rettungswegeplan nach ASR A2.3 dargestellt sein (siehe Abschnitt 7).

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Abb. 4 Kennzeichnung Fluchtwege

Heizeinrichtungen, z. B. Heizkörper, müssen so angebracht sein, dass sich auf ihnen keine Ablagerungen von Beschichtungsstoffen bilden können. Darüber hinaus dürfen auf ihnen keine Gegenstände (insbesondere Lackgebinde) abgestellt werden können. Dazu sind in der Regel schräge Heizkörperabdeckungen aus nichtbrennbarem Material (Baustoffklasse DIN 4102-A bzw.

DIN EN 13501-A), z. B. Bleche oder Drahtgeflechte, anzubringen (Abb. 5).

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Abb. 5 Heizkörperabdeckung in Lackierräumen

Die Nennbeleuchtungsstärke sollte nach ASR A3.4 im Arbeitsbereich des Lackierers/der Lackiererin mindestens 750 Lux betragen 1). Um Lackfehler schneller und besser zu erkennen, sind höhere Beleuchtungsstärken empfehlenswert.

Die Leuchtstärke muss durch regelmäßige Reinigung der Leuchten sichergestellt werden.

Kunststoff-Wannenleuchten sind für Lackierräume ungeeignet, da sie sich nicht rückstandfrei von Lackresten reinigen lassen.

Die Europäischen Normen für Lackierkabinen fordern eine Mindestbeleuchtungsstärke von 600 Lux