DGUV Information 209-046 - Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb

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Abschnitt 19 - 19 Betrieb

Allgemeines
Lackierarbeiten sind nur bei wirksamer Lüftung zulässig.

Gefäße, Gebinde, Behälter, die am Arbeitsplatz benutzt werden, müssen entsprechend Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sein.

Im Rahmen der Unterweisung sind Lackierer und Lackiererinnen auch über Arbeitsweisen zu unterrichten, die die Schadstoffkonzentration und das Overspray (Lackaerosole) verringern (siehe Anhang 3).

Sämtliche Fußböden in Lackierräumen und -bereichen müssen elektrostatisch ableitfähig mit einem Ableitwiderstand von max. 108 Ω sein.

Lösemitteldämpfe
Entzündbare Beschichtungsstoffe in Lackierräumen und gesonderten Bereichen sind nur in der für den Fortgang der Arbeiten notwendigen Menge - höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht - bereitzustellen, möglichst in den Originalgebinden. Größere Mengen müssen in Lacklagern gelagert werden.

Gefäße, Gebinde, Behälter stets verschlossen oder zumindest abgedeckt halten.

Leere Gebinde mindestens täglich aus den Arbeitsräumen entfernen.

Tauchbehälter nach Beendigung der Arbeit abdecken, um ein Verdunsten von Lösemitteln zu vermeiden.

Elektrostatische Aufladung
Gegenstände, die sich gefährlich aufladen können, z. B. Werkstückauflagen, leitfähige Gebinde, müssen elektrostatisch geerdet werden (Potentialausgleich). Dies gilt insbesondere beim Umfüllen und Airless-Spritzen.

Bei Arbeiten in Lackierbereichen sollte grundsätzlich ableitfähiges Schuhwerk mit einem Ableitwiderstand von max. 108 Ω getragen werden. Beim Abfüllen, Mischen, Umfüllen, Umpumpen ist dies immer erforderlich.

Auch während des Beschichtens und bei der Reinigung muss die Bedienperson geerdet sein, z. B. über geerdete leitfähige oder ableitfähige Handgriffe der Lackierpistolen oder über ableitfähiges Schuhwerk in Verbindung mit ableitfähigen Fußböden.

Bei Spritzlackierarbeiten mit elektrostatischer Unterstützung muss die Bedienperson immer über einen geeigneten leitfähigen Handgriff der Lackierpistole und über das Schuhwerk/den Fußboden geerdet sein.

Werden Handschuhe verwendet, müssen diese ebenfalls leitfähig sein, oder es müssen zusätzlich Handgelenks-Erdungsbänder verwendet werden.

Alle Personen, die sich im Arbeitsbereich aufhalten, müssen geerdet sein.

Brandgefahr
Untersuchungen in Lackierbereichen haben gezeigt, dass die Brandgefahr durch

  • Selbstentzündung;

  • Schweiß-/Trennarbeiten (Flexarbeiten) und

  • Ablagerungen in Absaug- und Filtereinrichtungen

besonders groß ist.

Es ist notwendig,

  • Beschichtungsstoffe, deren Ablagerungen leichtentzündlich sind, z. B. Nitrozelluloselacke (Nitrolacke)

und

  • Beschichtungsstoffe, die bei der Trocknung Wärme entwickeln, z. B.:

    • Beschichtungsstoffe, die als Bindemittel ausschließlich oder teilweise trocknende Öle enthalten (Öllacke, Kunstharzlacke);

    • lösemittelfreie oder lösemittelarme Mehrkomponenten-Reaktionslacke (z. B. Epoxidharzlacke, PUR-Lacke)

auf getrennten Lackiereinrichtungen zu verarbeiten. Falls eine getrennte Verarbeitung nicht erfolgt, sind vor dem wechselweisen Verarbeiten das Filtermaterial zu wechseln und die Auflage, Aufhänge- und Transporteinrichtungen gründlich zu reinigen.

Beim Verarbeiten verschiedener Beschichtungsstoffe sollten die Lacklieferanten bzw. -hersteller befragt werden, ob wechselweises Verarbeiten zulässig ist.

Auch beim Kontakt zwischen lösemittelhaltigen, unter Wärmeabgabe trocknenden Reinigern und Beschichtungsstoffen ist eine Selbstentzündung möglich.

Abgelöste Ablagerungen, Putzlappen u. ä. in verschließbaren, nichtbrennbaren Behältern sammeln und täglich aus den Verarbeitungsräumen entfernen (Abb. 39). Dies betrifft insbesondere Lappen, die mit trocknenden Ölen, z. B. Leinölfirnissen, Öllacken oder Alkydharzlacken getränkt sind.

Weitere Informationen über Brandgefährdung und Brandschutzmaßnahmen sind in TRGS 800 enthalten.

Reinigung
Abgelagerte Beschichtungen in angemessenen Zeitabständen von Wänden, Ständen und Kabinen und deren Umgebung entfernen.

Das Reinigen lässt sich z. B. durch vorheriges Auftragen von Schmierseife, Abziehlack o. Ä. erleichtern.

Zur Erhaltung der Ableitfähigkeit müssen Fußböden regelmäßig gereinigt werden. Zum Reinigen möglichst Werkzeuge aus Kupfer, Berylliumbronze oder Holz verwenden, um Funkenreißen zu vermeiden.

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Abb. 39 Sammelbehälter für Putzlappen

Verwendung von Abdeckungen
Bei nicht elektrostatisch unterstützten Lackierarbeiten sind Abdeckungen aus Folie, Papier oder Karton zulässig. Zur Vermeidung hoher Brandlasten müssen Abdeckungen jedoch regelmäßig gewechselt werden. Auch bei Reinigungsarbeiten ist auf eine Erdung der Person zu achten.

Bei elektrostatisch unterstütztem Beschichten sind Abdeckungen nur dann zulässig, wenn diese die Erdung der Bedienperson über den Fußboden nicht beeinträchtigen. Abdeckungen mit unbekanntem Durchgangswiderstand sind in diesem Fall nicht geeignet.

Filterwechsel
Filtermaterial ist spätestens dann zu tauschen, wenn pro m2 Filtermaterial folgende Massen Lackfestkörper abgeschieden worden sind:

  • 3 bis 6 kg bei Glasfasermaterial

  • bis 25 kg bei Kartonfilter 1)

Höhere Abscheidemengen von Lackfestkörpern erhöhen die Brandlast erheblich und sollten deshalb vermieden werden.

In der Praxis kann der Filterwechsel

  • bei geringem Lackverbrauch erst nach mehreren Wochen;

  • bei hohem Lackverbrauch jedoch schon nach wenigen Tagen

notwendig sein.

Zündquellen
Arbeiten mit Zündgefahr, z. B. Arbeiten mit Funkenflug (Schleifen, Schweißen), Feuerarbeiten (Schweißen, Schneiden) und Arbeiten mit funkenreißenden Maschinen und Werkzeugen dürfen in feuergefährdeten Räumen (z. B. Lackierräumen, Schreinereien/Tischlereien) sowie in feuer- und explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Lackierbereichen in Fertigungsräumen) nur durchgeführt werden, wenn der Unternehmer bzw. die Unternehmerin eine schriftliche Erlaubnis erteilt (Muster siehe Anhang 5) und besondere Sicherheitsmaßnahmen getroffen werden.

Explosionsgefährdete Bereiche können in Abhängigkeit von den Betriebsbedingungen zeitlich begrenzt aufgehoben werden. So dürfen z. B. Infrarot-Trocknungsgeräte verwendet werden, wenn zeitgleich keine Lackierarbeiten in der Umgebung der Geräte durchgeführt werden. Entsprechende Festlegungen müssen in der Gefährdungsbeurteilung und der Betriebsanweisung dokumentiert sein.

Weitere Hinweise zum sicheren Lackieren siehe DGUV Information 209-014.

Angaben der Herstellfirma