DGUV Information 209-044 - Holzstaub

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 6.3 - 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge

Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem

  • die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen,

  • die Empfehlung von Schutzmaßnahmen,

  • die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und

  • die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, sofern der oder die Beschäftigte zustimmt.

6.3.1 Hartholzstäube

ccc_1680_190201_07.jpg
Siehe TRGS 906 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nach TRGS 906 verpflichtend veranlasst werden.

6.3.2 Sensibilisierende Holzstäube

ccc_1680_190201_07.jpg
Siehe TRGS 907 oder Anhang 1 dieser Schrift.

Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen müssen allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Holzstäuben ausführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.

ccc_1680_190201_17.jpg

Abb. 16 Arbeitsmedizinische Untersuchung