Abschnitt 6.3 - 6.3 Arbeitsmedizinische Vorsorge
Die arbeitsmedizinische Vorsorge trägt dazu bei, arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren frühzeitig zu erkennen und gesundheitliche Beeinträchtigungen zu vermeiden. Sie umfasst unter anderem
die arbeitsmedizinische Beurteilung der arbeitsbedingten Gesundheitsgefährdungen,
die Empfehlung von Schutzmaßnahmen,
die Aufklärung und Beratung von Beschäftigten und
die Durchführung von arbeitsmedizinischen Untersuchungen zur Früherkennung von Gesundheitsstörungen und Berufskrankheiten, sofern der oder die Beschäftigte zustimmt.
6.3.1 Hartholzstäube
Siehe TRGS 906 oder Anhang 1 dieser Schrift. |
Die arbeitsmedizinische Vorsorge muss bei Tätigkeiten mit Hartholzstäuben nach TRGS 906 verpflichtend veranlasst werden.
6.3.2 Sensibilisierende Holzstäube
Siehe TRGS 907 oder Anhang 1 dieser Schrift. |
Arbeitgeber und Arbeitsgeberinnen müssen allen Beschäftigten, die Tätigkeiten mit Holzstäuben ausführen, eine arbeitsmedizinische Vorsorge anbieten.
Abb. 16 Arbeitsmedizinische Untersuchung