DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 6.2 - 6.2 Betriebsanweisung und Unterweisung

Arbeitgeberinnen und Arbeitsgeber müssen sicherstellen, dass den Beschäftigten eine schriftliche Betriebsanweisung, die der Gefährdungsbeurteilung Rechnung trägt, in einer für sie verständlichen Form und Sprache zugänglich gemacht wird.

Die Beschäftigten müssen vor Aufnahme der Tätigkeit und danach in angemessenen Zeitabständen, jedoch mindestens einmal jährlich, zu den Gefahren durch Holzstaub sowie den notwendigen Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln unterwiesen werden.

Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss dokumentiert und von den Beschäftigten unterschrieben werden.

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Ein Muster einer Betriebsanweisung finden Sie in der Technischen Regel zur Gefahrstoffverordnung TRGS553 unter http://www.baua.de.