DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Ordnung und Sauberkeit am Arbeitsplatz

Maschinen, Werkstücke, Plattenmaterial und Arbeitsbereiche, die mit Holzstaub verunreinigt sind, müssen regelmäßig gereinigt werden. Die Staubsammelsäcke von Absauganlagen und Industriestaubsaugern sind bei Bedarf zu wechseln. Dabei müssen geeignete Atemschutzmasken (siehe Abschnitt 7) benutzt und die Herstellerempfehlungen zum Wechsel der Staubsammelsäcke berücksichtigt werden. Die Sammelsäcke müssen geschlossen sein, wenn sie entnommen werden. Sie dürfen nicht entleert werden.

Staubablagerungen von mehr als 1 mm Schichtstärke können bei Aufwirbelung eine Staubexplosionsgefahr hervorrufen. Solche Bereiche sind nach TRGS 720 als explosionsgefährdet einzustufen (Zoneneinteilung). Staubablagerungen müssen daher regelmäßig beseitigt werden.

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Nähere Angaben finden Sie in der DGUV Information 209-045.

Reinigung der Werkstatt

In der Holzverarbeitung sollen Druckluftpistolen (Abblasen) und Besen für die Reinigung nicht verwendet werden, weil dadurch die Staubkonzentration stark ansteigt.

Eine Reinigung der Werkstatt kann nur mit geeigneten Industriestaubsaugern der Staubklasse M durchgeführt werden.

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Die Anforderungen an Industriestaubsauger sind in DGUV Information 209-084 beschrieben.
Praxistipp: Aufsaugen von Staub
Entstauber oder Absauganlagen für stationäre Holzbearbeitungsmaschinen sind für das Aufsaugen von abgelagertem Staub mit einem Sauggeschirr wegen des unzureichenden Druckniveaus nur sehr bedingt geeignet.
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Abb. 15 Reinigung der Werkstatt