DGUV Information 209-044 - Holzstaub

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Abschnitt 7 - 7 Persönliche Schutzmaßnahmen

Nach der Hierarchie des STOP-Prinzips (Substitution, Technische Maßnahmen, Organisatorische Maßnahmen, Persönliche Maßnahmen) werden persönliche Schutzmaßnahmen erst dann eingesetzt, wenn die vorgenannten anderen Maßnahmen nicht ausreichend wirksam sind. Gemäß Arbeitsschutzgesetz § 4 sind individuelle Schutzmaßnahmen nachrangig zu anderen Maßnahmen einzusetzen.

Die persönliche Schutzausrüstung muss

  • sachgerecht gelagert,

  • vor Gebrauch geprüft,

  • nach Gebrauch gereinigt werden.

Schäden müssen ausgebessert werden; anderenfalls muss die persönliche Schutzausrüstung ersetzt werden.

Besteht bei Tätigkeiten mit hautsensibilisierenden Holzarten eine Gefährdung durch Hautkontakt, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber persönliche Schutzausrüstung bereitstellen (GefstoffV § 7 [6] und § 9 [4]).

Praxistipp: Persönliche Schutzmaßnahmen Bei einatembarem Staub
Staubmasken werden nur temporär bei bestimmten Tätigkeiten verwendet. Es wird deshalb empfohlen, für diese Tätigkeiten Einwegmasken zu beschaffen. Damit entfallen die Reinigung und die regelmäßige Kontrolle auf Schäden. Bei Mehrwegmasken muss aus hygienischen Gründen darauf geachtet werden, dass alle Beschäftigten eine eigene Maske erhalten.

Bei Hautkontakt
Bei sensibilisierenden Holzarten kann durch Schutzmaßnahmen nach einem Hautschutzplan und nach TRGS 401 "Gefährdung durch Hautkontakt - Ermittlung, Beurteilung, Maßnahmen" die Gefährdung minimiert werden.

Die Beschäftigten müssen die vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellten Staubmasken benutzen und Hautschutzmaßnahmen anwenden. Allerdings darf die Benutzung von Atemschutz keine Daueranwendung sein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen die Beschäftigten in die Benutzung der Atemschutzmasken einweisen (Gefstoff V § 7 [5] und § 14 [1] Punkt 2).

Atemschutz

Tätigkeiten, bei denen Atemschutz getragen werden muss, sind unter anderem:

  • Wechseln von Filterelementen und Sammeleinrichtungen

  • Sonstige Wartungsarbeiten an der Absauganlage oder am Rohrsystem

  • Einfahren in Silos für das Lagern von Holzstaub und -spänen

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Abb. 17 Atemschutzmaske

Den Beschäftigten muss persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung gestellt werden, wenn:

  • der Schichtmittelwert trotz technischer und organisatorischer Schutzmaßnahmen nicht unter 2 mg/m3 abgesenkt werden kann (nicht staubgeminderte Bereiche),

  • die Beschäftigten das auch bei Einhaltung des Schichtmittelwerts von 2 mg/m3 wünschen.

Geeigneter Atemschutz:

  • Halb-/Viertelmasken mit P2-Filter

  • Partikelfiltrierende Halbmasken FFP2

  • Filtergeräte mit Gebläse TM1P oder Geräte mit Gebläse und Helm oder Haube TH2P, wenn sie eine Warneinrichtung für den Ausfall des Gebläses besitzen.

Hautschutz

Holzstaub trocknet die Haut aus. Bei der Holzverarbeitung sind vor allem die Hände betroffen. Unsere Haut hat eine natürliche Abwehrkraft gegen schädliche Einwirkungen. Diese Abwehrkraft darf allerdings nicht überschätzt und überbeansprucht werden. Mit gezieltem Hautschutz kann man die Abwehrkraft unterstützen und stärken.

Praxistipp: Auswahl Hautschutz
Es sollte ein Hautschutzplan aufgestellt werden. Die Schutz-, Reinigungs- und Pflegeprodukte sind meistens aufeinander abgestimmt. Deshalb sollten alle Produkte als System von einem Hersteller beschafft werden. Bei der Auswahl des Produktsystems sollte die Gefahrstoffzusammensetzung berücksichtigt werden. Viele Beschäftigte kommen gleichzeitig mit Holzstaub und Lösungsmitteln oder Schmiermitteln in Kontakt.
Besonders bei der Holzbearbeitung ist die Unversehrtheit der Werkstückoberflächen wichtig. Hier empfehlen sich silikon- und fettfreie Produkte. Lassen Sie die Beschäftigten die Produktsysteme von verschiedenen Herstellern testen. Die Unfallversicherungsträger halten ebenfalls viele Informationsmaterialien bereit.

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Beispiele für einen Hautschutzplan finden Sie unter:
ccc_1680_190201_19.jpgwww.bghm.de Webcode: 227
ccc_1680_190201_19.jpgwww.dguv.de Webcode: d1083947
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