DGUV Information 209-043 - Holzschutzmittel Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 9 - Beschäftigungsbeschränkungen

Jugendliche

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz darf der Unternehmer Jugendliche mit

  • hochentzündlichen,

  • leichtentzündlichen,

  • entzündlichen,

  • explosionsgefährlichen,

  • brandfördernden,

  • sensibilisierenden,

  • umweltgefährdenden,

  • sehr giftigen,

  • giftigen,

  • gesundheitsschädlichen,

  • krebserzeugenden,

  • fruchtschädigenden,

  • erbgutverändernden,

  • ätzenden,

  • reizenden oder

  • in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln

nur dann beschäftigen, wenn

  • die Luftgrenzwerte unterschritten werden,

  • die Arbeiten mit diesen Stoffen zum Erreichen des Ausbildungszieles erforderlich sind,

  • die Jugendlichen durch einen Fachkundigen beaufsichtigt werden.

Werdende oder stillende Mütter

Nach der Verordnung zum Schutz der Mütter am Arbeitsplatz dürfen werdende oder stillende Mütter mit

  • sehr giftigen,

  • giftigen,

  • gesundheitsschädlichen oder

  • in sonstiger Weise den Menschen chronisch schädigenden Holzschutzmitteln

nicht beschäftigt werden, wenn die Grenzwerte überschritten sind.

Werdende Mütter dürfen mit

  • krebserzeugenden,

  • fruchtschädigenden oder

  • erbgutverändernden Holzschutzmitteln

nur dann beschäftigt werden, wenn sie beim bestimmungsgemäßen Umgang den Holzschutzmitteln nicht ausgesetzt sind.

Es wird dringend empfohlen, stillende Mütter nicht mit

  • krebserzeugenden,

  • fruchtschädigenden oder

  • erbgutverändernden Holzschutzmitteln

zu beschäftigen, wenn es keine Grenzwerte gibt.