DGUV Information 209-043 - Holzschutzmittel Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 1 - Anwendung

Nach den Bauordnungen der Länder müssen bauliche Anlagen so beschaffen sein, dass durch pflanzliche und tierische Schädlinge keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen entstehen. Aber auch außerhalb von baulichen Anlagen kann Holzschutz sinnvoll und notwendig sein (siehe Tabelle).

Dabei hat konstruktiver Holzschutz Vorrang vor chemischem Holzschutz. Beispielsweise können Hölzer eingesetzt werden, die auf Grund ihrer natürlichen Resistenz gegen Pilze, Insekten und/oder Moderfäule keinen chemischen Holzschutz benötigen. Eine Aufstellung solcher Holzarten findet sich in DIN EN 335-2 "Dauerhaftigkeit von Holz und Holzprodukten - Definition der Gebrauchsklassen - Teil 2: Anwendung von Vollholz".

Chemische Holzschutzmittel unterliegen Anwendungsbeschränkungen. Diese sind dem jeweiligen Zulassungsbescheid bzw. technischen Merkblatt des Herstellers zu entnehmen.

Die Auswahl der Holzschutzmittel und Einbringverfahren richten sich nach der Gebrauchsklasse (bisher: Gefährdungsklasse) - siehe DIN EN 335-1 "Definition der Gefährdungsklassen für einen biologischen Befall - Teil 1: Allgemeines".

Infolge der Biozidrichtlinie1 dürfen nur Wirkstoffe auf den europäischen Markt kommen, deren Wirksamkeit gegenüber Insekten und Pilzen sowie deren gesundheitliche und umweltbezogene Wirkung geprüft und bewertet sind.

Weitere Ausführungen und Regelungen zum Holzschutz finden sich u.a. in:

  • DIN 68800 Blatt 1 "Holzschutz im Hochbau - Allgemeines"

  • DIN 68800 Teil 2 "Holzschutz - Vorbeugende bauliche Maßnahmen im Hochbau"

  • DIN 68800 Teil 3 "Holzschutz - Vorbeugender chemischer Holzschutz". Diese DIN weist ausdrücklich darauf hin, dass dem konstruktiven Holzschutz Vorrang zu gewähren ist gegenüber dem chemischen Holzschutz.

  • DIN 68800 Teil 4 "Holzschutz - Bekämpfungsmaßnahmen gegen holzzerstörende Pilze und Insekten"

  • DIN 68800 Teil 5 "Holzschutz - Vorbeugender chemischer Holzschutz in Holzwerkstoffen"

Gebrauchsklasse (bisher: Gefährdungsklasse)BeanspruchungGefährdung durchBeispiele
InsektenPilzeAuswaschungModerfäule
0Innen verbautes HolzneinneinneinneinHolz in Aufenthaltsräumen, Kinderspielzeug, Fußböden in trockenen Innenräumen, Möbel, Innentüren
1ständig trockenjaneinneinneinTragende oder aussteifende Innenbauteile, z.B. tragende Innenwände, tragende Decken
2Holz, das weder dem Erdkontakt noch direkt der Witterung oder Auswaschung ausgesetzt ist, vorübergehende Befeuchtung möglichjajaneinneinInnenräume mit höherer Luftfeuchtigkeit, Außenbereiche unter Dach, z.B. Hallentragwerke, Dachstühle
3Holz, der Witterung oder Kondensation ausgesetzt, aber nicht in ErdkontaktjajajaneinNassräume im Innenbereich, Außenbereich, z.B. Wintergärten, Fenster, Balkone, Fassadenverkleidungen, Zaunlatten
4Holz in dauerndem Erdkontakt oder ständiger starker Befeuchtung ausgesetztjajajajaBauteile, die ganz oder teilweise in dauerndem Erd- oder Wasserkontakt stehen, z.B. Bootsstege, Masten, Blumentröge, Spielplatzgeräte
5Holz in ständigem Kontakt mit MeerwasserjajajajaKai-Anlagen

Holzschutzmittel für tragende und aussteifende Bauteile

Holzschutzmittel für tragende und aussteifende Bauteile (z.B. Stützbalken, Holzbrücken, Fachwerke) müssen eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) aufweisen.

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Im Rahmen des bauaufsichtlichen Zulassungsverfahrens wird auch eine gesundheitliche und umweltbezogene Bewertung dieser Holzschutzmittel vorgenommen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, dass im Rahmen der bauaufsichtlichen Zulassung vor allem die Wirksamkeit gegenüber pflanzlichen und tierischen Schädlingen nachgewiesen werden muss.

Diese Holzschutzmittel sind nur für die gewerbliche Verwendung zugelassen und dürfen nur von Fachleuten verarbeitet werden, die im Holzschutz erfahren sind. Für jedes Mittel ist in der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung festgelegt, in welchem Anwendungsbereich und mit welchem Einbringverfahren das Mittel verarbeitet werden darf.

Aus der bauaufsichtlichen Zulassung kann jedoch nicht gefolgert werden, dass bei der Herstellung, dem Transport und der Verarbeitung von Holzschutzmitteln keine Gefahren für die Gesundheit des Menschen und die Umwelt auftreten.

Holzschutzmittel für nichttragende und nichtaussteifende Bauteile

Vorbeugender chemischer Holzschutz ist in Wohnräumen nicht erforderlich und sollte deshalb z.B. für Decken, Verkleidungen sowie Möbel in Wohnräumen nicht angewandt werden.

Zu den nichttragenden und nichtaussteifenden Bauteilen gehören z.B.

  • Verkleidungen von Flächen,

  • Giebelverschalungen,

  • Fenster, Türen,

  • Zäune.

Holzschutzmittel, die für den Schutz dieser Bauteile angewandt werden, benötigen keine bauaufsichtliche Zulassung.

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Ein Teil dieser Holzschutzmittel trägt das RAL-Gütezeichen der Gütegemeinschaft Holzschutzmittel e.V.

Die Vergabe der RAL-Gütezeichen erfolgt nach festgelegten Güte- und Prüfbestimmungen in enger Zusammenarbeit mit dem Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Umweltbundesamt (UBA).

Bläueschutzmittel

Speziell für den Bereich der Bläueschutzmittel, die Bestandteil von Beschichtungssystemen für Fenster und Türen sind, wurde vom Verband der deutschen Lackindustrie e.V. im Rahmen der Biozidrichtlinie ein freiwilliges Registrierverfahren erarbeitet.

Voraussetzung für die Registrierung ist eine Prüfung der Wirksamkeit gegenüber Bläuepilzen durch die Bundesanstalt für Materialforschung (BAM), eine gesundheitliche Bewertung durch das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und eine Bewertung der Auswirkungen auf die Umwelt durch das Umweltbundesamt (UBA).

Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten vom 16.02.1998 - siehe auch www.baua.de