DGUV Information 209-043 - Holzschutzmittel Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 4 - Brand- und Explosionsgefahren

Bei der Verarbeitung von lösemittelhaltigen Holzschutzmitteln kann Brand- und Explosionsgefahr bestehen. Unabhängig von der Höhe des Flammpunktes sind brennbare Holzschutzmittel in feinverteiltem Zustand (z.B. beim Spritzen) immer entzündbar (Ausnahme: hoher Wasseranteil).

Enthält das Holzschutzmittel Lösemittel, können sich Lösemitteldämpfe am Boden anreichern und in angrenzende und tiefer liegende Bereiche wie untere Stockwerke, Senken, Gruben und Hohlräume kriechen. Es besteht Entzündungsgefahr!

Wässrige Holzschutzmittel, die der Formel

[% Wasser] > 1,70 x [% organische Lösemittel] + 0,96 x [% organischer Feststoff]

entsprechen, sind als nicht entzündbar einzustufen. Maßnahmen zum Explosionsschutz sind hier nicht notwendig.

Informationen dazu enthält das Sicherheitsdatenblatt des jeweiligen Produktes.

Je nach Verfahren und Arbeitsbereich sind in den Verarbeitungsräumen oder -bereichen folgende Schutzmaßnahmen durchzuführen:

  • Bauliche Maßnahmen zum Brand- und Explosionsschutz

  • Brand- und Explosionsschutzmaßnahmen an Auftrageinrichtungen

  • Absaugung, Lüftung von Verarbeitungsräumen und -bereichen

  • Einsatz von elektrischen und nichtelektrischen Geräten und Komponenten, z.B. Elektromotoren, Schalter und sonstige elektrische Geräte, Leuchten, Förderbänder, pneumatische Pumpen, welche die Anforderungen an den Brand- und Explosionsschutz erfüllen

  • Maßnahmen gegen gefährliche elektrostatische Aufladungen

  • Zündquellen wie offene Flammen, glimmende Zigaretten, heiße Oberflächen vermeiden

  • Zum Reinigen keine funkenreißenden Werkzeuge einsetzen

  • Arbeiten mit Zündgefahr (Schweiß-/Flexarbeiten) nur nach schriftlicher Erlaubnis ("Erlaubnisscheinverfahren") durchführen

  • Im Verarbeitungsraum höchstens Bedarf einer Arbeitsschicht bereitstellen

  • Maßnahmen zum Löschen von Entstehungsbränden (z.B. Feuerlöscher) und in Brand geratenen Personen (z.B. Löschdecke)

  • Fluchtwege freihalten

  • Betriebliche Regelungen zum Brand- und Explosionsschutz treffen

  • Gegebenenfalls Explosionsschutzdokument erstellen

Siehe hierzu auch BG-Information "Lackierräume und -einrichtungen für flüssige Beschichtungsstoffe - Bauliche Einrichtungen, Brand- und Explosionsschutz, Betrieb" (BGI 740)