DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 18 - 18 Beschäftigungsbeschränkungen

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Siehe auch DGUV Information 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten", Kap. 1.8
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Jugendliche

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Tätigkeiten mit Gefahrstoffen sind mit Unfallgefahren verbunden, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können.

Nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber Jugendliche mit Arbeiten, bei denen sie schädlichen Wirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung ausgesetzt sind, nur dann beschäftigen, wenn

  • die Arbeiten mit diesen Stoffen zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich sind,

  • die Jugendlichen von einer fachkundigen Person beaufsichtigt werden,

  • die Luftgrenzwerte unterschritten werden.

Im Schreinerei- und Tischlereihandwerk sind das beispielsweise Tätigkeiten mit:

  • Akut toxischen Stoffen (zum Beispiel bestimmten Holzschutzmitteln)

  • KMR-Stoffen (zum Beispiel Holzstäuben)

  • Entzündbaren Flüssigkeiten oder Feststoffen (zum Beispiel lösemittelhaltige Kleber)

  • Stoffen mit Ätz- und Reizwirkung auf Haut, Augen oder Atemwege (zum Beispiel Abbeizer)

  • Stoffen, die zur Sensibilisierung der Atemwege oder der Haut führen können (zum Beispiel Montageschäume)

  • Aerosolen (zum Beispiel Lackierarbeiten)

  • Vielen weiteren Stoffen (vollständige Auflistung siehe GefStoffV § 3)

Werdende oder stillende Mütter

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Das Mutterschutzgesetz gilt nicht nur für Beschäftigte, sondern auch für Schülerinnen und Studentinnen, die zum Beispiel ein Praktikum in einer Werkstatt durchführen.

Unter anderem definiert das Mutterschutzgesetz Tätigkeiten, bei denen schwangere und stillende Frauen unverantwortbaren Gefährdungen ausgesetzt sind. Als unverantwortbare Gefährdung gilt eine (mögliche) Exposition gegenüber Stoffen und Gemischen, die wie folgt eingestuft wurden:

  • Reproduktionstoxisch der Kategorie 1A, 1B oder 2 oder nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H360, H361, H362),

  • Keimzellmutagen der Kategorie 1A oder 1B (H340),

  • Krebserzeugend der Kategorie 1A oder 1B (H350, H350i),

  • Spezifisch zielorgantoxisch einmaliger Exposition nach der Kategorie 1 (H370),

  • Akut toxisch der Kategorie 1, 2 oder 3 (H300, H301, H310, H311, H330, H331)

Verboten sind außerdem Tätigkeiten mit Blei oder Bleiderivaten, die vom Körper aufgenommen werden können, und Tätigkeiten mit Stoffen, die in der TRGS 900 mit der Bemerkung "Z" versehen sind (Stoffe, die trotz Einhaltung eines AGW das Kind im Mutterleib möglicherweise schädigen können).

Eine unverantwortbare Exposition gegenüber Gefahrstoffen kann ausgeschlossen werden, wenn die arbeitsplatzbezogenen Vorgaben eingehalten werden und es sich bei den Gefahrstoffen um Stoffe handelt, die bei Einhaltung der arbeitsplatzbezogenen Vorgaben hinsichtlich einer Fruchtschädigung als sicher bewertet werden, zum Beispiel Gefahrstoffe, die mit der Zusatzbemerkung "Y" in der TRGS 900 gekennzeichnet sind (Stoffe, bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht befürchtet zu werden braucht).

Eine unverantwortbare Gefährdung kann ebenfalls ausgeschlossen werden bei Gefahrstoffen, die nicht in der Lage sind, die Plazentaschranke zu überwinden (zum Beispiel Holzstaub) oder bei denen der Eintritt einer Fruchtschädigung aus anderen Gründen ausgeschlossen ist.

Bei beiden Ausschlussmöglichkeiten muss zusätzlich gewährleistet sein, dass der jeweilige Gefahrstoff nicht als reproduktionstoxisch nach der Zusatzkategorie für Wirkungen auf oder über die Laktation (H 362 "Kann Säuglinge über die Muttermilch schädigen") zu bewerten ist.