DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 15.5 - 15.5 Augenschutz

Es muss geeigneter Augenschutz benutzt werden, wenn bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen die Augen gefährdet werden könnten (zum Beispiel durch Spritzer). Das gilt besonders bei Tätigkeiten mit ätzenden Arbeitsstoffen, zum Beispiel Säuren und Laugen, Abbeizern oder Bleichmitteln. Die Auswahl ist anhand der Gefährdungsbeurteilung vorzunehmen. Je nach Gefährdung haben sich Korbbrillen oder Gestellbrillen mit Seitenschutz (nach DIN EN 166) bewährt.

ccc_1674_as_45.jpg

Abb. 15.5
Korbbrille und Gestellbrille mit Seitenschutz

Wenn neben dem Augenschutz auch Atemschutz benutzt werden muss, können Gesichtsschutzschirme oder sogar Vollmasken notwendig sein.

ccc_1674_as_2.jpg
Gewöhnliche Alltagsbrillen (die Beschäftigte aufgrund ihrer Fehlsichtigkeit tragen) sind als Schutzbrillen ungeeignet, da sie üblicherweise nicht über die erforderlichen Schutzeigenschaften verfügen.

Müssen fehlsichtige Beschäftigte regelmäßig Schutzbrillen benutzen, wird empfohlen, dass Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den jeweiligen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern individuell angepasste Korrektionsschutzbrillen (eine Kombination aus Schutzbrille und Korrektionsbrille) zur Verfügung stellen. Erfahrungsgemäß steigt dadurch die Trageakzeptanz deutlich.

Das Tragen von Überbrillen über der Alltagsbrille sollte nur erfolgen, wenn Tätigkeiten mit augengefährdenden Gefahrstoffen selten oder nur kurzfristig durchgeführt werden.