DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 15 - 15 Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)

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Siehe auch DGUV Information 213-033 "Gefahrstoffe in Werkstätten", Kap. 1.6.5
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Nach dem STOP-Prinzip (siehe Abschnitt 7 "Rangfolge der Schutzmaßnahmen") sind zum Schutz der Beschäftigten zunächst die Möglichkeiten der Substitution von Gefahrstoffen und der Verfahrensänderung zu prüfen. Ist die Prüfung erfolglos, müssen erst technische und dann organisatorische Schutzmaßnahmen getroffen werden. Wenn dadurch eine Gefährdung der Beschäftigten durch Gefahrstoffe nicht vermieden oder ausreichend reduziert werden kann, müssen zusätzlich persönliche Schutzausrüstungen (PSA) vom Arbeitgeber oder von der Arbeitgeberin zur Verfügung gestellt und von den Beschäftigten getragen werden. Die Beschäftigten müssen im Rahmen der Unterweisung im Umgang mit persönlicher Schutzausrüstung geschult werden.

Die PSA muss auf die auftretenden Gefahrstoffe und das Arbeitsverfahren abgestimmt sein.

Bei der Auswahl der PSA sollte besonderes Augenmerk auf die ergonomischen Eigenschaften und die individuelle Anpassung an die jeweils nutzende Person gelegt werden. Andernfalls ist mit einer Reduzierung der Trageakzeptanz zu rechnen.