Abschnitt 14.3 - 14.3 Weitere Hinweise zur Lagerung
Weitergehende Informationen zur Lagerung von Gefahrstoffen sind in der TRGS 510 enthalten. Dort müssen für die Lagerung von unterschiedlichen Gefahrstoffen immer alle Abschnitte beachtet werden, die für die verschiedenen Gefahren der Stoffe relevant sind. |
Wenn zum Beispiel brennbare Flüssigkeiten (mit H225) in Mengen über 200 kg gelagert werden sollen, müssen folgende Abschnitte beachtet werden:
Abschnitte 4.1 und 4.2 | Allgemeine Maßnahmen, sind immer zu beachten |
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Abschnitt 5 | Zusätzliche Schutzmaßnahmen, da H225 > 20 kg |
Abschnitt 6 | Besondere Brandschutzmaßnahmen, da H225 > 200 kg |
Abschnitt 7 | Zusätzliche Maßnahmen, da H225 > 200 kg |
Abschnitt 12 | Lagerung entzündbarer Flüssigkeiten, da H225 > 20 kg |
Abschnitt 13 | Zusammenlagerung, da Abschnitt 5 zutrifft und > 200 kg |
Sofern in mehreren Abschnitten Aussagen zu ähnlichen Themen gemacht werden, gelten immer die strengsten Anforderungen aus den zutreffenden Abschnitten.
Weitergehende Informationen: | |
• | DGUV Information 213-084 "Lagerung von Gefahrstoffen" (Merkblatt M 062 der BG RCI), |
• | DGUV Information 213-085 "Lagerung von Gefahrstoffen - Antworten auf häufig gestellte Fragen" (Merkblatt M 063 der BG RCI). |