Abschnitt 14.2 - 12.2 Zusammenlagerung
Grundsätzlich dürfen Gefahrstoffe nicht zusammen gelagert werden, wenn sie in gefährlicher Weise miteinander reagieren können oder wenn eine Erhöhung der Brandgefährdung resultieren würde. Dieses Verbot gilt auch in Sicherheitsschränken. |
Zusätzlich müssen Zusammenlagerungsbeschränkungen eingehalten werden, sofern sich im Lager mehr als 200 kg Gefahrstoffe befinden und eine Lagerung dieser Gefahrstoffe in einem Gefahrstofflager erforderlich ist.
Diese Zusammenlagerungsbeschränkungen werden in der TRGS 510 im Abschnitt 13 aufgeführt. |
Beispiel: Lager für brennbare Flüssigkeiten | |
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In einem Lager werden 300 kg brennbare Flüssigkeiten (mit H224, H225 oder H226) gelagert. Zusätzlich dürfen in diesem Lager prinzipiell folgende Gefahrstoffe eingelagert werden:
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Organische Peroxide dürfen nicht im Lager für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (auch wenn sie mit dem Flammensymbol (GHS02) gekennzeichnet sind). Organische Peroxide, zum Beispiel Dibenzoylperoxid, Cumylperoxid, sind in der Regel in Härtern enthalten.
Kleinmengen bis zu 5 kg Härter können auch an einer vorher durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin festgelegten Stelle im Arbeitsraum gelagert werden, dabei darf diese Kleinmengenlagerung nicht unmittelbar am Arbeitsplatz stattfinden. Ideal ist eine Lagerung der noch nicht angebrochenen Gebinde in der Transportverpackung. Angebrochene Gebinde können zum Beispiel in Plastikwannen oder -eimern gelagert werden. Da organische Peroxide oft mit Holz oder mit bestimmten Metallen reagieren, ist in der Regel eine Lagerung in einem Metall- oder Holzschrank ohne Plastikwanne nicht zulässig.