DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 14.2 - 12.2 Zusammenlagerung

ccc_1674_as_2.jpg
Grundsätzlich dürfen Gefahrstoffe nicht zusammen gelagert werden, wenn sie in gefährlicher Weise miteinander reagieren können oder wenn eine Erhöhung der Brandgefährdung resultieren würde. Dieses Verbot gilt auch in Sicherheitsschränken.

Zusätzlich müssen Zusammenlagerungsbeschränkungen eingehalten werden, sofern sich im Lager mehr als 200 kg Gefahrstoffe befinden und eine Lagerung dieser Gefahrstoffe in einem Gefahrstofflager erforderlich ist.

ccc_1674_as_3.jpg
Diese Zusammenlagerungsbeschränkungen werden in der TRGS 510 im Abschnitt 13 aufgeführt.
ccc_1674_as_4.jpg
ccc_1674_as_40.jpgBeispiel: Lager für brennbare Flüssigkeiten
In einem Lager werden 300 kg brennbare Flüssigkeiten (mit H224, H225 oder H226) gelagert.

Zusätzlich dürfen in diesem Lager prinzipiell folgende Gefahrstoffe eingelagert werden:
  • Aerosoldosen (Spraydosen, LGK 2B, H222, H223 und/ oder H229)

  • Säuren und Laugen der Lagerklasse 8A oder 8B (z. B. H314), z. B. Ammoniaklösung

In diesem Lager dürfen folgende Gefahrstoffe NICHT dazu gelagert werden:
  • Gase jeglicher Art und Menge (LGK 2A, H280, H281)

  • Oxidierende Stoffe (LGK 5.1A oder 5.1B, H271 oder H272), z. B. Wasserstoffperoxid-Lösung > 8 %

  • Organische Peroxide (LGK 5.2, H242), z. B. Dibenzoylperoxid, Cumylperoxid

Die Aufstellung ist vereinfachend; wenn Gefahrstoffe mehrere H-Sätze haben, muss die Ableitung der Lagerklasse anhand des Anhangs 2 der TRGS 510 vorgenommen werden. Zusätzlich muss geprüft und sichergestellt werden, dass die zusammengelagerten Stoffe nicht miteinander gefährlich reagieren können.

Organische Peroxide dürfen nicht im Lager für brennbare Flüssigkeiten gelagert werden (auch wenn sie mit dem Flammensymbol (GHS02) gekennzeichnet sind). Organische Peroxide, zum Beispiel Dibenzoylperoxid, Cumylperoxid, sind in der Regel in Härtern enthalten.

Kleinmengen bis zu 5 kg Härter können auch an einer vorher durch den Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin festgelegten Stelle im Arbeitsraum gelagert werden, dabei darf diese Kleinmengenlagerung nicht unmittelbar am Arbeitsplatz stattfinden. Ideal ist eine Lagerung der noch nicht angebrochenen Gebinde in der Transportverpackung. Angebrochene Gebinde können zum Beispiel in Plastikwannen oder -eimern gelagert werden. Da organische Peroxide oft mit Holz oder mit bestimmten Metallen reagieren, ist in der Regel eine Lagerung in einem Metall- oder Holzschrank ohne Plastikwanne nicht zulässig.