DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

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Abschnitt 14 - 14 Aufbewahrung, Lagerung

Gefahrstoffe müssen unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften und Technischen Regeln so aufbewahrt und gelagert werden, dass die menschliche Gesundheit und die Umwelt nicht gefährdet werden. Werden Gefahrstoffe länger als 24 Stunden aufbewahrt, gilt die Aufbewahrung als Lagerung.

An Arbeitsplätzen dürfen Gefahrstoffe nur in den Mengen vorhanden sein, die für den Fortgang der Arbeit in einer Arbeitsschicht erforderlich sind (Schichtbedarf ). Gefahrstoffe müssen an dafür geeigneten Orten und in geeigneten Einrichtungen übersichtlich geordnet aufbewahrt und gelagert werden. Gefahrstoffe dürfen sich nicht in Pausen- und Aufenthaltsräumen, Treppenhäusern, Verkehrswegen oder in unmittelbarer Nähe von Lebens-, Arznei- oder Futtermitteln befinden.

Gefahrstoffe sollten möglichst im Originalbehälter oder in der Originalverpackung aufbewahrt und gelagert werden. Werden Gefahrstoffe umgefüllt, ist sicherzustellen, dass die verwendeten Gebinde geeignet, dicht verschließbar und ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (siehe Abschnitt 3 "Kennzeichnung"). Aufgrund der Verwechslungsgefahr dürfen Gefahrstoffe niemals in Lebensmittelverpackungen (wie zum Beispiel Getränkeflaschen) abgefüllt werden.

Es müssen wirksame Vorkehrungen getroffen werden, um Missbrauch oder Fehlgebrauch von Gefahrstoffen zu verhindern (zum Beispiel Abschließen von Gefahrstofflagern).