Abschnitt 11 - 11 Unterweisung
Abb. 11.1
Unterweisung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz
Siehe auch DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Informationen für Beschäftigte", Kap. 5 |
Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Sprache regelmäßig unterwiesen werden. Das muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Jugendliche, die zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen mindestens zweimal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und von den Unterwiesenen unterschrieben werden. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre lang aufzubewahren. Schriftliche Anweisungen oder rechnergestützte Lernunterlagen können die Unterweisung ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Entwürfe für Unterweisungsformulare stehen zum Beispiel auf den Internetseiten der BGHM (www.bghm.de).