DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 11 - 11 Unterweisung

ccc_1674_as_23.jpg

Abb. 11.1
Unterweisung eines Mitarbeiters am Arbeitsplatz

ccc_1674_as_4.jpg
Siehe auch DGUV Information 213-079 "Tätigkeiten mit Gefahrstoffen - Informationen für Beschäftigte", Kap. 5
ccc_1674_as_4.jpg

Die Beschäftigten müssen anhand der Betriebsanweisung in einer für sie verständlichen Sprache regelmäßig unterwiesen werden. Das muss vor der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen und danach mindestens einmal jährlich wiederholt werden. Jugendliche, die zu Ausbildungszwecken Tätigkeiten mit Gefahrstoffen durchführen, müssen mindestens zweimal jährlich unterwiesen werden. Die Unterweisung muss dokumentiert und von den Unterwiesenen unterschrieben werden. Der Nachweis der Unterweisung ist zwei Jahre lang aufzubewahren. Schriftliche Anweisungen oder rechnergestützte Lernunterlagen können die Unterweisung ergänzen, jedoch nicht ersetzen. Entwürfe für Unterweisungsformulare stehen zum Beispiel auf den Internetseiten der BGHM (ccc_1674_as_21.jpgwww.bghm.de).