DGUV Information 209-042 - Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der...

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Abschnitt 7, 7 Rangfolge der Schutzmaßnahmen
Abschnitt 7
Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten (DGUV Information 209-042)
Titel: Gefahrstoffe in Schreinereien/Tischlereien und in der Möbelfertigung Handhabung und sicheres Arbeiten (DGUV Information 209-042)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: DGUV Information 209-042
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Satzung

Abschnitt 7 – 7 Rangfolge der Schutzmaßnahmen

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Siehe auch DGUV Information 213-080 "Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen (Merkblatt M 053 der Reihe "Gefahrstoffe") Kap. 3.1
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Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen beim Festlegen der Schutzmaßnahmen das sogenannte STOP-Prinzip beachten:

Substitution

Technische Schutzmaßnahmen

Organisatorische Schutzmaßnahmen

Personenbezogene Schutzmaßnahmen

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Abb. 7.1
STOP-Zeichen

An erster Stelle steht grundsätzlich das Substitutionsgebot. Dabei ist zu prüfen, ob Gefahrstoffe oder Verfahren grundsätzlich durch weniger gefährliche ersetzt werden können. Das Ergebnis der Substitutionsprüfung ist zu dokumentieren. Wird eine Substitution mit weniger gefährlichen Stoffen oder Verfahren nicht durchgeführt, obwohl sie möglich ist, müssen die Gründe dokumentiert werden.

In der Praxis haben sich zum Beispiel häufig folgende Substitutionen bewährt:

  • Wasserlacke anstelle von Lacken mit hohen Lösemittelanteilen

  • Formaldehydarme Furnierleime anstelle von Leimen, die beim Verarbeiten viel Formaldehyd freisetzen

  • Abbeizen von bleihaltigen Beschichtungen statt staubintensivem Abschleifen

Kann eine Gefährdung durch Substitution der Gefahrstoffe oder Verfahrensänderung nicht ausgeschlossen oder minimiert werden, sind zunächst technische Schutzmaßnahmen zu treffen. Anschließend müssen organisatorische Schutzmaßnahmen ergriffen werden. Lassen sich dadurch die Gefährdungen nicht vermeiden oder ausreichend reduzieren, sind wirksame persönliche Schutzmaßnahmen anzuwenden.