DGUV Information 209-039 - Schnittholzsortierung und Schnittholzstapelung in Sägewerken Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Anhang 3: - Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten

Tabelle 1 Mehrfachablängsägemaschine

nach Maschinenrichtlinie mit
CE-Kennzeichnung entsprechend
EN 1870-15
nach VBG 7j Baujahr 1980-1994nach VBG 7j bis
Baujahr 1979
Anordnung der StellteileAnordnung der Stellteile so, dass die Werkstückaufgabestelle eingesehen werden kannAm Bedienplatz gefahrlos zu betätigenWie Baujahr
1980 - 1994
IngangsetzenVorschub und jeder Sägemotor müssen getrennt eingeschaltet werden können, der Betrieb muss angezeigt werdenAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
StillsetzenEs muss einen gemeinsamen Schalter geben, der alle Antriebe stillsetzt und - wenn eine Bremse vorhanden ist - abbremst. Zusätzlich müssen alle Antriebe auch separat stillgesetzt werden könnenAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
NOT-AUSErforderlich am Hauptschaltpult und den Beschickungs- und AbnahmestellenErforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbarWie Baujahr
1980 - 1994
VorschubDer mechanische Vorschub darf sich nur einschalten lassen, wenn alle Sägeblätter innerhalb des Arbeitsbereiches rotierenKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen
Anforderungen
Störung der EnergieversorgungKein automatischer Anlauf nach Spannungswiederkehr, bei Maschinen mit pneumatischem Antrieb automatischer Anlauf durch Druckwächter verhindertUnterspannungsauslösung erforderlichKeine speziellen
Anforderungen
BruchgefahrTrennende Schutzeinrichtungen für Sägeblätter aus Stahl mit mindestens 2 mm, Leichtmetalllegierungen mit mindestens 3-5 mm, Polycarbonat mit mindestens 3 mm oder Gusseisen mit mindestens 5 mm WandstärkeAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
SägewelleAufnahmedurchmesser mindestens 30 mmKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen
Anforderungen
SägeblattbefestigungEs darf nicht möglich sein, Sägeblätter mit einem größeren als für die Maschine vorgesehenen Durchmesser aufzuspannen; Spannflansche müssen folgende Anforderungen erfüllen: Spannflanschdurchmesser mindestens 1/4 des größten verwendbaren Sägeblattdurchmessers, Spannflächen mindestens 3 mm breit und hinterdreht, Vorkehrungen gegen Lösen des Sägeblattes beim Hochlaufen, Auslaufen oder Abbremsen (z.B. formschlüssige Verbindung zwischen Sägeblattflansch und Sägewelle)Werkzeuge sind so aufzuspannen, dass sie sich während des Betriebes nicht von selbst lösen könnenWie Baujahr
1980 - 1994
WellenblockierungWenn zum Sägeblattwechsel erforderlich Wellenarretierung vorhandenKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen
Anforderungen
BremseBei einer Auslaufzeit von mehr als 10 s Bremse erforderlich, Bremszeit max. 10 sBremse erforderlich ab Bj. 1982Keine speziellen
Anforderungen
WegschleudernEs müssen Abweiser vor jedem Sägeblatt vorhanden seinAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
RückschlagsicherungenVorschubkette mit Mitnehmer in Kombination mit einstellbaren Niederhaltern oder Vorschubkette ohne Mitnehmer mit Oberdruckwerk an jeder SägeeinheitSpaltkeile, ab Sägeblattdurchmesser > 450 mm zwangsgeführte SpaltkeileWie Baujahr
1980 - 1994
WerkstückauflagenBei Maschinen mit manueller Werkstückabnahme auf der Auslaufseite erforderlichAllgemeine Anforderungen VBG 7jKeine speziellen
Anforderungen
Sicherung der Sägeblätter (nichtschneidender Teil)Der Zugriff zum Sägeblatt muss durch feststehende trennende Schutzeinrichtungen verhindert sein; bewegliche Schutzeinrichtung zum Sägeblattwechsel, Einstellen oder Wartung muss elektrisch verriegelt und mit einer Zuhaltung ausgeführt sein; oberhalb des Tisches Schutzhaube erforderlichVerkleidung des Sägeblattes bis auf den zum Schneiden erforderlichen TeilWie Baujahr
1980 - 1994
Sicherung der Sägeblätter (Schneidbereich)Seitliche Verkleidung mit einer Höhe von mindestens 1.400 mm über Boden, an der Aufgabe- und Abnahmeseite Abweiser (Rohr über die gesamte Breite der Maschine) in einem Abstand von mindestens 900 mm vom Sägeblatt entfernt erforderlich. Abweisende Schutzeinrichtungen müssen mindestens teilweise beweglich und mit den Antriebsmotoren der Sägewellen und des Vorschubes verriegelt seinAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
Sicherung von Ketten und VorschubeinrichtungenFür den Vorschub nicht erforderliche Teile von Ketten müssen durch feststehende Schutzeinrichtungen gesichert sein, Quetschstellen zwischen Mitnehmern und festen Teilen müssen konstruktiv vermieden oder durch trennende Schutzeinrichtungen gesichert werdenAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994
Kraftbetriebene Verstellung der SägeaggregateUnter 500 mm Abstand Schalter ohne Selbsthaltung und so angebracht, dass der Gefahrbereich eingesehen werden kannAllgemeine Anforderungen VBG 7jWie Baujahr
1980 - 1994

Tabelle 2 Stetigförderer

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung
entsprechend EN 619
nach VBG 10 bis Baujahr 1994
Gefährdungen durch Quetschen und ScherenIm Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z.B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichernForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werdenWar nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen
FangstellenFeste Schutzeinrichtungen erforderlichForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619
EinzugsstellenAllgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.
Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
  1. 1

    Umlenkstellen an Zugorganen durch Füllstücke oder Verkleidungen

  2. 2

    Räder und Rollen von Transportwagen so, dass Fußverletzungen vermieden werden

  3. 3

    Auflauf- und Einzugsstellen an angetriebenen Rollenbahnen

  4. 4

    Einzugsstellen an Tragrollen durch Bandförderer (wenn das Band nicht mindestens 50 mm nach oben ausweichen kann), Tragrollen in Arbeitsbereichen sind vollständig abzudecken

Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich, es müssen gesichert werden:
  1. 5

    Gefahrbereiche zwischen Tragkettenförderer und bewegtem Stückgut

  2. 6

    Gefahrbereiche zwischen Rollenbahnen und bewegtem Stückgut zum Beispiel durch Auskleidungen zwischen den Rollen mit einem Spalt von max. 5 mm

Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen:
  1. 1

    Trommeln, Räder und Rollen, an denen Zugorgane um- oder abgelenkt werden sowie Kettenräder müssen unabhängig von der Lage der Gefahrstelle immer gesichert werden

  2. 2

    Räder von Transportwagen müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass Fußverletzungen vermieden werden

  3. 3

    Bei angetriebenen Rollenbahnen müssen Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich so beschaffen sein, dass keine Körperteile eingezogen werden

  4. 4

    Bei Bandförderern müssen die Einzugsstellen der Tragrollen im Arbeits- und Verkehrsbereich gesichert werden, wenn das Band nicht mindestens um 50 mm ausweichen kann. Bei Arbeitsplätzen an Bandförderern müssen die Tragrollen auf der Seite der Arbeitsplätze abgedeckt sein

  5. 5

    Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten

  6. 6

    Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten

Gefährdungen durch Anstoßen und AnfahrenEntsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z. B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten)Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen
Sicherung des Zugangs zu GefahrbereichenUm zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang Fzu gestaltenForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619
Sicherung gegen Herabfallen von GegenständenAn Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht seinForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet seinWar nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können
Laufstege, Arbeitsbühnen, ZugängeEs müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden seinVorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
  • feste Arbeitsbühnen vorhanden sein oder

  • die Konstruktion muss so gestaltet sein, dass bewegliche Arbeitsbühnen, Hebebühnen oder Gerüste eingesetzt werden können

Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können
Elektrische AusrüstungDie elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen(es galt VDE 0113)
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54)In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44)
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert seinWenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden
SteuerungenSteuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllenForderung in VBG 10 nicht enthalten
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlichForderung in VBG 10 nicht enthalten
Start und WiederanlaufBei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werdenWarnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen seinForderung in VBG 10 nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619
StoppAn allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich(es galt VDE 0113)
NOT-AUSMüssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt seinErforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde)Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein
hydraulische und pneumatische EinrichtungenMüssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechenForderung in VBG 10 nicht enthalten
Einrichten und InstandhaltenUnübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne SelbsthaltForderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird)
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-AnforderungenEs sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt)Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich
Benutzerinformation/BetriebsbestimmungenDer Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:
  • Angaben über Betriebsarten

  • eventuell erforderliche Montage, Verankerungs- und Befestigungspunkte

  • Hinweise für Wartung und Instandhaltung (Anforderungen an Personal, Verschleißteile, erforderliche Inspektionen, Maßnahmen bei Arbeiten mit entfernten Schutzeinrichtungen)

Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden
KennzeichnungEs muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller

  • Herstellungsjahr

  • gesetzliche Zeichen

  • Serie- oder Typnummer

  • Seriennummer

  • Hinweis auf Betriebsanleitung

Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller oder Lieferer

  • Baujahr

  • Fabriknummer

  • Typ, falls Typbezeichnung vorhanden

Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werdenForderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619