DGUV Information 209-036 - Bandsägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Anhang 3 - Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten

Tabelle 1 Blockbandsägemaschine

nach Maschinenrichtlinie mit
CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1807-2
nach VBG 7jnach VBG 7j
Anordnung von StellteilenMindestens 1,2 m vom Schneidbereich entfernt oder durch abweisende Schutzeinrichtung getrennt, die einen Mindestabstand von 1,2 m bewirktVerstellung der höhenverstellbaren Verdeckung des Schneidbereichs des Sägeblattes von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m)Wie Baujahr 1980 bis 1994
Einsehbarkeit des GefahrbereichesVon der normalen Arbeitsposition auf Bandsägeblatt und Fahrbereich des Blockwagens. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichernKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
IngangsetzenVon Maschinen mit Handsteuerung nur über Bedienelemente mit selbsttätiger Rückstellung. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichernKeine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B. § 5 VBG 7j) Keine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B.§ 5 VBG 7j)
NOT-AUSErforderlichKann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbarKann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbar
Störung der EnergieversorgungBei Spannungsunterbrechung oder einer Unterbrechung der pneumatischen oder hydraulischen Energieversorgung muss der automatische Wiederanlauf verhindert sein Gefährdungen durch Energieausfall oder -wiederkehr müssen verhindert seinKeine Nachrüstpflicht
BremseBei Maschinen mit zugänglichen Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 10 sec. betragen, oder bei einer Hochlaufzeit von mehr als 10 sec. kleiner als die Hochlaufzeit sein, max. 30 sec. aber nicht überschreiten. Bei nicht zugänglichem Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 60 sec. betragenErforderlich wenn die Auslaufzeit größer als 10 sec. ist. Max. Bremsdauer 10 sec., es sei denn, der Stand der Technik lässt diese Bremszeit nicht zuKeine Nachrüstpflicht
Sicherung des nicht schneidenden BereichesFeststehende und/oder verriegelte bewegliche trennende Schutzeinrichtung für Rollen und nicht schneidenden Teil des Blattes erforderlich. Zuhaltung bei Auslaufzeiten Bandsäge von mehr als 10 sec.. Die untere Rolle muss nicht verkleidet sein, wenn eine verriegelte Grubenabdeckung vorhanden istVerkleidung bis auf die größtmögliche Schnitthöhe, die Verkleidung muss das Herausschlagen gerissener Sägeblätter verhindernVerdeckung auf der ganzen Länge des Sägebandes bis auf die Schneidstelle, muss auch Schutz gegen heraus- gerissene Sägeblätter bieten. Verdeckung für Bandsägerollen mit Speichen erforderlich
Sicherung des Schneidbereiches bei HandsteuerungDurch eine einstellbare trennende Schutzeinrichtung; diese muss selbsttätig schließen, wenn der Bediener den Bedienplatz verlässt und mit der Bewegung des Blockwagens gekoppelt seinInnerhalb Schnitthöhe höhenverstellbare Verdeckung erforderlich, die von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m) betätigt werden kannWie Baujahr 1980 bis 1994
Sicherung des Blockwagens bei HandsteuerungDer Zugang muss verhindert sein, zum Beispiel mit einer abweisenden Schutzeinrichtung von 1-1,2 m Höhe im Abstand von mindestens 1,4 m vom GefahrbereichSicherung des nicht einsehbaren Fahrbereiches durch trennende SchutzeinrichtungenWie Baujahr 1980 bis 1994
Sicherung bei automatischem BetriebZugang zu den beweglichen Teilen verhindert, zum Beispiel durch: Zaun 1,8 m hoch, Zugangstüren mit Verriegelung und ZuhaltungSicherung durch trennende SchutzeinrichtungenWie Baujahr 1980 bis 1994

Tabelle 2 Stetigförderer

nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung
entsprechend EN 619
nach VBG 10 bis Baujahr 1994
Gefährdungen durch Quetschen und ScherenIm Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z. B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichernForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werdenWar nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen
FangstellenFeste Schutzeinrichtungen erforderlichForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619
EinzugsstellenAllgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein.

Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
  1. 1

    Umlenkstellen an Zugorganen durch Füllstücke oder Verkleidungen

  2. 2

    Räder und Rollen von Transportwagen so, dass Fußverletzungen vermieden werden

  3. 3

    Auflauf- und Einzugsstellen an angetriebenen Rollenbahnen

  4. 4

    Einzugsstellen an Tragrollen durch Bandförderer (wenn das Band nicht mindestens 50 mm nach oben ausweichen kann), Tragrollen in Arbeitsbereichen sind vollständig abzudecken

Spezielle Anforderungen im Arbeitsbereich, es müssen gesichert werden:
  1. 5

    Gefahrbereiche zwischen Tragkettenförderer und bewegtem Stückgut

  2. 6

    Gefahrbereiche zwischen Rollenbahnen und bewegtem Stückgut zum Beispiel durch Auskleidungen zwischen den Rollen mit einem Spalt von max. 5 mm

Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern

Spezielle Anforderungen:
  1. 1

    Trommeln, Räder und Rollen, an denen Zugorgane um- oder abgelenkt werden sowie Kettenräder müssen unabhängig von der Lage der Gefahrstelle immer gesichert werden

  2. 2

    Räder von Transportwagen müssen so angeordnet oder gesichert sein, dass Fußverletzungen vermieden werden

  3. 3

    Bei angetriebenen Rollenbahnen müssen Auflaufstellen zwischen Antriebselement und angetriebenen Rollen im Arbeits- und Verkehrsbereich so beschaffen sein, dass keine Körperteile eingezogen werden

  4. 4

    Bei Bandförderern müssen die Einzugsstellen der Tragrollen im Arbeits- und Verkehrsbereich gesichert werden, wenn das Band nicht mindestens um 50 mm ausweichen kann. Bei Arbeitsplätzen an Bandförderern müssen die Tragrollen auf der Seite der Arbeitsplätze abgedeckt sein

  5. 5

    Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten

  6. 6

    Stand der Technik, aber Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten

Gefährdungen durch Anstoßen und AnfahrenEntsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten)Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen
Sicherung des Zugangs zu GefahrbereichenUm zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang Fzu gestaltenForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619
Sicherung gegen Herabfallen von GegenständenAn Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht seinForderung in VBG 10 explizit nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können
Laufstege, Arbeitsbühnen, ZugängeEs müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden seinVorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
  • feste Arbeitsbühnen vorhanden sein

    oder

  • die Konstruktion muss so gestaltet sein, dass bewegliche Arbeitsbühnen, Hebebühnen oder Gerüste eingesetztwerden können

Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können
Elektrische AusrüstungDie elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen(es galt VDE 0113)
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54)In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44)
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert seinWenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden
SteuerungenSteuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllenForderung in VBG 10 nicht enthalten
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlichForderung in VBG 10 nicht enthalten
Start und WiederanlaufBei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werdenWarnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen seinForderung in VBG 10 nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619
StoppAn allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich(es galt VDE 0113)
NOT-AUSMüssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt seinErforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde)Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein
hydraulische und pneumatische EinrichtungenMüssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechenForderung in VBG 10 nicht enthalten
Einrichten und InstandhaltenUnübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne SelbsthaltForderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird)
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-AnforderungenEs sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt)
  • Angaben über Betriebsarten

  • eventuell erforderliche Montage, Verankerungs- und Befestigungspunkte

  • Hinweise für Wartung und Instandhaltung (Anforderungen an Personal, Verschleißteile, erforderliche Inspektionen, Maßnahmen bei Arbeiten mit entfernten Schutzeinrichtungen)

Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich
Benutzerinformation/
Betriebsbestimmungen
Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten:Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden
KennzeichnungEs muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller

  • Herstellungsjahr

  • gesetzliche Zeichen

  • Serie- oder Typnummer

  • Seriennummer

  • Hinweis auf Betriebsanleitung

Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
  • Hersteller oder Lieferer

  • Baujahr

  • Fabriknummer

  • Typ, falls Typbezeichnung vorhanden

Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werdenForderung in VBG 10 nicht enthalten
Empfehlung: Sicherung analog EN 619

Tabelle 3 Mehrblattkreissägemaschine

nach Maschinenrichtlinie mit
CE-Kennzeichnung entsprechend
EN 1870-4
nach VBG 7j Baujahr 1980-1994nach VBG 7j bis Baujahr 1979
Maschinen mit Walzen-
vorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist)
Maschinen mit Plattenband-
vorschub
Anordnung von StellteilenVorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der BeschickungsseiteAm Bedienplatz, gefahrlos zu betätigenDie damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht
IngangsetzenDer Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hatKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
StillsetzenEin Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzenKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
NOT-AUSAuf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlichErforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbarKeine Nachrüstpflicht
Mechanischer VorschubSofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen könnenKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
Störung der EnergieversorgungAutomatischer Wiederanlauf muss verhindert seinUnterspannungsauslösung erforderlichKeine speziellen Anforderungen
VorschubgeschwindigkeitBei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlichKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
Bruchgefahr
(weggeschleuderte Teile)
Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem PolycarbonatKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
BremseErforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 secBremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 Keine speziellen Anforderungen
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GegenlaufRückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von untenRückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängtGreifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlichNachrüstpflicht für Rückschlagsicherung
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für GleichlaufSicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von obenKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für GleichlaufTunnel und PrallwandPrallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter WerkstückeNachrüstpflicht
Anforderungen an RückschlaggreiferÜber die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlichÜber die gesamte Einschubbreite reichendÜber die gesamte Einschubbreite reichend
Auflagewinkel zwischen 85 ° und 55 ° bei allen möglichen SchnitthöhenAuflagewinkel 55 ° bis 60 °, Eindringtiefe mindestens 5 mmWie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85 ° hinaus verhindertDurchpendeln verhindertWie Baujahr 1980 bis 1994
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dickDistanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe GreiferbreiteZwischenlage nicht dicker als halbe GreiferbreiteKeine speziellen Anforderungen
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge)Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungierenGreiferbreite zwischen 8 und 15 mmWie Baujahr 1980 bis 1994
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrendMüssen selbsttätig zurückfallenWie Baujahr 1980 bis 1994
Winkel der Schneiden zwischen 30 ° und 60 °Scharfkantige GreiferWie Baujahr 1980 bis 1994
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehenAnheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglichRückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können.
Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können
Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988
Anforderungen an Splitterfänger von obenUnterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum WerkstücktransportsystemSiehe RückschlagsicherungAbstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mmAbstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlag sicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auffangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm DickeSplitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von obenDie Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen
Breite der Greifer:
  • Typ1: Zwischen 6 und 20 mm (abhängig von der Länge)

  • Typ 2: Nicht breiter als die 3-fache Breite des Fingers auf dem er aufliegt

Greiferbreite zwischen 8 und 10 mmWie Baujahr 1980 bis 1994
Auflagewinkel maximal 85 °Auflagewinkel 55 ° bis 90 °Auflagewinkel 70 ° bis 90 °Keine speziellen Anforderungen
Abstand zum Tisch maximal 1 mmSiehe RückschlagsicherungAbstand zum Tisch maximal 1 mmWie Baujahr 1980 bis 1994
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mmSiehe RückschlagsicherungScheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässigWie Baujahr 1980 bis 1994
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehrenSiehe RückschlagsicherungDie Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallenDie Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig GreiferrückschlagsicherungSiehe RückschlagsicherungAnheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich seinKeine speziellen Anforderungen
Anforderungen an Splitterfänger von untenUnterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85 ° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fängerzwischen 6 und 15 mmKeine speziellen AnforderungenEinrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangenNachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub
Sicherung der Einschuböffnung bei GleichlaufmaschinenSicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1Keine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
Anforderungen an Schutztunnel und PrallwändeSchutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlichKeine Maßvorgabe an die Wandstärke der PrallwandKeine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand
Werkstückauflagen und WerkstückführungenFüllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschaltervorhanden seinKeine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen
Sicherung der WerkzeugeFeste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit StillstandsüberwachungEin Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert seinEin Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein
Sicherung der VorschubeinrichtungMit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit AnnäherungsreaktionGefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert seinGefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein
Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet seinKeine zusätzlichen Anforderungen
Zusätzlich für Maschinen mit PlattenbandvorschubGefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein(nicht betroffen)Keine speziellen AnforderungenKeine speziellen Anforderungen