Anhang 3 - Zusammenstellung baujahrabhängiger Einzelheiten
Tabelle 1 Blockbandsägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1807-2 | nach VBG 7j | nach VBG 7j | |
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Anordnung von Stellteilen | Mindestens 1,2 m vom Schneidbereich entfernt oder durch abweisende Schutzeinrichtung getrennt, die einen Mindestabstand von 1,2 m bewirkt | Verstellung der höhenverstellbaren Verdeckung des Schneidbereichs des Sägeblattes von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m) | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Einsehbarkeit des Gefahrbereiches | Von der normalen Arbeitsposition auf Bandsägeblatt und Fahrbereich des Blockwagens. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichern | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |
Ingangsetzen | Von Maschinen mit Handsteuerung nur über Bedienelemente mit selbsttätiger Rückstellung. Ansonsten Maschine/Anlage mit Umzäunung sichern | Keine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B. § 5 VBG 7j) | Keine speziellen, nur allgemeine Anforderungen (z.B.§ 5 VBG 7j) |
NOT-AUS | Erforderlich | Kann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbar | Kann entfallen, wenn Betriebs-Aus leicht erreichbar |
Störung der Energieversorgung | Bei Spannungsunterbrechung oder einer Unterbrechung der pneumatischen oder hydraulischen Energieversorgung muss der automatische Wiederanlauf verhindert sein | Gefährdungen durch Energieausfall oder -wiederkehr müssen verhindert sein | Keine Nachrüstpflicht |
Bremse | Bei Maschinen mit zugänglichen Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 10 sec. betragen, oder bei einer Hochlaufzeit von mehr als 10 sec. kleiner als die Hochlaufzeit sein, max. 30 sec. aber nicht überschreiten. Bei nicht zugänglichem Sägeblatt muss die gebremste Auslaufzeit weniger als 60 sec. betragen | Erforderlich wenn die Auslaufzeit größer als 10 sec. ist. Max. Bremsdauer 10 sec., es sei denn, der Stand der Technik lässt diese Bremszeit nicht zu | Keine Nachrüstpflicht |
Sicherung des nicht schneidenden Bereiches | Feststehende und/oder verriegelte bewegliche trennende Schutzeinrichtung für Rollen und nicht schneidenden Teil des Blattes erforderlich. Zuhaltung bei Auslaufzeiten Bandsäge von mehr als 10 sec.. Die untere Rolle muss nicht verkleidet sein, wenn eine verriegelte Grubenabdeckung vorhanden ist | Verkleidung bis auf die größtmögliche Schnitthöhe, die Verkleidung muss das Herausschlagen gerissener Sägeblätter verhindern | Verdeckung auf der ganzen Länge des Sägebandes bis auf die Schneidstelle, muss auch Schutz gegen heraus- gerissene Sägeblätter bieten. Verdeckung für Bandsägerollen mit Speichen erforderlich |
Sicherung des Schneidbereiches bei Handsteuerung | Durch eine einstellbare trennende Schutzeinrichtung; diese muss selbsttätig schließen, wenn der Bediener den Bedienplatz verlässt und mit der Bewegung des Blockwagens gekoppelt sein | Innerhalb Schnitthöhe höhenverstellbare Verdeckung erforderlich, die von außerhalb des Gefahrbereiches (1,2 m) betätigt werden kann | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Sicherung des Blockwagens bei Handsteuerung | Der Zugang muss verhindert sein, zum Beispiel mit einer abweisenden Schutzeinrichtung von 1-1,2 m Höhe im Abstand von mindestens 1,4 m vom Gefahrbereich | Sicherung des nicht einsehbaren Fahrbereiches durch trennende Schutzeinrichtungen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Sicherung bei automatischem Betrieb | Zugang zu den beweglichen Teilen verhindert, zum Beispiel durch: Zaun 1,8 m hoch, Zugangstüren mit Verriegelung und Zuhaltung | Sicherung durch trennende Schutzeinrichtungen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 |
Tabelle 2 Stetigförderer
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 619 | nach VBG 10 bis Baujahr 1994 | |
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Gefährdungen durch Quetschen und Scheren | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind neben den Stetigförderern die Gefahrbereiche zwischen geförderten Lasten und festen Teilen der Umgebung durch Mindestabstände entsprechend Tabelle 1 von EN 349 zu vermeiden oder z. B. durch Schutzeinrichtungen mit Annäherungsreaktion zu sichern | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Bei Vertikalumsetzeinrichtungen ist bei einer Resthöhe von weniger als 2,5 m der Bereich unter der Einrichtung zum Beispiel durch verriegelte Türen oder Schranken zu sichern, für Wartungsarbeiten muss ein Freiraum konstruktiv oder durch Blockiereinrichtungen geschaffen werden | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei einem Freimaß kleiner 2 m und Betretbarkeit ohne Übersteigen eines Förderers ist eine Schalteinrichtung erforderlich, die die Abwärtsbewegung stoppt. Bei weniger als 500 mm Sicherung gegen Quetschen | |
Fangstellen | Feste Schutzeinrichtungen erforderlich | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Einzugsstellen | Allgemeine Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich: Einzugsstellen müssen durch Sicherheitsabstand konstruktiv vermieden, oder durch Füllstücke oder andere Maßnahmen gesichert werden. Trennende Schutzeinrichtungen müssen feststehend oder verriegelt sein. Spezielle Anforderungen im Arbeits- und Verkehrsbereich, es müssen gesichert werden:
| Allgemeine Anforderungen: Einzugsstellen, die durch das Umlaufen des Zug- oder Tragorgans
oder durch das Bewegen von Schubelementen entstehen, sind zu vermeiden oder zu sichern
Spezielle Anforderungen:
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Gefährdungen durch Anstoßen und Anfahren | Entsprechend einer Beurteilung von Gefährdungen und Risiken sind Schutzmaßnahmen an Übergängen erforderlich (z.B. ausgekleidete Förderebene bei geringen Fördergeschwindigkeiten) | Verkehrswege neben, über oder unter Stetigförderern müssen ein gefahrloses Begehen ermöglichen |
Sicherung des Zugangs zu Gefahrbereichen | Um zu verhindern, dass Be- und Entladestellen an Stetigförderern als Zugänge zu Gefahrbereichen benutzt werden, sind diese entsprechend Anhang Fzu gestalten | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Einzellösungen auf Grundlage VBG 5 bzw. in Anlehnung an EN 619 |
Sicherung gegen Herabfallen von Gegenständen | An Fahrbahn- und Schienenenden müssen Endbegrenzungen angebracht sein | Forderung in VBG 10 explizit nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Vertikalumsetzeinrichtungen mit hydraulischen und pneumatischen Triebwerken müssen mit Einrichtungen zur Begrenzung der Sinkgeschwindigkeit bei Schlauchbruch ausgestattet sein | War nicht in VBG 10, sondern in ZH 1/159 geregelt (gültig ab April 85): Bei Undichtigkeiten im Leitungssystem darf das 1,5-fache der betriebsmäßigen Senkgeschwindigkeit nicht überschritten werden | |
Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Schutzeinrichtungen gegen herabfallende Lasten erforderlich | Im Arbeits- und Verkehrsbereich sind Einrichtungen erforderlich, die verhindern, dass Personen durch herabfallendes oder abgeworfenes Ladegut verletzt werden können | |
Laufstege, Arbeitsbühnen, Zugänge | Es müssen sichere Zugänge zu Steuerständen und anderen Arbeitsplätzen für Bedienung, Inspektion, Reinigung und Wartung vorhanden sein | Vorhandene Steuerstände müssen ohne Gefahr erreicht oder verlassen werden können |
Für Wartungs- und Reparaturarbeiten, die nicht vom Boden aus ausgeführt werden können, müssen:
| Falls erforderlich müssen für regelmäßig wiederkehrende Wartungs- und Reparaturarbeiten Arbeitsstände oder Bühnen vorhanden sein, die gefahrlos zugänglich sind und von denen die Arbeiten gefahrlos durchgeführt werden können | |
Elektrische Ausrüstung | Die elektrische Ausrüstung muss EN 60204-1 entsprechen | (es galt VDE 0113) |
Die Mindestschutzart bei Aufstellung im Freien beträgt IP55 (Schutzart für andere Aufstellung ist in EN 619 nicht festgelegt, übliche Anforderung im Holzbereich IP 54) | In VBG 10 keine Festlegung getroffen (früher üblich: IP 54 Allgemein mit Ausnahme von Motoren, dort IP 44) | |
Bei Energieausfall müssen alle Bewegungen selbsttätig gestoppt werden. Bewegungen ohne Antriebsenergie (ungewollter Vor- oder Rücklauf) müssen verhindert sein | Wenn Gefährdung von Personen besteht, muss ein ungewollter Rücklauf verhindert sein, bei abwärts geneigter Förderstrecke muss der Strang bei Ausfall des Antriebes gehalten werden | |
Steuerungen | Steuerungen müssen EN 954-1 entsprechen und mindestens Kat 1 erfüllen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Für Sonderbetriebsarten ist ein abschließbarer Betriebsartenwahlschalter erforderlich | Forderung in VBG 10 nicht enthalten | |
Start und Wiederanlauf | Bei Gefährdung durch Start oder Wiederanlauf muss ein Warnsignal vorgeschaltete werden | Warnsignal erforderlich, wenn der Stetigförderer von der Schaltstelle aus nicht mehr überblickt werden kann |
Wenn ein Stetigförderer einen anderen Stetigförderer belädt, muss eine Verriegelung vorgesehen sein | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung risikoabhängig analog EN 619 | |
Stopp | An allen Steuerständen müssen Stoppeinrichtungen vorhanden sein, die Stoppfunktion muss den Stetigförderer in kürzest möglichem Zeitraum dauerhaft stillsetzen. Bei Stetigförderersystemen ist eventuell ein zeitverzögertes Abschalten einzelner Teile erforderlich | (es galt VDE 0113) |
NOT-AUS | Müssen an allen Steuerständen, an allen Arbeitsplätzen und direkt zugänglichen Teilen, manuellen Be- und Entladestellen, Laufstegen und Übergabenstellen vorhanden sein. Von jedem direkt zugänglichen Punkt des Stetigförderers darf der nächste NOT-AUS-Schalter max. 10 m entfernt sein | Erforderlich im Arbeits- und Verkehrsbereich (Abstand zwischen 2 NOT-AUS-Schaltern nicht mehr als 20 m), an handbedienten Be- und Entnahmeeinrichtungen |
(nach EN 60204-1 darf das Wiedereinschalten nur möglich sein, wenn der NOT-AUS-Schalter, mit dem ausgelöst wurde, vorher von Hand entriegelt wurde) | Wenn der Förderer von einer Schaltstelle nicht mehr überblickt werden kann, darf ein Wiedereinschalten ohne vorherige Entriegelung des NOT-AUS nicht möglich sein | |
hydraulische und pneumatische Einrichtungen | Müssen EN 982 bzw. EN 983 entsprechen | Forderung in VBG 10 nicht enthalten |
Einrichten und Instandhalten | Unübersichtliche Anlagen benötigen einen oder mehrere Steuerplätze vor Ort (Einsehbarkeit des Gefahrbereiches) mit Steuereinrichtungen ohne Selbsthalt | Forderung in VBG 10 nicht enthalten (VBG 10 verlangt, dass der Stetigförderer bei Einrichtungs- und Instandsetzungsarbeiten abgeschaltet wird) |
Überprüfung der Sicherheits- und EMV-Anforderungen | Es sind verschiedene Überprüfungen im Konstruktions-, Herstellungs- und Inbetriebnahmestadium erforderlich (Einzelheiten sind im Anhang H festgelegt)
| Prüfungen sind nur für fahrbare Traggerüste erforderlich |
Benutzerinformation/ Betriebsbestimmungen | Der Hersteller hat eine Betriebsanleitung mitzuliefern, diese muss unter anderem beinhalten: | Stetigförderer müssen vor Instandsetzungsarbeiten und bei Störungen abgeschaltet werden, sie müssen gegen irrtümliche und unbefugtes Ingangsetzen gesichert werden |
Kennzeichnung | Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
| Es muss ein Fabrikschild vorhanden sein mit folgenden Angaben:
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Lastein- und Lastausschleusstellen müssen mit einem Schild "Zutritt für Unbefugte verboten" versehen werden | Forderung in VBG 10 nicht enthalten Empfehlung: Sicherung analog EN 619 |
Tabelle 3 Mehrblattkreissägemaschine
nach Maschinenrichtlinie mit CE-Kennzeichnung entsprechend EN 1870-4 | nach VBG 7j Baujahr 1980-1994 | nach VBG 7j bis Baujahr 1979 | ||
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Maschinen mit Walzen- vorschub (im Gegenlauf arbeitende Sägewelle, die unter der Werkstückauflage angeordnet ist) | Maschinen mit Plattenband- vorschub | |||
Anordnung von Stellteilen | Vorne oder seitlich am Maschinengehäuse in festgelegten Bereichen oder auf einem beweglichen Schaltpult auf der Beschickungsseite | Am Bedienplatz, gefahrlos zu betätigen | Die damalige Fassung der VBG 7j enthielt keine speziellen Regelungen für Mehrblattsägen, es bestand jedoch ab 1980 Nachrüstpflicht | |
Ingangsetzen | Der Vorschubmotor lässt sich erst starten, wenn die Sägewelle ihre volle Drehzahl erreicht hat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Stillsetzen | Ein Stillsetzen der Sägewelle muss auch den mechanischen Vorschub stillsetzen | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
NOT-AUS | Auf der Einschub- und auf der Ausschubseite und zusätzlich an jedem beweglichen Steuerpult erforderlich | Erforderlich, es sei denn, der Betriebs-Aus ist leicht erkennbar und schnell erreichbar | Keine Nachrüstpflicht | |
Mechanischer Vorschub | Sofern Umkehr der Vorschubrichtung möglich, darf diese nur über eine Befehlseinrichtung mit selbsttätiger Rückstellung erfolgen und darf nur bei stillstehenden Sägeblättern und bei Rückschlagsicherungen in der höchsten Endstellung erfolgen können | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Störung der Energieversorgung | Automatischer Wiederanlauf muss verhindert sein | Unterspannungsauslösung erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | |
Vorschubgeschwindigkeit | Bei veränderlicher Vorschubgeschwindigkeit Anzeige, die von der Einstellposition aus sichtbar ist, erforderlich | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bruchgefahr (weggeschleuderte Teile) | Trennende Schutzeinrichtungen aus Stahl mit einer Wandstärke von mindestens 2 mm, Sichtfenster aus mindestens 5 mm dickem Polycarbonat | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Bremse | Erforderlich bei einer ungebremsten Auslaufzeit von mehr als 120 sec, maximale gebremste Auslaufzeit gleichfalls 120 sec | Bremse explizit nicht gefordert, aber Verkleidung mit Zuhaltung bis Werkzeugstillstand ab Bj. 1989 | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gegenlauf | Rückschlaggreifer, Splitterfänger von oben, und, wenn wenigsten eine Sägewelle über der Werkstückauflage angeordnet ist, zusätzlich Splitterfänger von unten | Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite erforderlich, die auch Splitter auffängt | Greifer-Rückschlagsicherung und Splitterfangeinrichtung über die gesamte Einschubbreite erforderlich | Nachrüstpflicht für Rückschlagsicherung |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Einschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Sicherheitsvorhang oder eine Reihe Splitterfänger von oben | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung gegen Wegschleudern von Teilen auf der Ausschubseite bei Maschinen für Gleichlauf | Tunnel und Prallwand | Prallwand und selbsttätiger Abtransport bearbeiteter Werkstücke | Nachrüstpflicht | |
Anforderungen an Rückschlaggreifer | Über die gesamte Schnittbreite reichend und rechts und links mindestens ein Greifer zusätzlich | Über die gesamte Einschubbreite reichend | Über die gesamte Einschubbreite reichend | |
Auflagewinkel zwischen 85 ° und 55 ° bei allen möglichen Schnitthöhen | Auflagewinkel 55 ° bis 60 °, Eindringtiefe mindestens 5 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994, keine Anforderungen hinsichtlich Auflagewinkel | ||
Mechanischer Anschlag, der die Bewegung über 85 ° hinaus verhindert | Durchpendeln verhindert | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm dick | Distanzscheiben max. 1 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren, ansonsten halbe Greiferbreite | Zwischenlage nicht dicker als halbe Greiferbreite | Keine speziellen Anforderungen | |
Breite der Greifer zwischen 6 und 15 mm (abhängig von der Länge) | Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm wenn Rückschlaggreifer gleichzeitig als Splitterfänger fungieren | Greiferbreite zwischen 8 und 15 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Selbsttätig in die Ruhestellung zurückkehrend | Müssen selbsttätig zurückfallen | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Winkel der Schneiden zwischen 30 ° und 60 ° | Scharfkantige Greifer | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Bei Anordnung auf nicht höhenverstellbarer Welle ist eine Anhebevorrichtung erforderlich, diese darf nur betätigt werden können, wenn die Sägeblätter sich nicht mehr drehen | Anheben mit einer Hochstellvorrichtung nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich | Rückschlagsicherung darf durch eine Hochstellvorrichtung nicht dauernd außer Wirkung gesetzt werden können. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18: Die Greiferrückschlagsicherung darf durch eine Hochstelleinrichtung nicht außer Wirkung gesetzt werden können | Für Maschinen mit Plattenbandvorschub wie Baujahr 1980 bis 1988 | |
Anforderungen an Splitterfänger von oben | Unterkante max. 1 mm Abstand zum Tisch oder zum Werkstücktransportsystem | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm | Abstand zwischen Gliedern und Werkstückführungsfläche nicht größer als 1 mm |
Oberhalb des Tisches zwei seitlich versetzte Reihen des Typ 1 oder eine Kombination von Typ 1 mit Typ 2 über die gesamte Einschubbreite. Wenn eine Reihe der Greiferrückschlag sicherung den Anforderungen an die Splitterfänger des Typ 1 entspricht, kann eine Reihe Splitterfänger des Typ 1 entfallen | Rückschlagsicherung muss auch zurückfliegende Splitter auffangen. Gliederbreite 8-10 mm und dazwischen Scheiben bis max. 1 mm Dicke | Splitterfangeinrichtung seitlich und eine über den gesamten Einschubbereich. Ab Bj. 1989 gemäß ZH 1/3.18 zwei Splitterfangeinrichtungen von oben | Die Rückschlagsicherung über die gesamte Einschubbreite muss auch zurückfliegende Splitter auffangen | |
Breite der Greifer:
| Greiferbreite zwischen 8 und 10 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | ||
Auflagewinkel maximal 85 ° | Auflagewinkel 55 ° bis 90 ° | Auflagewinkel 70 ° bis 90 ° | Keine speziellen Anforderungen | |
Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Abstand zum Tisch maximal 1 mm | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Distanzscheiben zwischen 0,5 und 1 mm | Siehe Rückschlagsicherung | Scheiben mit 0,4 bis 1 mm zulässig | Wie Baujahr 1980 bis 1994 | |
Finger müssen auf dem Werkstück aufliegen bzw. selbsttätig in Ruhestellung zurückkehren | Siehe Rückschlagsicherung | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | Die Greifer müssen nach jedem Anheben selbsttätig zurückfallen | |
Keine speziellen Anforderungen an eine Anhebevorrichtung, es sei denn, Splitterfangeinrichtung ist gleichzeitig Greiferrückschlagsicherung | Siehe Rückschlagsicherung | Anheben der Splitterfänger durch eine Hochstellvorrichtung darf nur bei Stillstand der Sägeblätter möglich sein | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Splitterfänger von unten | Unterhalb des Tisches eine Reihe Splitterfänger: Aufstellwinkel auf max. 85 ° begrenzt, selbsttätig in ihre Ruhestellung zurückkehrend, dabei mindestens 30 mm über der Oberfläche des Werkstück-Vorschubsystems, Distanzscheiben zwischen 1 und 2 mm, Breite der Fängerzwischen 6 und 15 mm | Keine speziellen Anforderungen | Einrichtungen quer vor dem Plattenband und seitlich zwischen Splitterfangeinrichtung und Sägeblättern, die abfliegende Werkstückteile oder Splitter auffangen | Nachrüstpflicht bei Plattenbandvorschub |
Sicherung der Einschuböffnung bei Gleichlaufmaschinen | Sicherheitsvorhang aus PA, PU, PP oder PVC, über die gesamte Einschuböffnung angeordnet und bis auf 1 mm auf Tisch bzw. Vorschubsystem herabreichend, Lamellen aus einzelnen Werkstofflagen mit einer Gesamtdicke von mindestens 10 mm und einer Breite zwischen 60 und 80 mm oder eine Reihe Splitterfänger des Typs 1 | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Anforderungen an Schutztunnel und Prallwände | Schutztunnel mit Prallwand, Wandstärke der Prallwand 10 mm oder 20 mm bei Sägewellenantrieben > 50 kW, Zugriff zum Tunnel muss möglich sein, dafür bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung erforderlich | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | Keine Maßvorgabe an die Wandstärke der Prallwand | |
Werkstückauflagen und Werkstückführungen | Füllstücke müssen auswechselbar sein, falls Druckschuhe eingeschnitten werden müssen, muss hierfür ein Betriebsartenwahlschaltervorhanden sein | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen | |
Sicherung der Werkzeuge | Feste Verkleidungen bis auf die Einschub- und Auslassöffnung, Zugang zu den Sägeblättern über bewegliche, verriegelte trennende Schutzeinrichtung mit Zuhaltung mit Stillstandsüberwachung | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | Ein Berühren bewegter Werkzeuge muss soweit möglich verhindert sein | |
Sicherung der Vorschubeinrichtung | Mit Ausnahme der Bereiche zum Beschicken und Abnehmen mindestens feststehende trennende Schutzeinrichtung bei häufigem Zugriff Verriegelung mit Zuhaltung; der Zugriff zu den Einzugsstellen muss gesichert sein durch einen Mindestabstand von 550 mm oder durch Schutzeinrichtung mit Annäherungsreaktion | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | Gefahrstellen durch bewegte Maschinenteile müssen gegen Berühren gesichert sein | |
Vorschubwalzen müssen bis auf den für den Transport benötigten Teil verkleidet sein | Keine zusätzlichen Anforderungen | |||
Zusätzlich für Maschinen mit Plattenbandvorschub | Gefährdungen durch das Plattenband müssen durch konstruktive Maßnahmen verhindert sein | (nicht betroffen) | Keine speziellen Anforderungen | Keine speziellen Anforderungen |