DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 3.2 - 3.2 Sichere Verwendung von Maschinen und Maschinenanlagen

Für die Verwendung der Maschinen und Maschinenanlagen gilt seit 2015 die "Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln" (Betriebssicherheitsverordnung - BetrSichV).

Die Sicherheit und der Gesundheitsschutz sollen für die Beschäftigten während der Verwendung von Arbeitsmitteln gewährleistet werden. Dabei spielen die Auswahl geeigneter Arbeitsmittel und deren sichere Verwendung, die geeignete Gestaltung von Arbeits- und Fertigungsverfahren sowie die Qualifikation und Unterweisung der Beschäftigten eine wichtige Rolle.

Arbeitsmittel sind zum Beispiel Werkzeuge, Geräte, Maschinen oder Anlagen. Als Verwendung wird jede Tätigkeit mit diesen Arbeitsmitteln bezeichnet. Dazu gehören auch das Montieren und Installieren, Bedienen, An- oder Abschalten oder Einstellen, Gebrauchen, Betreiben, Instandhalten, Reinigen, Prüfen, Umbauen, Erproben, Demontieren, Transportieren und Überwachen.

Verantwortlich für die sichere Verwendung der Arbeitsmittel sind die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie dürfen Arbeitsmittel erst verwenden lassen, nachdem

  1. 1.

    eine Gefährdungsbeurteilung durchgeführt worden ist,

  2. 2.

    die dabei ermittelten Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik getroffen worden sind und

  3. 3.

    festgestellt wurde, dass die Verwendung der Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher ist.

Exkurs zum Stand der Technik
Der Stand der Technik nach § 2 BetrSichV :
  • Der Entwicklungsstand fortschrittlicher Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen.

  • Die praktische Eignung zum Schutz der Gesundheit und Sicherheit scheint gesichert.

  • Vergleichbare Lösungen sind mit Erfolg in der Praxis erprobt.


Beim Verwenden von Arbeitsmitteln wird der Stand der Technik vorrangig auf folgender Basis ermittelt:
  • Technische Regeln zur Betriebssicherheit (TRBS)

  • Gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse, z. B. in den Regeln der DGUV

  • Veröffentlichungen der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA)

  • Fachveröffentlichungen von Branchenverbänden

  • Sonstige Veröffentlichungen, z. B. Produktnormen, Normen, Fachinformation der Unfallversicherungsträger

In die Gefährdungsbeurteilung sind alle relevanten Gefährdungen einzubeziehen, die bei der Verwendung der Arbeitsmittel auftreten. Dabei müssen Sie die Arbeitsmittel selbst betrachten und die Arbeitsumgebung und die Arbeitsgegenstände (Werkstücke), an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Die Gefährdungen, die von den Maschinen und Anlagen ausgehen, sind in den technischen Unterlagen und der Betriebsanleitung benannt, die bei jeder CE-zertifizierten Maschine mitgeliefert werden. Die Betriebsanleitung enthält auch Hinweise für die sichere Verwendung der Maschine und kann bei Erstellung der Gefährdungsbeurteilung zu Hilfe genommen werden.

Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss der Betreiber besonders die Gefahren durch gesundheitsschädliche Emissionen, Brand- und Explosionsrisiken und weitere Gefährdungen beurteilen, die im Rahmen der Holzbearbeitung auftreten. Maßstab, zum Beispiel für die Brand- und Explosionsgefährdungen, sind die Anforderungen der Gefahrstoffverordnung und der daraus abgeleiteten Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS). Ist das Auftreten explosionsfähiger Stoff-Luft-Gemische nicht offensichtlich ausgeschlossen, muss der Betreiber gemäß § 6 Abs. 8 GefstoffV, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, auch ein "Explosionsschutz-Dokument" erstellen. Im Regelfall ist das in Sägewerken notwendig.

In Sägewerken entstehen Brand- und Explosionsgefahren vor allem durch den Holzstaub, der bei der Bearbeitung zwangsläufig entsteht und in unterschiedlichen Fraktionsgrößen anfällt.

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, müssen Sie als Arbeitgeber oder als Arbeitgeberin zuerst geeignete organisatorische und nachrangig personenbezogene Schutzmaßnahmen treffen. Beschränken Sie die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung für alle Beschäftigten auf das erforderliche Minimum.

Beginnen Sie die Gefährdungsbeurteilung bereits vor der Auswahl und der Beschaffung der Arbeitsmittel und berücksichtigen Sie dabei die Eignung des Arbeitsmittels für die geplante Verwendung, die Arbeitsabläufe und die Arbeitsorganisation. Die Gefährdungsbeurteilung darf nur von fachkundigen Personen durchgeführt werden.

Die Unfallversicherungsträger bieten Seminare an, in denen die Erstellung der Gefährdungsbeurteilung erklärt und an Beispielen gezeigt wird. Als Praxishilfe finden Sie im Anhang 4 Mustergefährdungsbeurteilungen für ausgewählte Maschinen. Die Muster haben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Die Gegebenheiten und Abläufe sind in jedem Unternehmen anders und unterliegen auch Veränderungen - Sie müssen also eine individuelle Gefährdungsbeurteilung erstellen und aktuell halten.