DGUV Information 209-034 - Gattersägewerke Arbeitssicherheit an Maschinen und Anlagen

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Abschnitt 2.2 - 2.2 Beispiele aus der Praxis

2.2.1
Maschinen für den Eigengebrauch (Eigenbau-Maschinen)

Wird eine Maschine von einem Betreiber für den Eigengebrauch hergestellt und erstmals in Betrieb genommen, gilt sie als neue Maschine und fällt in den Anwendungsbereich des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG) sowie unter die Maschinenrichtlinie. Der Betreiber ist somit auch Hersteller und muss die Herstellerpflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV erfüllen.

2.2.2
Gebrauchtmaschinen - Handel

In der Branche ist es üblich, gebrauchte Maschinen zu verkaufen (auf dem Markt bereitzustellen) oder zu kaufen und wieder in Betrieb zu nehmen. Dabei muss Folgendes beachtet werden:

Für den Verkauf gilt das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG). Demnach müssen Gebrauchtmaschinen mindestens dem Stand der Technik zum Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens (erstmaliges Bereitstellen auf dem Markt der EU) entsprechen.

  • Bei Gebrauchtmaschinen mit Baujahr vor 1995 ist das in der Regel der Fall, wenn die Forderungen der zutreffenden Unfallverhütungsvorschriften eingehalten werden.

  • Bei Gebrauchtmaschinen mit Baujahr ab 1995 ist das in der Regel der Fall, wenn die Forderungen des Anhangs I der Maschinenrichtlinie erfüllt werden und besonders die harmonisierten Normen der EU Beachtung finden.

Unabhängig davon muss Folgendes beachtet werden: Ein Produkt darf nur auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn es sicher ist; das bedeutet, wenn es bei bestimmungsgemäßer oder vorhersehbarer Verwendung die Sicherheit und Gesundheit von Personen nicht gefährdet.

Gebrauchtmaschinen können unter bestimmten Voraussetzungen auch als "unsichere Maschinen" gehandelt werden, sofern der Käufer oder die Käuferin über den unsicheren Zustand ausreichend informiert wird (siehe § 1 Abs. 3 Nr. 2 ProdSG).

Es ist nicht zwingend notwendig, dass die gebrauchte Maschine ein CE-Zeichen aufweist. Der Umstand sollte aber für die Rechtssicherheit im Kaufvertrag festgehalten werden. Sie müssen jedoch beachten, dass derartige Maschinen in diesem Zustand nicht betrieben werden dürfen. Siehe Kapitel 3 "Anforderungen an den sicheren Betrieb von Maschinen und Maschinenanlagen".

Kauft ein Betreiber eine gebrauchte Maschine oder baut eine Maschine um, muss er sich vor dem erneuten Einsatz vergewissern, dass die Maschine die Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung erfüllt.

Anmerkung: Der Umbau der Maschine darf nicht zu einer wesentlichen Veränderung führen, da die Maschine sonst als "neue Maschine" gilt und der aktuellen Maschinenrichtlinie unterliegt (siehe auch Abschnitt 2.3.4).

2.2.3
Verkettete Maschinen (Gesamtheit von Maschinen)

Komplexe Anlagen, wie Fertigungslinien, einzelne zusammenhängende Anlagenteile von Großanlagen oder aus mehreren Maschinen bestehende Spezialmaschinen sind in ihrer Gesamtheit als Maschinen anzusehen. Sie müssen einen produktionstechnischen und sicherheitstechnischen Zusammenhang aufweisen.

Dazu gehören:

  • automatische Rundholz-Zuführungen mit integrierter Entrindung vom Aufgabeförderer bis zum Abwurf vor die Einschnittanlage

  • Gatter mit automatisiertem Abzugsrollengang und weiterführenden Querförderern

  • automatische Sortier- und Stapelanlagen

  • Förderanlagen mit integrierter Durchlaufkappung, etc.

Eine Gesamtheit von Maschinen kann aus einer Kombination verschiedener Komponenten, wie Neumaschinen, Gebrauchtmaschinen, unvollständigen Maschinen und Eigenbaumaschinen, bestehen.

Ein produktionstechnischer Zusammenhang besteht, wenn die einzelnen Maschinen räumlich zusammenhängend angeordnet sind, sie zusammen auf ein bestimmtes Ziel, zum Beispiel die Herstellung eines Produkts, hinwirken und durch eine übergeordnete Steuerung oder eine gemeinsame Befehlseinrichtung betätigt werden.

Der sicherheitstechnische Zusammenhang besteht, wenn ein Ereignis, das bei einem Bestandteil der Anlage auftritt, zu einer Gefährdung an einem anderen Bestandteil führen kann.

Lassen sich die Gefährdungen durch einfache technische und willensunabhängige Schutzmaßnahmen beseitigen oder auf ein akzeptables Risiko reduzieren, können die Maschinen als Einzelmaschinen betrachtet werden.

Die "Gesamtheit von Maschinen" (Maschinenanlage) ist wie eine "Maschine" zu betrachten. Der Hersteller muss seine Pflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV erfüllen.

In der Praxis kann es möglicherweise durch die Gestaltung der Schnittstellen vermieden werden, dass eine erneute Erklärung der Gesamtkonformität für die umgestaltete Anlage notwendig ist. In diesem Zusammenhang wird die Einbindung von Fachleuten der BGHM, DGUV oder der Herstellerfachverbände empfohlen.

Grundsätzlich muss für verkettete Anlagen ein schlüssiges, plausibles und praktikables Sicherheitskonzept entwickelt werden. Die Ergebnisse der BGHM-internen Unfallstatistik zeigen, dass die Sicherheitskonzepte oft unzureichend geplant und/oder umgesetzt worden sind. Es ist dabei wichtig, sowohl die Wechselwirkungen und Abhängigkeiten der Anlagen als auch die Schnittstellen zwischen den Einzelmaschinen zu betrachten.

2.2.4
Wesentliche Veränderungen von Maschinen (Umbauten an Maschinen und Maschinenanlagen)

In Unternehmen kommt es häufig vor, dass Maschinen an eigene spezielle Anforderungen der Fertigung angepasst werden müssen. Einige Betreiber konstruieren zum Beispiel einen Teil ihrer Maschinen selbst, entwickeln oder verändern die Steuerungen oder bauen alte Maschinen komplett um. In solchen Fällen ist zu prüfen, ob es sich um eine wesentliche Veränderung der Maschine handelt.

Die "Wesentliche Veränderung" von Produkten ist im ProdSG geregelt. Eine Erläuterung zur Auslegung des Begriffs erfolgte im Interpretationspapier des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Länder zum Thema "Wesentliche Veränderung von Maschinen" vom 11.03.2015. Bei jeder Veränderung, wie

  • durch Erhöhung der Leistung der Maschine,

  • Funktionsänderungen,

  • Änderung der bestimmungsgemäßen Verwendung,

  • Änderungen der Sicherheitstechnik,

muss deren sicherheitsrelevante Auswirkung untersucht werden.

Wenn eine neue Gefährdung vorliegt und/oder sich ein vorhandenes Risiko erhöht hat, müssen Sie sich folgende Fragen stellen:

  1. 1.

    Sind die bereits vorhandenen Schutzmaßnahmen auch für die neue Situation ausreichend, sodass die Maschine nach wie vor als sicher angesehen werden kann?

  2. 2.

    Kann bei nicht mehr ausreichend vorhandener Sicherheit die veränderte Maschine mit einfachen Schutzeinrichtungen wieder in einen sicheren Zustand gebracht werden? Dabei muss die einfache Schutzeinrichtung das Risiko beseitigen oder so weit wie möglich reduzieren.

Kann mindestens eine der beiden Fragen mit "Ja" beantwortet werden, liegt keine wesentliche Veränderung der Maschine vor. Müssen beide Fragen mit "Nein" beantwortet werden, liegt eine wesentliche Veränderung der Maschine vor.

Als Schutzeinrichtung im vorgenannten Sinn bezeichnet man zum Beispiel ein Schutzgitter oder eine Abdeckung. Als einfache Schutzeinrichtungen gelten auch elektrisch abgefragte Türen oder Lichtschranken, die nicht erheblich in die bestehende sicherheitstechnische Steuerung der Maschine eingreifen. Das bedeutet, dass durch diese Schutzeinrichtungen lediglich Signale verknüpft werden, auf deren Verarbeitung die vorhandene Sicherheitssteuerung bereits ausgelegt ist. Das ist auch der Fall, wenn unabhängig von der vorhandenen Sicherheitssteuerung ausschließlich das sichere Stillsetzen der gefahrbringenden Maschinenfunktion bewirkt wird.

Werden Bauteile der Maschine durch identische Bauteile oder Bauteile mit identischer Funktion und identischem Sicherheitsniveau ersetzt, muss das nicht als wesentliche Veränderung betrachtet werden. Ebenso der Einbau von Schutzeinrichtungen, die zu einer Erhöhung des Sicherheitsniveaus der Maschine führen und die darüber hinaus keine zusätzlichen Funktionen ermöglichen.

Eine wesentlich veränderte Maschine wird wie eine neue Maschine behandelt. Damit wird die Person, die für die wesentliche Veränderung verantwortlich ist, zum Hersteller und muss deshalb die Herstellerpflichten gemäß ProdSG und 9. ProdSV erfüllen.

ccc_1666_as_133.jpgHinweis
Detaillierte Angaben und weitere Hinweise zu den einzelnen Themen können im Rahmen dieser Informationsschrift nicht gegeben werden. Stattdessen verweisen wir auf die im Anhang 1 aufgeführten Schriften und empfehlen Ihnen, sich von Fachleuten beraten zu lassen, zum Beispiel von denen der BGHM, der DGUV oder der Herstellerverbände.