DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 1.5 - 1.5 Arbeitsschutzausschuss

Zur Beratung der Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung haben Unternehmer von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 in [5]* ).

Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:

  • dem Unternehmer oder einem von ihm Beauftragten

  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, sofern vorhanden

  • Betriebsärzten

  • Fachkräften für Arbeitssicherheit

  • Sicherheitsbeauftragten