Abschnitt 1.5 - 1.5 Arbeitsschutzausschuss
Zur Beratung der Anliegen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes und der Unfallverhütung haben Unternehmer von Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden (§ 11 in [5]* ).
Der Arbeitsschutzausschuss setzt sich zusammen aus:
dem Unternehmer oder einem von ihm Beauftragten
zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern, sofern vorhanden
Betriebsärzten
Fachkräften für Arbeitssicherheit
Sicherheitsbeauftragten