DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 1.3 - 1.3 Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung

Der Unternehmer hat nach § 2 von [21]*Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit zur Wahrnehmung der nach § 3 und 6 von [5] bezeichneten Aufgaben schriftlich zu bestellen.

Arbeitsmedizinische Betreuung

Mit der fachkompetenten betriebsärztlichen Beratung sollen arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren und Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) vermieden werden. Jeder Unternehmer weiß, dass der Ausfall von Mitarbeitern wegen Krankheit oder Unfall teuer ist. Deshalb sollten Sicherheits- und Gesundheitsschutzaspekte vorausschauend in den betrieblichen Ablauf eingebracht werden. Durch optimale menschengerechte Arbeitsplatzgestaltung können viele Faktoren, die das Betriebsergebnis beeinflussen, wie z. B. Störungen im Betriebsablauf, Termindruck, Qualitätsmängel, verminderte Leistung, Nichteinhaltung von Lieferterminen, erhöhte Beanspruchung der verbliebenen Arbeitnehmer vermieden werden. Dies wiederum führt zu erheblichen Kosteneinsparungen im Betrieb. Um eine fachkompetente sicherheitstechnische und arbeitsmedizinischen Betreuung der Beschäftigten sicherzustellen, ist die Betreuung möglich durch:

  1. 1.

    Interne im Betrieb angestellte Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

  2. 2.

    Freiberuflich tätige Fachkräfte für Arbeitssicherheit und Betriebsärzte

  3. 3.

    Arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste

Kombinationen dieser Betreuungsmöglichkeiten sind ebenfalls möglich. So kann z. B. ein Arbeitsmedizinischer Dienst für die betriebsärztliche Betreuung beauftragt werden und eine eigene Fachkraft für Arbeitssicherheit für die sicherheitstechnische Betreuung der Beschäftigten sorgen. Der Einsatz ist abhängig vom Bedarf, der bestimmt wird von den Gefährdungsmomenten im Betrieb. Diese werden in der Gefährdungsbeurteilung durch den Unternehmer festgestellt. Hilfestellung leistet die BGHM.

Sicherheitstechnische Betreuung

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) wird vom Unternehmer die schriftliche Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit (Sifa) und eines Betriebsarztes gefordert. Das gilt für jedes Unternehmen ab 1 Beschäftigten.

In der DGUV Vorschrift 2 "Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit" ist die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzten geregelt. Dabei wird unterschieden zwischen Regelbetreuung und alternativer Betreuung (siehe nachfolgende Tabelle).

UnternehmensgrößeRegelbetreuungAlternative Betreuung
Bis zu 10 BeschäftigteJa, Grundbetreuung, anlassbezogene Betreuung, Seite 50 ff.Ja, entsprechend der UVT-Regelung, Seite 52 ff.
UVT = Unfallversicherungsträger
Mehr als 10,
bis zu 50 Beschäftigte
Ja, Grundbetreuung, Seite 24 ff und betriebsspezifische Betreuung, Seite 34 ff.Ja, entsprechend der UVT-Regelung, Seite 52 ff.
UVT = Unfallversicherungsträger
Mehr als 50 BeschäftigteJa, Grundbetreuung, Seite 24 ff und betriebsspezifische Betreuung, Seite 34 ff.Nein.

Hinweis: Tabelle wurde weitestgehend aus "DGUV Vorschrift 2 - Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit - Hintergrundinformationen für die Beratungspraxis" entnommen. Weiterführende Information siehe:


http://www.dguv.de/inhalt/praevention/vorschr_regeln/dguv_vorschrift_2/index.jsp

Regelbetreuung

Alle Betriebe, die sich für die Regelbetreuung entscheiden, müssen eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt bestellen und den erforderlichen Betreuungsaufwand festlegen. Dieser richtet sich nach der Gefährdung im Betrieb.

Alternative Betreuung

Für Betriebe bis 50 Beschäftigte wurde eine Wahlmöglichkeiten geschaffen. Hier kann der Unternehmer die sicherheitstechnische Betreuung weitgehend selbst übernehmen, mit Unterstützung des Betriebsarztes und externer Berater.

Dazu wird der Unternehmer zu Fragen der Arbeitssicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung in einem Unternehmerseminar geschult, zur Durchführung der erforderlichen Maßnahmen motiviert und über die Inanspruchnahme der bedarfsorientierten Betreuung informiert.

Entscheidet sich ein Unternehmer dafür, wird er persönlich in die arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Betreuung seines Betriebes eingebunden. Er ist Dreh- und Angelpunkt für Sicherheit und Gesundheitsschutz. Folgendes ist dafür erforderlich bzw. zu erledigen:

  1. 1.

    Aktive Teilnahme des Unternehmers an den Informations- und Motivationsmaßnahmen, diese bestehen aus:

    Ausbildungsstufe 1
    Seminar, Dauer 1 Tag

    Ausbildungsstufe 2
    Seminar, Dauer 2 Tage, oder Fernlehrgang mit schriftlicher Prüfung

  2. 2.

    Im Rahmen des betrieblichen Praktikums erstellt der Unternehmer die Gefährdungsbeurteilung für sein Unternehmen, dabei wird er auf Wunsch durch einen Mitarbeiter der BGHM beraten.

  3. 3.

    In einem Abschlussgespräch mit einem Mitarbeiter der BGHM wird die erfolgreiche Qualifizierung festgestellt und der Unternehmer erhält das Abschlusszertifikat für die Alternative Betreuung.

  4. 4.

    Der Unternehmer bildet sich regelmäßig fort.

Dieses "alternative" Betreuungsmodell ist genau auf Handwerksbetriebe abgestimmt. Deshalb hat sich ein großer Teil der Handwerksunternehmen bereits dafür entschieden.

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Wenn der Unternehmer schwierige Probleme nicht lösen kann, braucht er einen beratenden Ansprechpartner. Der steht ihm mit den Mitarbeitern der BGHM zur Verfügung. Ansprechpartner für alle Beratungen sind die Mitarbeiter der Präventionsdienste (kostenfreie Service-Hotline 0800 9990080-2).

Feste Vorgaben, wann im Betrieb eine Beratung notwendig ist, gibt es nicht. Einige Anlässe, bei denen Beratungsbedarf erforderlich sein könnte, sind:

  • Praxistauglichkeit von Schutzkonzepten neuer und komplexer Anlagen

  • Planung von Explosionsschutzmaßnahmen

  • Anwendung neuer Produktionstechniken

  • Messen der Luftgeschwindigkeiten neuer oder wesentlich geänderter Absauganlagen

  • Neubau oder Umbau von Betriebsstätten,

  • Verwendung neuer Arbeits- und Gefahrstoffe.

Arbeitsmedizinische Betreuung

Die arbeitsmedizinische Betreuung erfolgt durch die Bestellung eines Betriebsarztes oder durch die Beauftragung eines arbeitsmedizinischen Dienstes. Durch konstengünstige Leistungen unterstützt die BGHM die Mitgliedsbetriebe z. B. durch Untersuchungen des Gehörs oder der Augen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter der kostenfreien Hotline-Nummer: 0800 999 0080-2. Fragen zum arbeitsmedizinischen Dienst beantworten die zuständigen Ansprechpartner der Abteilung Prävention (kostenfreie Telefon-hotline: 0800 999 0080-2).