DGUV Information 209-031 - Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz Schreinereien/Tischlereien

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Abschnitt 6.1 - 6.1 Lagern und Stapeln

Risiko

Gefährdungsstufe II. Es besteht ein erhebliches Verletzungsrisiko durch

  • umfallende Platten oder

  • umstürzende oder herabfallende Brettware

Falsche Lagerung

Das Abstützen einzelner Platten oder ganzer Plattenpakete durch Personen ist bei fehlender Anlage verboten, da die erforderlichen Stützkräfte von Personen nur aufgebracht werden können, solange die Platten ganz senkrecht stehen. Die Stützkräfte von Personen reichen nicht annähernd aus, wenn die Platten versehentlich in Schräglage kommen. Selbst bei geringen Schräglagen sind die Platten nicht mehr zu halten.

6.1.1 Senkrechtes Lagern

Zahlreiche Unfälle ereignen sich beim "Blättern" senkrecht angelegter Platten.

Deshalb dürfen Platten und Plattenabschnitte nur in stabilen Gestellen, Magazinen oder Regalen senkrecht gelagert werden.

Bei dieser Art der Lagerung sind allerdings erhebliche seitliche Stützkräfte erforderlich. Beim "Blättern" einzelner Platten in den Regalen treten außerdem zusätzliche Stoßkräfte auf. Diese müssen bei der Konstruktion der Lagereinrichtung berücksichtigt werden.

Hinweis:

  • Platten oder größere Plattenabschnitte nie ungesichert anlehnen!

  • Neu angelieferte Platten sofort in das Lager einsortieren!

  • Ungesicherte Zwischenlagerung unbedingt vermeiden!

Geschlossene Lagergestelle

Die meisten Lagergestelle in Handwerksbetrieben sind oben geschlossen, weil diese Gestelle sehr stabil sind. Die Fächer dürfen höchstens 0,5 m breit sein.

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Geschlossenes Lagergestell

Das Einbringen und Entnehmen von Platten kann durch vorgesetzte Rollen und einen glatten Bodenbelag mit geringem Gleitwiderstand wesentlich erleichtert werden.

Für kleine Lager kann auch eine frei bewegliche Bodenrolle eingesetzt werden, die nach Bedarf unter die Kante einer Platte geschoben wird.

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Oben offene Lagergestelle

Beim Einsatz von Krananlagen können dagegen meist nur oben offene Lagergestelle eingesetzt werden, damit die Platten ohne Behinderung direkt vom Greifer erfasst werden können. Oben offene Gestelle benötigen jedoch eine besonders stabile Konstruktion.

Die Fächer dürfen auch hier höchstens 0,5 m breit sein.

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Lagergestelle, die eine Schräglage vorgeben

Bauelemente, wie Fenster und Türen, können auf solchen Gestellen sicher gelagert werden.

  • Die vertikale Lagerung von Platten ist in diesem Fall nur zulässig, wenn die Neigung mindestens 10° beträgt (s. Skizze).

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  • Jedes Gestell darf nur Platten gleicher Art und Abmessungen enthalten; deshalb sind solche Gestelle in Handwerksbetrieben nur sehr selten anzutreffen.

  • Um den Einfluss von Windlasten zu vermeiden, dürfen diese Gestelle zur Lagerung nur in geschlossenen Räumen eingesetzt werden.

Die Platten dürfen nur einzeln von vorne abgenommen werden. Ein "Blättern" im Paket ist wegen fehlender vorderer Anlage nicht erlaubt.

Verfahrbare Lagergestelle
(Magazine)

Verfahrbare Gestelle erleichtern die Beschickung und Entnahme. Die Platten können über eine Führungsrolle aus jedem Fach direkt an die Vertikal-Plattenkreissäge gezogen werden. Um die Gestelle leicht und sicher bewegen sowie genau zur Sägemaschine ausrichten zu können, sollten sie motorisch angetrieben sein.

Um Stolperstellen zu vermeiden, müssen die Schienen von verfahrbaren Gestellen in den Boden eingelassen sein.

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Prüfen im Betrieb

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6.1.2 Lagern und Stapeln von Schnittholz

Maßnahmen zur Verringerung der Umsturzgefahren von Schnittholzstapeln

  • Stapel nur auf festem Untergrund errichten! Der Boden muss eben, tragfähig und so angelegt sein, dass Wasser gut abfließen kann. Hierzu ist es im allgemeinen erforderlich, auf den gewachsenen Untergrund Tragschichten aufzubringen, wie z. B. Schotter- oder Kiesschüttungen, Natur- oder Kunststeinpflaster (Verbundpflaster) und Decken aus Beton oder bituminösen Baustoffen.

  • Auf standsicheren Stapelaufbau achten! Beispiel für Stapelunterbau: Kanthölzer (12 cm × 12 cm), Stapelsteine im Abstand von ca. 1 Meter.

  • Zulässige Stapelhöhen einhalten! Stapelhöhe: im Freien max. 3 × Stapelbreite, in geschlossenen Räumen max. 4 × Stapelbreite. Schiefstellung max. 2° (= 10 cm bei 3 m Höhe)

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6.1.3 Lagerbühnen

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Für den sicheren Betrieb von Lagerbühnen sind erforderlich:

  • Absturzsicherungen, z. B. Geländer, an Lagerbühnen, auf denen Schnittholz oder Kleinteile gelagert werden

  • Aufstiege als Treppen mit Geländer ausgebildet

  • in Ausnahmefällen bei nur seltenem Betreten, Aufstiege in Form fest angebrachter Leitern oder verschiebbarer Einhängeleitern