DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 4 - 4 Veranlassung von Pressenprüfungen

Laut § 4 der BetrSichV müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dafür sorgen, dass Pressen nur verwendet werden, wenn bestimmte Prüfungen damit durchgeführt wurden. Sie dürfen keine Pressen zur Verfügung stellen, die Mängel aufweisen, die die sichere Verwendung beeinträchtigen (§ 5 der BetrSichV).

Sie veranlassen daher Pressenprüfungen und beachten dabei Qualifizierungsanforderungen, die für zur Pressenprüfung befähigte Personen festgelegt wurden.

Wenn ein Prüfung in Auftrag gegeben wird, kann der Prüfumfang unter Berücksichtigung dieser DGUV Information vereinbart werden.

Die Prüfhinweise der Pressenherstellfirma werden ebenfalls beachtet.