Abschnitt 5.2 - 5.2 Prüfung vor der erstmaligen Verwendung (§ 14 Abs. 1 der BetrSichV)
Pressen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, unterliegen § 14 Abs. 1 der BetrSichV. Typischerweise werden sie für den Transport zerlegt.
Pressen, deren Sicherheit von den Montagebedingungen abhängt, unterliegen § 14 Abs. 1 der BetrSichV. Typischerweise werden sie für den Transport zerlegt.