
Abschnitt 3.1
Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724)
Pressenprüfung (bisher: BGI/GUV-I 724)
Abschnitt 3.1 – 3.1 Berufsausbildung
"Die befähigte Person muss eine Berufsausbildung abgeschlossen haben, die es ermöglicht, ihre beruflichen Kenntnisse nachvollziehbar festzustellen. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch ein abgeschlossenes Studium. Die Feststellung soll auf Berufsabschlüssen oder vergleichbaren Qualifikationsnachweisen beruhen"
(Abschnitt 2.1 der TRBS 1203).
Die befähigte Person sollte eine technische Berufsausbildung absolviert haben.