DGUV Information 209-030 - Pressenprüfung

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Abschnitt 1 - 1 Anwendungsbereich

Diese Schrift gilt für Maschinen (Pressen) für die Kalt- oder Warmbearbeitung von Metall, die die folgenden Kriterien ausnahmslos erfüllen:

  • Sie dienen der formgebenden Be- und Verarbeitung von Werkstoffen und Gemengen.

  • Die Werkzeugbewegung erfolgt als geradlinige Schließbewegung.

  • Die Be- und Verarbeitung erfolgt durch die Werkzeugschließbewegung.

Da der Begriff "Stanzen" nicht genormt ist, gibt es manchmal Rückfragen zur Schriften-Zuordnung von Stanzen oder Stanzmaschinen. Zur Klarstellung: "Formgebende Bearbeitung" umfasst in dieser Schrift auch das Ausschneiden (Schneiden des Werkstoffs an einer in sich geschlossenen Schnittlinie entlang) und Beschneiden (Abtrennen von Rändern oder Bearbeitungszugaben an einer offenen oder geschlossenen Schnittlinie entlang) mit Schneidwerkzeugen (Werkzeugen für das Scherschneiden).

Eine Ausnahme besteht für das Revolver-Lochstanzen, siehe unten. Nicht von dieser Schrift erfasst werden:

  • Exzenter- und verwandte Pressen der keramischen Industrie

  • hydraulische Spanplatten-, Furnier-, Folien-, Sperrholz- und Nagelplattenpressen der Holzindustrie

  • hydraulische Pressen der Schuhherstellung und -instandsetzung

  • hydraulische Pressen der Be- und Verarbeitung von Bekleidung und Textilien

  • hydraulische Pressen für die Herstellung und Verarbeitung von Leder

  • Maschinen zur Fertigung von Steinen, Platten und Rohren aus Beton

  • hydraulische Pressen der keramischen und Glas-Industrie

  • hydraulische Ballenpressen

  • Müllpressen

  • Schrottpressen

  • Weiterverarbeitungsmaschinen der Elektroindustrie, wie Crimpmaschinen, Absioliermaschinen, Kabel-Schneidemaschinen und deren Kombinationen

  • hydraulische Form- und Spritzpressen in der Gummi- und Kunststoffindustrie

  • Handspindelpressen

  • Fußpendelpressen

  • Strangpressen

  • reine Innenhochdruckumform-Anlagen, bei denen der Stößel keine Vorform-Operation ausführt

  • Maschinen zur Herstellung von Bolzen, Schrauben, Nieten sowie Lochstanzen (kombinierte Scheren) und CNC-Stanzmaschinen

  • Spann-, Montage-, Transport-, Füge-, Einlege- und Eindrück-Einrichtungen, Tafelscheren

  • Nietmaschinen

  • Revolver-Lochstanzen

  • Lochstanzen für die Bearbeitung von Profilen

  • Richtpressen

  • Schrottpressen

  • reine Tuschier-/Einarbeitungspressen

Die in der Aufzählung genannten Maschinen gehören jedoch auch zu den nach Betriebssicherheitsverordnung von zur Prüfung befähigten Personen wiederkehrend zu prüfenden Arbeitsmitteln.