DGUV Information 209-029 - Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 5 - Ärztliche Untersuchung von Personen bei Kontamination, Inhalation und Ingestion mit radioaktiv belasteten Bestandteilen

In der Vergangenheit ist es selten zu Stör- bzw. Unfällen im Zusammenhang mit radioaktivem Metallschrott gekommen. Dabei ist auch eine Strahlenexposition von Beschäftigten möglich, z.B. 1985 in Goiania (Brasilien) oder 2000 in Thailand. Bei optimalen Sicherheitsvorkehrungen ist ein ähnlicher Unfall zwar sehr unwahrscheinlich, aber nie ganz auszuschließen. Dabei kann es auch vorkommen, dass Mitarbeiter einer erhöhten Strahlenexposition ausgesetzt werden.

Auf der einen Seite kann eine erhöhte externe Strahlenexposition, z.B. durch eine umschlossene radioaktive Quelle, vorliegen. Liegen andererseits radioaktive Bestandteile im Schrott staubförmig vor, so handelt es sich um so genannte offene radioaktive Stoffe. Dann kann sich ein Beschäftigter mit diesen radioaktiven Stoffen auch kontaminieren, d.h. eine Verunreinigung der Arbeitskleidung oder sogar der Haut mit radioaktiven Stoffen ist möglich.

Bei Kontaminationen besteht auch immer die Gefahr der Inkorporation, d.h. die Aufnahme radioaktiver Stoffe in den menschlichen Körper. Beispielsweise könnten diese Stoffe eingeatmet werden.

Die StrlSchV [2] verlangt bei Überschreiten einer effektiven Dosis von 50 mSv (bzw. 150 mSv für die Augenlinse oder 500 mSv für die Haut, die Unterarme, die Füße oder Knöchel) eine besondere arbeitsmedizinische Untersuchung durch einen strahlenschutzermächtigten Arzt (§ 64 StrISchV). Im konkreten Einzelfall wird jedoch nur eine im Strahlenschutz fachkundige Person eine entsprechende Dosisabschätzung durchführen können. Im Zweifellsfall sollte die atomrechtliche Behörde eingeschaltet werden.

Zeigt ein Kontaminationsmessgerät eine erhöhte Impulsrate, so ist unter Umständen von einem offenen radioaktiven Stoff auszugehen. Auch in diesem Fall greift wieder die oben beschriebene Forderung der §§ 63 und 64 der StrlSchV [2]. Beim Vorliegen von offenen radioaktiven Stoffen können die oben angegebenen Dosisschwellen schnell überschritten werden. Deshalb sollte in diesen Fällen grundsätzlich eine Vorstellung bei einem strahlenschutzermächtigten Arzt in Erwägung gezogen werden, wenn eine Kontamination oder Inkorporation zu befürchten ist.

Ist es zu einer erhöhten Strahlenexposition gekommen, gibt die BG-Information "Erste Hilfe bei erhöhter Einwirkung ionisierender Strahlung" (BGI 668) [13] Hilfestellung, was in einem solchen Fall zu tun ist. Darin ist neben einem Strahlenunfallerhebungsbogen auch eine Liste der regionalen Strahlenschutzzentren enthalten. Diese, von den Berufsgenossenschaften unterhaltenen Zentren, sind Ansprechpartner für alle Fragen, die mit einer erhöhten Einwirkung ionisierender Strahlung verbunden sind. Es besteht dort eine 24-Stunden-Rufbereitschaft.

Die aktuellen Adressen und Telefonnummern können auf den Internetseiten der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik abgerufen werden.