DGUV Information 209-029 - Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile

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Abschnitt 2 - Organisation und Ablauf der Überwachung im Unternehmen

Ziel der Organisation der Überwachung von Schrott auf radioaktive Bestandteile ist es, den Schrott möglichst vollständig mit einem Minimum an Aufwand (Personal und Logistik) zu überwachen.

Wesentliche Kriterien sind:

  • Transportwege des Schrottes zum Lagerplatz (Schrottplatz) aufzeigen.

  • Geeigneten Standort der Eingangsprüfung (stationäre Messanlage und/oder Handmessgeräte) festlegen.

  • Bei stationären Messanlagen den seitlichen Sicherheitsabstand von ≥ 0,5 m zwischen Transportmittel (z.B. Eisenbahnwaggon und Messanlage) einhalten (Quetschgefahr für Personen).

  • Logistik der Überprüfung bei Alarmen (siehe Betriebsanweisungen Nr. 1 und 2).

  • Empfindlichkeit des Detektors (siehe Empfehlung, Abschnitt 3).

  • Wartung der Messgeräte.

  • Dokumentation der Überwachung des Schrottes, der Mitarbeiterunterweisung und der Messgerätewartung.

Möglicherweise im Schrott (Bilder 2-1 bis 2-4) auftretende radioaktive Bestandteile und Nuklide sind:

  • Im Schrott enthaltene Nuklide, die durch eine Aktivierung mittels Neutronen erzeugt worden sind. In diesem Fall strahlt der Schrott selbst.

  • Ausgebaute und unsachgemäß dem Schrott zugeführte radioaktive Strahler aus Medizin, Forschung und Industrieproduktion (z.B. Füllstands- und Dickenmesser).

  • Schrottoberfläche mit radioaktiven Stoffen kontaminiert, d.h. die Stoffe haften an der Oberfläche.

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Bild 2-1: Radioaktiv kontaminiertes Gehäuse

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Bild 2-2: Radioaktiv kontaminierte Kleinteile

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Bild 2-3: Rohr mit radioaktiven Anhaftungen (innen)

Bild 2-4:
Radioaktive Bestandteile im Schrott - Beispiele

HerkunftArtNuklid
Erdöl-, Erdgasindustrie sowie BergbauOberflächenanhaftungen in Rohren usw.Nuklide der natürlichen Zerfallsreihen des Urans, Thoriums und Folgeprodukte des Urans
Schrott aus kerntechnischen EinrichtungenRohre, Armaturen usw.Cäsium-137, Kobalt-60
Medizinische und technische StrahlenquellenStrahler in BleikapselCäsium-137, Kobalt-60,
Strontium-89, Jod-123
MilitärschrottThoriumhaltige Magnesiumlegierungen, Kampfstoffspürgeräte usw.Natürliche Zerfallsreihen des Urans, Thoriums, Americium-241, Cäsium-137, Radon-226

Die Überwachung erfolgt mit stationären Messanlagen (Bild 2-5), Handmessgeräten (Bild 2-6) und/oder Messeinrichtungen an Lastaufnahmemitteln (z.B. Greifer, Magnete, Bild 2-7).

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Bild 2-5: Stationären Messanlagen

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Bild 2-6: Handmessgerät zur Bestimmung der Aktivität

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Bild 2-7: Einzelner Detektor am Kran hängend zur Überwachung von Schiffsladungen

Für den Betrieb der Anlage sollte eine Betriebsanweisung vorhanden und die Mitarbeiter an den Geräten unterwiesen sein (Muster-Betriebsanweisung und Formblatt "Alarm" siehe Anhänge 1, 2 und 3).

Entsprechend § 12 Arbeitschutzgesetz (ArbSchG) [5], § 9 Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) [6] und analog zu § 4 Unfallverhütungsvorschrift "Sprengkörper und Hohlkörper im Schrott" (BGV D23) [7] sollte die Unterweisung der mit der Kontrolle des Schrottes auf radioaktive Komponenten beauftragten Personen (befähigte Personen) mindestens halbjährlich durchgeführt werden.

Zu den Personen, die ebenfalls regelmäßig, d.h. nach § 4 Abs. 1 Unfallverhütungsvorschrift "Grundsätze der Prävention" (BGV A1) [8] mindestens einmal jährlich, zu unterweisen sind, gehören z.B.

  • Schrottsortierer,

  • Schrottverlader,

  • Schrottkontrolleure

    und

  • Schrotttransporteure.

Der Inhalt und Zeitpunkt der Unterweisung muss dokumentiert und sollte von den Unterwiesenen per Unterschrift bestätigt werden.

Über die Inbetriebnahme der Messeinrichtung sollte das Unternehmen die zuständigen Behörden informieren. Es empfiehlt sich, vor der Inbetriebnahme der Messanlage die Vorgehensweise bei möglichen Funden mit der zuständigen Behörde abzustimmen.

Verwendete Begriffe

Fachkundige

Fachkundige sind Personen, die im Strahlenschutz im Sinne der "Fachkunde-Richtlinie Technik nach StrlSchV" [9] fachkundig sind.

Dies sind z.B. Strahlenschutzbeauftragte nach StrlSchV.

Befähigte Person

Eine befähigte Person - analog zur BetrSichV [6] - ist eine Person, die durch ihre

  • Berufsausbildung

  • Berufserfahrung

    und

  • zeitnahe berufliche Tätigkeit

über die erforderlichen Fachkenntnisse zur Prüfung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile (z.B. mittels stationärer Messanlage, Handmessgerät) verfügt.

Bemerkung zur befähigten Person

Die Personen zur "Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile" sollten durch entsprechende interne und/oder externe Schulungsmaßnahmen hierzu befähigt werden.

Dokumentation

Es wird empfohlen, eine Dokumentation über die Überwachung des Schrottes anzulegen, um gegenüber Dritten (z.B. Kunden, Behörden) jederzeit einen entsprechenden Nachweis zu erbringen.

  • Stationäre Messanlagen

    Die Dokumentation erfolgt über den zum System gehörenden PC. Die Messprotokolle (zumindest für den Alarmfall) und die Funktionskontrollen der Messanlagen sollten ausgedruckt und gespeichert werden (Bilder 2-8 und 2-9).

  • Handmessgeräte

    Es empfiehlt sich auch hier, über die messtechnischen Ergebnisse eine Dokumentation zu erstellen (z.B. Formblatt). Die Funktionskontrolle sollte ebenfalls dokumentiert werden.

  • Messeinrichtungen in Lastaufnahmemitteln - siehe stationäre Messanlagen.

Die Bedienung und Wartung der stationären Anlage orientiert sich an den Herstellerangaben.

Handmessgeräte sollten mindestens einmal jährlich durch den Lieferanten der Messgeräte oder ein Fachunternehmen geprüft und dies in einem Bericht protokolliert werden.

Zusätzlich ist ein Handmessgerät zur Überprüfung der Ortsdosisleistung bereitzustellen, welches im Falle eines Fundes einzusetzen ist.

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Bild 2-8: Beispiel 1 für ein Messprotokoll einer stationären Messanlage

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Bild 2-9: Beispiel 2 für ein Messprotokoll einer stationären Messanlage