DGUV Information 209-029 - Überwachung von Metallschrott auf radioaktive Bestandteile

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Abschnitt 1 - Vorschriften

Alles was Recht ist

Der Umgang mit radioaktiven Stoffen bedarf grundsätzlich der Genehmigung.

Diese Informationsschrift enthält Empfehlungen für Beschäftigte in Betrieben, die in Schrottladungen radioaktives Material vermuten oder tatsächlich feststellen. Die Empfehlungen orientieren sich an den Vorschriften des öffentlichen Rechts, die im Zusammenhang mit der Abwehr von Gefahren durch ionisierende Strahlung wichtig sind.

Dazu gehören die Ordnungsbehördengesetze [1] der Länder, die Strahlenschutzverordnung [2] und die Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn [3] mit den Anlagen A und B des ADR/RID [4]. Es reicht aus, über die wesentlichen Kernpunkte dieser Rechtsvorschriften informiert zu sein.

Beim Fund radioaktiver Bestandteile im Metallschrott ist grundsätzlich die örtliche Ordnungsbehörde zu informieren.

Strahlenschutzverordnung

Mit ihr hat die Bundesregierung die zielgerichtete Nutzung der Radioaktivität und der ionisierenden Strahlung geregelt. Ihr Zweck ist insbesondere der Schutz des Menschen und der Umwelt vor der schädlichen Wirkung ionisierender Strahlung. Der Begriff der zielgerichteten Nutzung bedeutet im Zusammenhang mit dieser Informationsschrift, dass die Strahlenschutzverordnung grundsätzlich nicht anzuwenden ist, wenn es sich um radioaktive Gegenstände in Schrottladungen handelt, die unbeabsichtigt, fahrlässig oder missbräuchlich dort hineingeraten sind.

Eine Ausnahme ist die Vorschrift in § 71 Abs. 2, in der es heißt: "Wer radioaktive Stoffe findet oder die tatsächliche Gewalt über radioaktive Stoffe erlangt, … hat dies der atomrechtlichen Aufsichtsbehörde oder der für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörde … mitzuteilen."

Diese Mitteilungspflicht gilt nicht, wenn die Aktivität der gefundenen Stoffe die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung nicht überschreitet, die in der Anlage III Tabelle 1 Spalten 2 und 3 aufgeführt sind. Denn eine geringfügige Radioaktivität, also eine, die unterhalb der Freigrenzen liegt, ist allein nicht geeignet, eine Störung der öffentlichen Sicherheit zu verursachen. Folglich besteht dann für die Behörde kein Anlass, einzuschreiten.

Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter

Auf dessen Grundlage wurde die GGVSE [3] erlassen. Nach § 2 Abs. 1 sind gefährliche Güter "Stoffe und Gegenstände, von denen auf Grund ihrer Natur, ihrer Eigenschaften oder ihres Zustandes im Zusammenhang mit der Beförderung Gefahren für die öffentliche Sicherheit …, für Leben und Gesundheit von Menschen … ausgehen können."

Metalle gehören im Allgemeinen nicht zu den gefährlichen Gütern im Sinne dieses Gesetzes. Radioaktive Stoffe gelten aber ab bestimmten Aktivitätskonzentrationen oder Grenzwerten als gefährliche Güter der Klasse 7 nach dem ADR/RID [4].

Enthält also eine Schrottladung radioaktive Gegenstände oder sind Teile der Ladung mit radioaktiven Stoffen oberhalb einer bestimmten Größenordnung kontaminiert, so ist, sofern das Fahrzeug mit der Ladung an den Lieferanten zurückgeschickt werden soll, vorher zu prüfen, ob die Transporteinheit ein Gefahrguttransport nach Klasse 7 ADR/RID ist.

Maßgebend ist hier das Kapitel 2.2.7 mit Unterabschnitt 2.2.7.7.2.1, das die Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Sendungen und die Aktivitätskonzentrationen für freigestellte Stoffe enthält; diese Grenzwerte sind identisch mit den Freigrenzen in den Spalten 2 und 3 in Tabelle 1 der Anlage III zur Strahlenschutzverordnung.

Welche Behörden sind zuständig?

Werden die Freigrenzen der Strahlenschutzverordnung nicht überschritten: keine. Falls doch, dann sind die Zuständigkeitsregeln der jeweiligen Bundesländer maßgebend.