DGUV Information 209-028 - Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung

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Abschnitt 2.3 - Bildung von PCDD/PCDF in Brandfällen

Jedes Brandereignis führt zu einer Vielzahl von Gefahrstoffen. Die entstehenden Stoffe sind abhängig von der Art der verbrannten Materialien. In der Gasphase gehören Kohlenmonoxid, Blausäure, Chlorwasserstoff und Stickoxide zu den gefährlichsten Stoffen, da sie akut toxisch wirken.

Bei der erkalteten Brandstelle stehen die polycyclischen aromatischen Kohlenwasserstoffe (PAK), Dioxine (PCDD/PCDF) und polychlorierte Biphenyle (PCB) im Blickpunkt.

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Bild 2-2: Kalte Brandstelle in einem Lager

Mit einer Dioxinbildung ist insbesondere dann zu rechnen, wenn chlororganische Verbindungen verbrennen. Im Vordergrund stehen hier PCB (z.B. als Weichmacher in Dichtungsmassen, Lacken, Klebstoffen) aber auch chlorhaltige Kunststoffe, wie PVC. Dies sollte bei Kabelbränden bedacht werden. Dioxine sind nicht wasserlöslich und dringen daher nicht so leicht wie Salzsäure in die Bausubstanz ein. Sie werden von dem bei den Bränden gebildeten Ruß adsorbiert und finden sich an der "kalten Brandstelle" im abgelagerten Ruß (vgl. Abschnitt 5). Durch schnelle Entfernung des frischen, d.h. noch nicht verkrusteten Rußbelages, lassen sich die Dioxine nahezu vollständig entfernen [1]. Diese Reinigung muss fachgerecht unter Einhaltung geeigneter Hygienemaßnahmen durchgeführt werden (vgl. hierzu Abschnitte 6 und 8.4).

Hierzu ist eine fachkundig durchgeführte Gefährdungsbeurteilung erforderlich. Von entscheidender Bedeutung für die Abschätzung, ob Schadstoffe in solchen Mengen entstanden sein können, die eine analytische Untersuchung notwendig machen, sind Art und Menge des Brandgutes, der Brandverlauf und die Abführung des Brandrauches. Unterstützend kann die Leitlinie des GDV zur Brandschadensanierung, VDS 2357 [2] herangezogen werden. Hier werden unter Berücksichtigung der vorgenannten Parameter die Gefahrenbereiche und die erforderlichen Maßnahmen beschrieben.

Bild 2-3 gibt hierzu eine schematische Übersicht.

Entsprechend der TRGS 557 (vgl. Abschnitte 3 und 5) in Verbindung mit der TRGS 102 lfd. Nr. 42 galt für chlorierte Dioxine und Furane ein Luftgrenzwert von 50 pg TE/m3. Diese werden im E-Staub bestimmt. E-Staub ist der gesamte einatembare Staubanteil. Diese Regelung findet keine Anwendung nach Brandereignissen! Da, wie beschrieben, die Dioxine an der kalten Brandstelle im abgelagerten Ruß zu finden sind, werden die Sanierungszielwerte in Flächenbelastungen (ng TE/m2) angegeben.

Vom Umweltbundesamt (UBA) wurde gemeinsam mit der Bund/Länder-Arbeitsgruppe "Dioxine" nach Bränden für Räume, in denen ständig Menschen leben, ein

  • Innenraum-Schwellenwert von

    10 ng TE/m2 festgelegt.

    Für Produktionsräume wird vom VDS

  • ein Sanierungsziel von

    50 ng TE/m2 vorgegeben.

Literatur

  1. [1]

    Weiss, A.: Dioxine und Brandschäden, Bulletin BVD/SPI, 2, 9 - 14 (1988)

  2. [2]

    Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV): Richtlinie zur Brandschadensanierung, VdS 2357 (2002)

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Bild 2-3: Ablaufschema für die Brandschadensanierung nach VDS 2357