DGUV Information 209-028 - Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung

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Abschnitt 8.5 - Hygienemaßnahmen

Die notwendigen Hygienemaßnahmen resultieren aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 7 GefStoffV.

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind insbesondere auch Tätigkeiten einzubeziehen, die im Betrieb nicht routinemäßig durchgeführt werden. Hierzu gehören Wartungs- und Reinigungsarbeiten. Solche Tätigkeiten besitzen ein hohes Gefährdungspotenzial und erfordern häufig zusätzliche Hygienemaßnahmen.

Ergibt eine Tätigkeit bei der Gefährdungsbeurteilung eine höhere Schutzstufe, so bauen die hieraus resultierenden Forderungen auf die Maßnahmenpakete der vorhergehenden Schutzstufen auf.

Das zur Schutzstufe 1 (Tätigkeiten mit geringer Gefährdung) gehörende Maßnahmenpaket nach § 8 GefStoffV enthält u.a. die grundsätzliche Forderung, dass der Unternehmer bei der Festlegung der Maßnahmen die Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) zu beachten hat.

Hinsichtlich der Hygiene sind die in der TRGS 500 "Schutzmaßnahmen: Mindeststandards" beschriebenen Hygienemaßnahmen durchzuführen.

Grundmaßnahmen sind:

  • Sauberhaltung der Arbeitskleidung. Reinigung verschmutzter Körperstellen vor Pausen.

  • Aufnahme von Nahrungs- und Genussmitteln nur in den hierfür vorgesehenen Räumlichkeiten und Bereichen.

  • Pausenräume und andere allgemein zugängliche Räume dürfen nicht mit kontaminierter Kleidung, einschließlich PSA und Schuhwerk, betreten werden. Bewährt haben sich Kleiderstaubsauger oder Luftduschen und Schuhputzgeräte vor Pausenräumen (Bilder 8-3 und 8-4).

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Bild 8-4: Stationärer Staubsauger zur Kleiderreinigung

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Bild 8-3: Schuhputzreinigungsanlage mit Absaugung

  • Arbeitskleidung, einschließlich Schuhwerk, die mit Dioxinen verunreinigt sind, müssen vor Verlassen des Betriebes abgelegt werden.

  • Nach Beendigung der Tätigkeit in exponierten Bereichen müssen sich die Versicherten duschen.

Resultiert aus der Gefährdungsbeurteilung eine höhere Schutzstufe, so sind zusätzliche Hygienemaßnahmen erforderlich.

Hierzu gehören:

  • Die Beschäftigten dürfen in den Arbeitsbereichen keine Nahrungs- und Genussmittel zu sich nehmen.

  • Private Gegenstände, Lebensmittel, Tabak nur in unbelasteten Bereichen aufbewahren.

  • Getrennte Aufbewahrungsmöglichkeiten für die Arbeits- und Schutzkleidung einerseits und die Straßenkleidung andererseits sind zur Verfügung zu stellen.