DGUV Information 209-028 - Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung

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Abschnitt 8.4 - Persönliche Schutzmaßnahmen

Die Schutzausrüstungen können in folgende Teilbereiche eingeteilt werden:

  • Augenschutz/Gesichtsschutz

    • Schutzbrille

  • Handschutz

    • Schutzhandschuhe

  • Fußschutz

    • Sicherheitsschuhe

  • Körperschutz

    • Schutzanzug

  • Atemschutz

    • Atemschutzsysteme

Bei Tätigkeiten mit dioxinbelasteten Stoffen verhindern die Handschuhe und der Schutzanzug die dermale Aufnahme, die inhalative Aufnahme wird durch die Atemschutzsysteme verhindert. Die dermale Aufnahme ist gegenüber der inhalativen Aufnahme von untergeordneter Bedeutung.

Zur richtigen Auswahl der zu treffenden persönlichen Schutzmaßnahmen ist eine Gefährdungsermittlung inklusive der Risikoabschätzung unerlässlich. Wenn neben den Dioxinen und Furanen weitere Gefahrstoffe, wie Blei, zu erwarten sind, ist diese Gefährdung mit zu berücksichtigen.

Da jede persönliche Schutzmaßnahme immer mit einer zusätzlichen Belastung verbunden ist, ist folgender Grundsatz zu beachten:

So viel Schutz wie nötig,

so wenig Belastung wie möglich.

Im Bereich der Metallerzeugung und -bearbeitung sind wesentliche Gefährdungen durch dioxinhaltige Stäube gegeben. Dampfförmig auftretende Dioxine und Furane sind in der Regel nur dort zu erwarten, wo Tätigkeiten wie Schweißen und Brennen von belasteten Materialen durchgeführt werden.

Die Schutzmaßnahmen zur dermalen Aufnahme sind nur dann erforderlich, wenn Tätigkeiten durchgeführt werden, die entweder eine sehr hohe Staubkonzentration erwarten lassen oder wenn ein direkter Kontakt mit den dioxinhaltigen Stäuben zu erwarten ist. Dies ist z.B. beim Handling von Filterstäuben gegeben.

Zum Schutz gegen die inhalative Aufnahme bestehen mehrere Möglichkeiten, die in Abhängigkeit der zu erwartenden Überschreitung des Grenzwertes ausgesucht werden müssen. Der Einsatz von Atemschutz ist in der BG-Regel "Benutzung von Atemschutzgeräten" (BGR 190) detailliert.

In der nachfolgenden Tabelle (Bild 8-2) sind Beispiele des minimal notwendigen Atemschutzes aufgeführt.

Bild 8-2: Geräteart in Abhängigkeit vom Überschreitungsfaktor des Arbeitsplatzgrenzwertes

GeräteartKurzbezeichnungEinsatzbereich in VdGW6
Vollmaske oder Mundstückgarnitur mit P2-Filter15
Partikelfiltrierende HalbmaskeFFP210
Masken mit Gebläse und PartikelfilterTM2P100
Helme/Hauben mit Gebläse und PartikelfilterTH2P20

Ein weiteres Auswahlkriterium ist die Tragezeitbegrenzung, die je nach verwendetem Atemschutzsystem unterschiedlich ist. Näheres ist in der BGR 190 geregelt.

Bei Tätigkeiten, bei denen zusätzlich zu den an Stäuben gebundenen Dioxinen und Furanen auch dampfförmige Dioxine und Furane auftreten können (z.B. beim Brennschneiden von vorbelasteten Materialien), ist zusätzlich ein Gasfilter vorzusehen, z.B. eine Halbmaske mit separatem Kombinationsfilter (A2P2) bzw. eine kombiniert filtrierende Halbmaske (FFA2P2).

Wenn sehr hohe Konzentrationen zu erwarten sind, ist umgebungsluftunabhängiger Atemschutz notwendig. Bei der Beschaffung und Verwendung dieser Systeme ist fachkundige Hilfestellung, z.B. von den Herstellern, erforderlich.

Werden Tätigkeiten innerhalb geschlossener Anlagen (z.B. Revisionsarbeiten in Entstaubungsanlagen) durchgeführt, ist ein umgebungsluftunabhängiger Atemschutz notwendig.

Da Tätigkeiten mit der Benutzung von Atemschutz in der Regel eine zusätzliche Belastung darstellen, sind arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 notwendig. Ausnahmen hiervon werden ebenfalls im Grundsatz G 26 beschrieben.

VdGW: Vielfaches des Arbeitsplatzgrenzwertes