DGUV Information 209-028 - Auftreten von Dioxinen (PCDD/PCDF) bei der Metallerzeugung und Metallbearbeitung

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Abschnitt 8 - 8
Schutzmaßnahmen

Der Arbeitgeber hat dafür zu sorgen, dass die durch einen Gefahrstoff, hier Dioxine und Furane (PCDD/PCDF), bedingte Gefährdung der Gesundheit und Sicherheit der Beschäftigten bei der Arbeit durch die in der Gefährdungsbeurteilung festgelegten Maßnahmen beseitigt oder auf ein Mindestmaß verringert wird (vgl. Abschnitt 4 "Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung").

Bei der Gefährdungsbeurteilung sind auch Tätigkeiten innerhalb des Unternehmens oder Betriebes zu berücksichtigen, bei denen anzunehmen ist, dass auch bei Ausschöpfung sämtlicher technischer Maßnahmen die Möglichkeit einer Exposition besteht (§ 7 Abs. 4 GefStoffV). Beispielhaft hierfür sind Wartungs- und Reinigungsarbeiten an Filtersystemen.

Dioxine und Furane entstehen, wie beschrieben, als unerwünschte Nebenprodukte bei thermischen Prozessen. Ziel bei der Reaktionsführung ist nicht die Substitution von PCDD/PCDF, sondern deren Bildung zu vermeiden. Je nach Verfahren bestehen zahlreiche Möglichkeiten, z.B. Auswahl der Edukte, Temperaturführung oder Optimierung der Verbrennung.

Lässt sich die Bildung von Dioxinen und Furanen nicht vermeiden, hat der Arbeitgeber eine Gefährdung durch Maßnahmen in der nachstehenden Rangordnung

  • Technische Maßnahmen

  • Organisatorische Maßnahmen

  • Verhaltensbezogene Maßnahmen

  • Persönliche Schutzausrüstungen

auf ein Mindestmaß zu verringern. Die Wirksamkeit der vorgenannten Maßnahmen ist durch Arbeitsplatzmessungen und Biomonitoring zu quantifizieren.

Zu beachten sind vorrangig die vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit nach § 21 Abs. 4 GefStoffV bekannt gemachten Regeln und Erkenntnisse des Ausschusses für Gefahrstoffe (AGS). Bei Einhaltung dieser Regeln und Erkenntnisse kann davon ausgegangen werden, dass die in der GefStoffV gestellten entsprechenden Anforderungen erfüllt sind (§ 8 Abs. 1 GefStoffV).