DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 2 - 2 Gesetzliche Grundlagen und Regeln

Hubarbeitsbühnen zählen zu Maschinen im Sinne von Anhang IV der Europäischen Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Diese Richtlinie regelt technische Baubestimmungen und die Sicherheitsausrüstung.

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Die nationale Umsetzung der Maschinenrichtlinie erfolgt mit dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) und der zugehörigen Neunten Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung) (9. ProdSV).

Auf Grundlage der Maschinenrichtlinie wurde die europäische Norm DIN EN 280 mit dem Titel "Fahrbare Hubarbeitsbühnen - Berechnung - Standsicherheit - Bau - Sicherheit - Prüfungen" erarbeitet.

Diese Norm legt Sicherheitsanforderungen hinsichtlich Konstruktion, Bauart und Prüfung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen fest.

Hubarbeitsbühnen werden vom Hersteller mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet und erhalten eine EG-Konformitätserklärung.

Den Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen regelt die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV), untersetzt durch Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS).

In der Betriebssicherheitsverordnung werden Arbeitsschutzanforderungen an die Bereitstellung von Arbeitsmitteln durch den Arbeitgeber und die Verwendung von Arbeitsmitteln durch die Beschäftigten bei der Arbeit sowie die Prüfungen aus zahlreichen staatlichen Vorschriften in einer Verordnung zusammengefasst.

Speziell die TRBS 2111 Teil 1 "Mechanische Gefährdungen - Maßnahmen zum Schutz vor Gefährdungen beim Verwenden von mobilen Arbeitsmitteln" konkretisiert die BetrSichV hinsichtlich der Ermittlung und Bewertung von Gefährdungen sowie der Ableitung von technischen, organisatorischen und persönlichen Maßnahmen. Hier wird z. B. die Qualifikation der Bedienperson als personenbezogene Maßnahme erwähnt.

Da in Gesetzen und Verordnungen keine Detailregelungen erfolgen, stellen die Unfallversicherungsträger folgendes Vorschriften- und Regelwerk zur Verfügung:

  • DGUV Regel 100-500 und 100-501 "Betreiben von Arbeitsmitteln" mit dem Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen"

  • DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen"

  • UVV der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau "Gartenbau, Obstbau und Parkanlagen" (VSG 4.2)