DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 7.2 - 7.2 Prüfungen in Verantwortung des oder der Betreibenden

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In der Verantwortung des Betreibers liegen:

  • Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme

    Prüfungen vor der ersten Inbetriebnahme erfolgen nur an Hubarbeitsbühnen, die nicht betriebsbereit angeliefert und vom Betreiber zusammengebaut werden.

  • Außerordentliche Prüfungen

    Außerordentliche Prüfungen sind immer dann erforderlich, wenn außergewöhnliche Ereignisse, z. B. Unfälle, stattgefunden haben. Außerordentliche Prüfungen sind auch notwendig nach Änderungen in der Konstruktion und nach Instandsetzungen an tragenden Teilen. Diese Prüfungen können auch angeordnet werden, z. B. vom Unfallversicherungsträger und den staatlichen Arbeitsschutzbehörden.

  • Regelmäßige Prüfungen

    Regelmäßige Prüfungen dienen dem Erhalt und Nachweis des bei der Inbetriebnahme vorhandenen Sicherheitsniveaus. Der Umfang der regelmäßigen Prüfung beschränkt sich im Allgemeinen auf die Durchführung einer Sicht- und Funktionsprüfung. Hinweise für den Prüfumfang enthält der DGUV Grundsatz 308-002 im Anhang 4.

Prüfpersonal

Prüfungen in Verantwortung des Betreibers werden durch befähigte Personen nach BetrSichV durchgeführt. Wer als befähigte Person anerkannt werden kann, legen die TRBS 1203 "Befähigte Personen", aber auch der DGUV Grundsatz 308-002 "Prüfung von Hebebühnen" fest. Eine Ausnahme bilden die außerordentlichen Prüfungen. Diese führen Sachverständige durch.

Prüffristen

Die Prüffristen für regelmäßig durchzuführende Prüfungen ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 Abs. 6 der BetrSichV. Eine Hilfestellung bei der Festlegung der Prüfintervalle bieten die DGUV Regeln 100-500 und 100-501.

In Kapitel 2.10 "Betreiben von Hebebühnen" heißt es:

"Hebebühnen sind nach der ersten Inbetriebnahme in Abständen von längstens einem Jahr durch einen Sachkundigen prüfen zu lassen."

Von dieser Zeitvorgabe darf nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden.

Dokumentation der Prüfungen

Die Ergebnisse der Prüfungen sind unter Aufführung etwaiger Mängel aufzuzeichnen. Mit seiner Unterzeichnung bestätigt der Unternehmer oder die Unternehmerin oder eine von ihm beauftragte beschäftigte Person die Kenntnisnahme des Prüfprotokolls. Aufgeführte Mängel sind je nach Sicherheitsrelevanz vor dem erneuten Einsatz der Hubarbeitsbühne zu beheben. Bestehen diesbezüglich Unklarheiten, sollte mit dem Prüfer oder der Prüferin Rücksprache genommen werden. Hält der Prüfer eine Nachprüfung für erforderlich, ist dem natürlich Folge zu leisten.

Prüfnachweise sind mindestens bis zur nächsten Prüfung aufzubewahren.

Beim Einsatz außerhalb des Unternehmens, z. B. auf Baustellen oder in der Vermietung, ist der Nachweis der letzten Prüfung mindestens als Kopie bei der jeweiligen Hubarbeitsbühne mitzuführen.

Zur Kennzeichnung der fristgerecht durchgeführten regelmäßigen Prüfung hat sich das Anbringen von Prüfplaketten (Bild 7-1) bewährt. Die Abstellung der bei der Prüfung festgestellten Mängel ist jedoch nur durch Einsicht in das entsprechende Prüfprotokoll feststellbar.

Der DGUV Grundsatz 308-003 "Prüfbuch für Hebebühnen" stellt dem Prüfpersonal folgende Prüflisten zur Verfügung:

  • Stammblatt

  • Prüfung vor der ersten Inbetriebnahme

  • Regelmäßige bzw. außerordentliche Prüfungen

  • Nachprüfung

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Bild 7-1
Beispiel einer Prüfplakette