DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 6.4 - 6.4 Aussteigen im angehobenen Zustand

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Aussteigen aus der Arbeitsbühne einer Hubarbeitsbühne auf angrenzende Bauteile ist grundsätzlich nicht erlaubt. Die Hubarbeitsbühne ist ein Arbeitsplatz und keine Aufstiegshilfe, kein Aufzug und kein Kran!

Die Betriebsanleitungen der Hersteller sehen ein Verlassen der Arbeitsbühne nur in Grundstellung der Hubarbeitsbühne vor. Der vorgesehene Ausstieg ist dabei zu benutzen.

Trotzdem kann es gerade in Einzelfällen notwendig sein, im angehobenen Zustand in die Konstruktion einzusteigen, um einzelne kurzzeitige Montagevorgänge durchzuführen. Sollte ein Aussteigen unabdingbar sein und der Einsatz anderer Maßnahmen ein höheres Absturzrisiko mit sich bringen, kann dies in begründeten Ausnahmesituationen unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein. Für das Verlassen von angehobenen Arbeitsbühnen sollen die nachfolgend aufgeführten Maßnahmen eine Hilfestellung geben. Voraussetzung für diese Tätigkeit ist in jedem Fall, dass die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass andere Maßnahmen des Zuganges wie z. B. die Erstellung eines Treppenturmes zu hoch gelegenen Arbeitsplätzen in Verbindung mit einem Gerüst technisch nicht möglich oder gefährlicher sind.

  • Gerätebezogene Maßnahmen:

    • Max. Auslastung des Arbeitsbereiches von 75 % (Arbeitshöhe, seitl. Reichweite)

    • Ausreichende Tragfähigkeit (mind. zwei Personen plus Zuladung)

    • Anschlageinrichtungen für PSA gegen Absturz in der Arbeitsbühne vorhanden

    • Möglichst Arbeitsbühne mit Tür einsetzen

  • Organisatorische Maßnahmen:

    • Durchführung einer speziellen Gefährdungsbeurteilung (schriftlich)

    • Erstellung einer Betriebsanweisung für das Aussteigen

    • Ausstieg in angehobenem Zustand unter Auswahl eines geeigneten Verbindungsmittels (z. B. Y-Verbindungsmittel nach EN 354)

    • Besondere Unterweisung der Beauftragten Personen für diese Situation

    • Eine zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne und überwacht die Arbeiten

    • Festlegung eines ausreichend tragfähigen Anschlagpunktes (Nachweis für eine statische Ersatzlast mit Berücksichtigung dynamischer Effekte mindestens 6 kN mit einem Teilsicherheitsbeiwert von Gamma F = 1,5) am Bauwerk/in der Konstruktion durch fachlich geeignete weisungsbefugte Person

    • Organisation und Sicherstellung der Rettung

  • Verhaltensorientierte Maßnahmen:

    • Kein Bewegen der Hubarbeitsbühne während des Aus- und Einstieges, Hubarbeitsbühne steht ausschließlich für diese Tätigkeit zur Verfügung

    • Vermeiden von zusätzlichen dynamischen Kräften durch Springen beim Aus- und Einsteigen (Umkippgefahr, Peitscheneffekt)

    • Aufgrund möglicher Quetschgefahren und Sachschäden werden ausreichende Abstände zu festen Gegenständen der Umgebung eingehalten

    • Durchgehende Sicherung mit PSA gegen Absturz z. B. unter Verwendung eines zweisträngigen Verbindungsmittels mit Falldämpfer und Systemlänge von 1,80 m

    • Ausreichende und sichere Absperrung des Arbeitsbereiches

Beispiel für einen Aus- und Einstiegsvorgang:

  1. 1.

    Aussteigende Person sichert sich an Anschlageinrichtung außerhalb des Arbeitskorbes

  2. 2.

    Person löst sich in der Arbeitsbühne am Anschlagpunkt

  3. 3.

    Person steigt aus und erledigt die Arbeiten, zweite Person verbleibt in der Arbeitsbühne

  4. 4.

    Person steigt an gleicher Stelle zurück in die Arbeitsbühne

  5. 5.

    Person sichert sich an Anschlagunkt in der Arbeitsbühne und löst sich vom Anschlagpunkt am Bauwerk

Weitere Informationen zum Umgang mit Hubarbeitsbühnen unter

ccc_1657_as_2.jpgwww.dguv.de/Webcode/d925487