DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 5.2 - 5.2 Anforderungen an Unternehmer und Unternehmerinnen als Betreibende

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Der Unternehmer oder die Unternehmerin als Betreibende von fahrbaren Hubarbeitsbühnen ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, die seinen Beschäftigten ein sicheres Arbeiten ermöglichen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Sachliche Maßnahmen, z. B. geeignete Hubarbeitsbühnen zur Verfügung stellen sowie ggf. Wartung und Überprüfung

  • Organisatorische Maßnahmen, z. B. sichere Gestaltung der durchzuführenden Arbeiten, Erstellen von Betriebsanweisungen sowie Schulung und Unterweisung der Bedienperson, Erarbeitung eines Rettungskonzeptes

  • Personelle Maßnahmen, z. B. Auswahl und Beauftragung von geeigneten Bedienpersonen

Durch Planung und Organisation der Arbeiten und des Arbeitsablaufs sollen die Gefährdungen minimiert werden (ArbSchG und BetrSichV).

Die Gefährdungsbeurteilung ist ein wirksames Instrument, um diesen Anforderungen gerecht zu werden (siehe Abschnitt 6). Aus ihr gehen u. a. die Notwendigkeit der Erstellung von Betriebsanweisungen, Durchführung von Unterweisungen und Beauftragungen der Bedienpersonen hervor. Darüber hinaus gibt sie auch die Auswahl der geeigneten fahrbaren Hubarbeitsbühne vor.

Betriebsanleitung und Betriebsanweisung

Der Hersteller stellt dem Betreibenden einer fahrbaren Hubarbeitsbühne die Betriebsanleitung zum sicheren Betrieb des Gerätes zur Verfügung, welche immer bei der Hubarbeitsbühne sein muss. In ihr werden mögliche Gefährdungen, Restrisiken sowie die diesbezüglich notwendigen Maßnahmen beschrieben.

Die örtlichen Begebenheiten und die speziellen Einsatzbedingungen sowie die von der Hubarbeitsbühne auszuführenden Arbeiten kann der Hersteller in seiner Betriebsanleitung nicht erfassen.

Aus diesen Gründen muss der Betreibende der Hubarbeitsbühne eine Betriebsanweisung unter Berücksichtigung der Betriebsanleitung und der jeweiligen Einsatzbedingungen in der Landessprache der Bedienperson erstellen (Muster einer Betriebsanweisung siehe Anhang 4).

Die Betriebsanweisung enthält u. a. beispielhaft:

  • Gefährdungen für die Beschäftigten, z. B. durch Umsturz der fahrbaren Hubarbeitsbühne, Absturz, herabfallende Gegenstände, Quetschstellen, elektrischen Strom

  • Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln, z. B. Bedienung durch beauftragtes, unterwiesenes und befähigtes Personal, standsichere Aufstellung, Maßnahmen vor Arbeitsbeginn, Benutzung geeigneter PSA gegen Absturz mit kurzem Verbindungsmittel usw.

  • Verhalten bei Störungen, z. B. Bedienung von Not-Aus, Notablass und an deren Sicherheitseinrichtungen

  • Verhalten bei Unfällen, Rettung verletzter Personen, Absicherung der Unfallstelle, Leistung der Ersten Hilfe

  • Instandhaltung, z. B. Reparatur und Wartung durch fachkundiges Personal nach Betriebsanleitung und Betriebshandbuch, Prüfungen durch befähigte Personen

Unterweisungen

Der Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen erfordert spezielle Kenntnisse. Für die Vermittlung dieser Kenntnisse an die Bedienpersonen tragen der Unternehmer oder die Unternehmerin - der oder die Betreibende - oder die beauftragten Führungskräfte die Verantwortung. Mit Hilfe der maschinenspezifischen Einweisung und der allgemeinen Unterweisung sowie einer Schulung nach dem DGUV Grundsatz 308-008 "Ausbildung und Beauftragung der Bediener von Hubarbeitsbühnen" werden die Bedienpersonen in die Lage versetzt, mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen so umzugehen, dass Gefährdungen weitestgehend ausgeschlossen werden können.

Bei Anmietung von fahrbaren Hubarbeitsbühnen obliegt die Ersteinweisung und Unterweisung dem oder der für die Bedienperson verantwortlichen Unternehmer oder Unternehmerin. Sie haben sicherzustellen, dass alle Personen ausreichend im Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen eingewiesen und unterwiesen werden.

Neben der speziellen maschinenbezogenen Ein- und Unterweisung im Umgang mit Hubarbeitsbühnen sind die Beschäftigten über weitere Gefährdungen und daraus resultierende Schutzmaßnahmen, die aus der durchzuführenden Arbeit oder aus dem Umfeld entstehen, zu unterweisen. Zum Nachweis der korrekten Unterweisung erfolgt deren Dokumentation (siehe Anhang 9). Die Betriebsanweisung stellt in Verbindung mit der Gefährdungsbeurteilung die Grundlage für Unterweisungsinhalte dar.

Sicheres Arbeiten setzt Wissen voraus.

Wissen und Können durch Unterweisung und Einweisung.

Unterweisungsinhalte

Nachfolgend sind einige Hinweise zum Inhalt einer Unterweisung beispielhaft aufgeführt:

  • Inbetriebnahme

    • Aufstellung so, dass keine Quetsch- und Scherstellen durch die Bewegungen der Hubarbeitsbühne auftreten

    • Maßnahmen bei geeignetem Untergrund

    • Abstützung bei nicht tragfähigem Untergrund sowie bei Schnee und Eisglätte

    • Maßnahmen bei Arbeiten im öffentlichen Verkehrsraum

  • Informationen über

    • zulässige Belastung

    • Transport von Personen und Lasten

    • Zugänge (Besteigen und Verlassen der Hubarbeitsbühne)

    • Verfahren von den Steuerstellen aus

    • Verfahren mit angehobener Arbeitsbühne

    • Nutzung geeigneter PSA gegen Absturz einschließlich Anschlagpunkten

    • Einsatz in der Nähe von elektrischen Anlagen

    • Maßnahmen bei auftretendem Wind

    • Bedienung durch Funk und andere drahtlose Steuereinrichtungen

  • Anforderungen an die Bedienpersonen (siehe Abschnitt 5.3)

  • Durchführung der Funktionsprüfungen (siehe Abschnitt 5.3)

Weitere Unterweisungsinhalte bei Bedarf:

  • Einsatz in explosionsfähiger Atmosphäre

  • Elektromagnetische Unverträglichkeit

  • Arbeiten an unter Spannung stehenden elektrischen Systemen

  • Betreten und Verlassen der Arbeitsbühne auf wechselnden Ebenen (siehe Abschnitt 6.4)

Häufigkeit der Unterweisungen

Unterweisungen erfolgen anlassbezogen, d. h.

  • bei der Benutzung noch nicht verwendeter Typen von Hubarbeitsbühnen sowie

  • bei jeder neuen Arbeitsaufgabe oder Baustelle

Darüber hinaus sind Unterweisungen nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, durchzuführen.

Beauftragung durch den Unternehmer oder die Unternehmerin

Durch Ein- und Unterweisung sowie Training und ausreichende Kontrolle gewährleistet der Unternehmer oder die Unternehmerin, dass die Bedienpersonen mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen bestimmungsgemäß umgehen.

Hat die Bedienperson nachgewiesen, dass sie mit einer bestimmten Bauart von Hubarbeitsbühnen sicher umgehen kann, bestätigt der Unternehmer oder die Unternehmerin dies mit einer schriftlichen Beauftragung. Diese schriftliche Beauftragung kann formlos (Beispiel siehe Anhang 3) oder mit einem Bedienerausweis (Beispiel siehe Anhang 2) erfolgen. Neben dem Unternehmer oder der Unternehmerin können auch autorisierte Führungskräfte die Beauftragung vornehmen.

Hinweis

Für Auslandstätigkeiten können ggf. besondere Befähigungsnachweise notwendig sein.

ccc_1657_as_30.jpgAchtung!
Arbeiten mehrere Personen zusammen, so hat der Unternehmer oder die Unternehmerin eine Aufsicht führende Person zu bestimmen.