DGUV Information 208-019 - Sicherer Umgang mit fahrbaren Hubarbeitsbühnen

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Abschnitt 4.4 - 4.4 Auswahl entsprechend der Gefährdungsbeurteilung

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Die Gefährdungsbeurteilung, als zentrale Informationsquelle für die mit der Arbeit verbundenen Gefährdungen und die daraus abzuleitenden Maßnahmen (siehe Abschnitt 6), bezieht auch die Auswahl der zum Einsatz kommenden Hubarbeitsbühne ein (siehe Anhang 5).

Vor dem Einsatz bzw. vor der Anmietung ist von der verantwortlichen Person zu klären, welche Tätigkeiten ausgeführt werden sollen. Die Reichweite der Arbeitsbühne der Hubarbeitsbühne muss zu den auszuführenden Tätigkeiten und zur örtlichen Gegebenheit passen. Zu berücksichtigen ist, dass der Unterschied zwischen Plattformhöhe und Arbeitshöhe 2 m (Greifhöhe) beträgt (Bild 4-3).

Ein wesentliches Entscheidungskriterium ist, ob nur senkrecht in die Höhe gehoben werden soll oder ob eine seitliche Auslenkung erforderlich ist. Auch das Mitführen von Arbeitsgeräten oder Montagematerial sowie von weiteren Personen ist bei der Auswahl zu berücksichtigen.

ccc_1657_as_30.jpgAchtung!
Eine Hubarbeitsbühne ist kein Kran, es dürfen keine Lasten an den Arbeitskorb oder an andere Bauteile angehängt werden.
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Bild 4-3
Arbeitshöhe

Die Untergrundbeschaffenheit und die Tragfähigkeit des Untergrundes spielen ebenfalls eine Rolle bei der Auswahl des Fahrwerkes der Hubarbeitsbühne sowie des möglichen Eigengewichtes.

Entscheidend ist, dass im Vorfeld wichtige Informationen zur Örtlichkeit eingeholt werden, die Gefährdungsbeurteilung durchgeführt wird und somit die richtige Hubarbeitsbühne zum Einsatz kommt.

Als Hilfestellung kann das Formular "Auswahl einer Hubarbeitsbühne" im Anhang 5 verwendet werden.