DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

Online-Shop für Schriften

Jetzt bei uns im Shop bestellen

Jetzt bestellen

Abschnitt 3.2 - Lärm

Die gehörschädigende Wirkung von Lärm ist durch den arbeitsplatzbezogenen Beurteilungspegel gekennzeichnet, der sich auf einen Zeitraum von acht Stunden bezieht. Bei einem Beurteilungspegel von über 85 dB(A) besteht die Gefahr einer Gehörschädigung, die zu einer Lärmschwerhörigkeit führen kann. Diese tritt um so schneller ein, je größer die Überschreitung des Grenzwertes von 85 dB(A) ist.

Der Zusammenhang von Einwirkungsdauer und Beurteilungspegel wird in der folgenden Gegenüberstellung deutlich:

85 dB(A) - 8 h

88 dB(A) - 4 h

91 dB(A) - 2 h

94 dB(A) - 1 h

97 dB(A) - 30 min

100 dB(A) - 15 min

103 dB(A) - 7,5 min

Bei Verdoppelung des Beurteilungspegels (Erhöhung um 3 dB(A)) wird die Einwirkungsdauer halbiert.