DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt 3.1 - Stäube

Beim Betrieb von mobilen Recyclinganlagen treten für die Beschäftigten Belastungen durch Stäube auf, die beim Zerkleinerungsvorgang entstehen (Abb. 6). Beim Feinstaub wird der Anteil des gesamten einatembaren Staubes (Gesamtstaub) bezeichnet, der aufgrund seiner Korngröße in die tieferen Atemwege eindringen und dort abgelagert werden kann.

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Abb. 6: Staubentwicklung beim Betrieb einer Recyclinganlage ohne Staubschutzmaßnahmen

Enthalten diese Stäube Quarz (kristallines SiO2 einschließlich Cristobalit und Tridymit), handelt es sich um sogenannte silikogene Stäube, die zur Staublungenerkrankung Silikose führen können. Für Quarzfeinstaub gilt eine maximale Arbeitsplatzkonzentration (MAK-Wert) von 0,15 mg/m3. Daneben ist unabhängig vom Quarzgehalt der Allgemeine Staubgrenzwert von 6 mg/m3 bei der Beurteilung der Staubverhältnisse am Arbeitsplatz einzuhalten. Beide Grenzwerte sind Feinstaubkonzentrationen.

Die Höhe der zulässigen Menge an Quarzfeinstaub in der Luft am Arbeitsplatz hängt von dem Quarzgehalt des Feinstaubes ab.

  • Quarzstäube mit 100 % SiO2

    MAK = 0,15 mg/m3

  • Quarzhaltige Stäube > 2,5 % bis 100 % SiO2

    bgi-716_formel01.jpg

So beträgt z.B. für Feinstaub mit 30 % Quarzgehalt die zulässige Quarzfeinstaubkonzentration 0,5 mg/m3.