DGUV Information 213-011 - Bauschuttrecycling - Sicherheit und Gesundheitsschutz

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Abschnitt 10 - Wer ist für die Sicherheit verantwortlich?

Im Zusammenhang mit der mobilen Aufbereitung von Baustoffen werden neben dem Arbeits- und Gesundheitsschutzrecht zahlreiche weitere Rechtsgebiete berührt. Daher soll hier folgendes klargestellt werden:

Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung, die neben dem stationären auch für den wiederkehrenden Betrieb mobiler Anlagen erforderlich ist, wird anlagenbezogen, d.h. in der Regel dem Grundstücksbesitzer erteilt. Dies ist darauf zurückzuführen, daß hier unter der "Anlage" definitionsgemäß das Grundstück in Verbindung mit der Anlagentechnik verstanden wird. Im Rahmen dieser Genehmigung werden Auflagen auch zum Arbeits- und Gesundheitsschutz erteilt. Für deren Erfüllung ist derjenige Unternehmer verantwortlich, dessen Arbeitnehmer auf der Anlage beschäftigt werden. Dies gilt ausdrücklich auch dann, wenn dieser Unternehmer nicht Eigentümer der Anlage und/oder des Grundstückes ist. Daher sollte die Erfüllung der o.g. Auflagen bezüglich der Halden, Fahrwege, Wasserversorgung, Personalräume etc. bei der Auftragsannahme zwischen dem Grundstückseigentümer und dem ausführenden Unternehmer vertraglich geregelt werden.

Im Hinblick auf die sicherheitstechnische Gestaltung der Maschinen selbst ist der Hersteller oder Lieferant, bzw. derjenige, der eine vorhandene Anlage umbaut, verpflichtet, das Gerät entsprechend den geltenden Sicherheitsvorschriften auszustatten. Dies bescheinigt er sich selbst durch die Konformitätserklärung und durch das Anbringen des CE-Zeichens. Für den Käufer der Maschine birgt dies jedoch insofern eine gewisse Unsicherheit, als eine Überprüfung der Übereinstimmung mit den geltenden Vorschriften durch eine externe Stelle nicht zwingend vorgeschrieben ist.

Sollte sich später herausstellen, daß das Gerät dennoch Sicherheitsmängel aufweist, ist wiederum der Arbeitgeber, dessen Personal an der Anlage tätig ist, für deren Beseitigung verantwortlich. Er hat die Möglichkeit, die Mängel vom Lieferanten beheben oder sich die Aufwendungen für Nachrüstungen von diesem erstatten zu lassen, was sich jedoch in der Praxis aufwendig gestaltet. Es empfiehlt sich daher, beim Kauf einer Maschine darauf zu achten, daß diese mit einem GS-Zeichen versehen ist. Hierdurch wird von einer unabhängigen Stelle bescheinigt, daß die einschlägigen Sicherheitsvorschriften erfüllt sind. Weiterhin sollte sich der Unternehmer vor Abschluß des Kaufvertrages von seiner Berufsgenossenschaft und von den zuständigen staatlichen Arbeitsschutzbehörden beraten lassen.