Abschnitt 7 - Persönliche Schutzausrüstungen
Bei der Bauschuttaufbereitung sind zum Schutz vor Fußverletzungen Schutzschuhe mit durchtrittsicherer Sohle (S3) zu tragen. Außerdem besteht Helmtragepflicht. In Lärmbereichen mit Beurteilungspegeln von über 85 dB(A) müssen Gehörschutzmittel zur Verfügung gestellt werden. Staubfiltermasken der Filterklasse P2 sind vorzuhalten. Für Tätigkeiten im Freien ist den Beschäftigten Wetterschutzkleidung bereitzustellen. Bei Arbeiten, bei denen die Gefahr von Augenverletzungen besteht, sind Schutzbrillen zu benutzen. Die betreffenden Arbeitsbereiche müssen gekennzeichnet sein (Abb. 23).
Abb. 23:
Gebotszeichen nach UVV "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz
(VBG 125)".
Fußschutz benutzen | Schutzhelm benutzen | Gehörschutz benutzen | |||
Atemschutz benutzen | Schutzkleidung benutzen | ||||
Augenschutz benutzen | Schutzhandschuhe benutzen | Gesichtsschutzschild benutzen |