DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 4.3 - Klimatische Faktoren

Die Anordnung von Fenstern und Türen sollte mit Augenmerk auf eventuell entstehende Zugluft erfolgen. In den Arbeitsräumen der natursteinverarbeitenden Betriebe sollte eine Temperatur von 12 °C nicht unterschritten werden, insbesondere in feuchten Räumen. Wenn Lufterhitzer in großen Produktionshallen unwirtschaftlich sind, besteht z.B. die Möglichkeit, Heizstrahler zu installieren. Arbeitsräume sollten so ausgeführt werden, daß sowohl eine wirtschaftliche Beheizung, als auch ein Schutz vor Sonneneinstrahlung bzw. übermäßiger Aufheizung, gewährleistet sind.

Grundsätzlich sind heizbare Pausen-, Wasch- und Toilettenräume vorzusehen. Dies um so mehr, wenn es betriebstechnisch nicht möglich sein sollte, die Arbeiten in überwiegend geschlossenen und beheizbaren Gebäuden durchzuführen.