DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 3 - Arbeitsmedizinische Vorsorge

Nach den Vorgaben der Unfallverhütungsvorschrift "Arbeitsmedizinische Vorsorge" (VBG 100) sind die Beschäftigten durch ermächtigte Ärzte zu untersuchen. Hier ist zu unterscheiden zwischen den Erstuntersuchungen vor Aufnahme der gefährdenden Tätigkeit und den regelmäßig anstehenden Nachuntersuchungen. An den Arbeitsplätzen in der Steinbearbeitungsindustrie kommen im wesentlichen Belastungen durch Lärm und silikogene Feinstäube in Betracht.

Abhängig vom Quarzfeinstaub, verursacht durch das zu bearbeitende Material und das Bearbeitungsverfahren sind Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 1.1 (Silikose) durchzuführen. Ob Belastungen vorliegen, läßt sich im Einzelfall nur durch Arbeitsplatzüberprüfungen und Quarz-Feinstaubmessungen in der Luft am Arbeitsplatz feststellen. Grundlage für die ärztliche Beurteilung des quarzstaubexponiert Beschäftigten bildet dabei neben einer Röntgenuntersuchung der Lunge auch ein allgemeiner klinischer Untersuchungsbefund von Lunge, Herz und Kreislauf.

Bei Arbeiten in Lärmbereichen sind mit dem Überschreiten des personenbezogenen Beurteilungspegels von 85 dB(A) Vorsorgeuntersuchungen nach den Berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen G 20 (Lärm) durchzuführen.

Zur Durchführung der Vorsorgeuntersuchungen direkt im Betrieb wird von der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft der Einsatz von Röntgenmobil und Audiomobil (Abb. 4) angeboten. Dies bietet den Mitgliedsunternehmen den Vorteil, daß die Untersuchungen von erfahrenen Ärzten und medizinischem Personal auf gleichbleibendem Niveau durchgeführt werden und sich die Ausfallzeiten und der Organisationsaufwand erheblich verringern.

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Abb. 4: Audiomobil der Steinbruchs-Berufsgenossenschaft