DGUV Information 213-010 - Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Steinbearbeitung

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Abschnitt 7.6 - Oberflächenbearbeitungsmaschinen und Strahlanlagen

Zur Versorgung von Flammenlagen mit Flüssiggas darf in Arbeitsräumen bis zu 500 m3 Raumvolumen nur ein Druckgasbehälter bis zu 33 kg Füllgewicht oder zwei Einzelbehälter mit jeweils 14 kg Füllgewicht aufgestellt werden.

Während der Bedienung von Flämmanlagen müssen geeignete Körperschutzmittel, wie Schutzbrillen, Lederschürzen und Handschuhe benutzt werden (Abb. 38).

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Abb. 38: Flämmanlage zur Oberflächenbearbeitung

Strahlanlagen müssen so beschaffen sein, daß beim Loslassen der in der Hand gehaltenen Betätigungseinrichtungen nach Ablauf von einer Sekunde weder Strahl- noch Druckmittel aus der Strahldüse austreten (Schnellabschaltung). Die Schnellabschaltung muß fest an der Strahleinrichtung installiert und willensunabhängig wirksam sein.